VSMtwgeschwrzt.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V)“
Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Sehr geehrt Donnerstag, 28. März 2019 09:51 AW: Entwurf zur Neufassung des SOG M-V - hier: Verbandsanhörung - Befugnis zur Datenübermittlung an die Interventionsstellen in § 52 Abs. 3 , vielen Dank für die Übersendung des Entwurfs. Nach Prüfung der Vorlage ergeben sich aus Sicht der Leitstelle für Frauen und Gleichstellung keine Bedenken. Lediglich im Hinblick auf den letzten Absatz der Kabinettsvorlage (ab Satz 4) wird ein anderer Wortlaut vorgeschlagen. Dieser lautet: „Im Ergebnis der Verbandsanhörung hat sich herausgestellt, dass bei der beabsichtigten Formulierung des § 52 Absatz 3 Auslegungsspielräume verbleiben. Um eine einheitliche Anwendung der Norm in der Praxis sicherzustellen, wird Satz 1 des Absatzes 3 konkretisiert. Die dort normierte Zulässigkeit der polizeilichen Datenübermittlung an die anerkannten Interventionsstellen wird nunmehr ausdrücklich darauf bezogen, dass eine Wegweisung verfügt oder ein Betretungsverbot von der Polizei angeordnet wurde.“ Diese Formulierung hebt m.E. die unterschiedliche Auffassung nicht ganz so deutlich hervor und stellt diese verkürzt dar. Soweit Ihrerseits Bedenken gegen diesen Vorschlag bestehen, wird auch der Fassung im Original zugestimmt. Ich möchte nochmals herzlich für die gute Zusammenarbeit bedanken und verbleibe mit freundlichen Grüßen [Seite]