15LArbgInterventionsstellentw_geschwrzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V)

/ 2
PDF herunterladen
Landesar beitsgeme inschaft der Intervent ionsstelle n gegen häusliche Gewalt und Stalking 111111111111111111111111111111 ///28.05.19/// 9209997947379 1nterventionsstelle gegen häusliche Gewalt und Stalking Heiligengeisthof 3 18055 Rostock 0381 /4582938 Ministerium für Inneres und Europa M-V 19048 Schwerin Rostock, 27.05 .2019 Stellungnahme zum Ressortenentwurf zur Neufassung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) Sehr geehrte Damen und Herren, die Landesarbeitsgemeinschaft der Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking M-V (LAG IST) möchte nachfolgend im Rahmen der Verbandsanhörung Stellung nehmen zum Ressortenentwurf der Neufassung des Sicherheits- und Ordnungsgesetztes (SOG M- V) . Dabei beziehen wir uns ausschließlich auf die Neuformulierung des § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 b Abs. 4 SOG M-V. Wir knüpfen an unsere Stellungnahme vom 01 .03.2019 an , wobei wir uns mit dem heutigen Schreiben ausschließlich auf die Formulierung zur Datenlöschung im§ 52 Abs . 3 SOG M-V beziehen : „( ... ) Lehnt eine gefährdete Person die Beratung ab, hat die Interventionsstelle die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Im Übrigen sind die übermittelten Daten nach Abschluss der Beratungstätigkeit zu löschen." Anregung: Wir schlagen vor, diese zwei oben zitierten Sätze des§ 52 Abs. 3 SOG M-V zur Löschung der Daten ersatzlos zu streichen. Hintergrund: Zunächst ist an dieser Stelle anzumerken , dass wir als Interventionsstellen an die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebunden sind und folglich keine gesonderte Regelung im SOG M-V notwendig ist.
1

Landesar beitsgeme inschaft der Intervent ionsstelle n gegen häusliche Gewalt und Stalking Darüber hinaus sind die Interventionsstellen - wie bereits im Schreiben vom 01 .03.2019 ausgeführt - ein wichtiger Baustein in der Gefahrenabwehr. Durch die pro-aktive Kontaktaufnahme ist es den Interventionsstellen möglich, als Bindeglied zwischen polizeilichem Handeln und zivilrechtlichen Möglichkeiten zu fungieren . Ein elementarer Bestandteil der Beratungsgespräche zum Schutz der Betroffenen ist eine fundierte Gefährdungseinschätzung . Dies geschieht u.a. auf Grundlage der polizeilichen Informationen zu Tathergang , Tatgeschichte , möglichen Motiven des Täters usw .. Zudem fließen in die Gefährdungseinschätzung auch immer vorhandene Informationen über Wiederholungstaten ein, sowohl in Hinblick auf eine vorangegangene Betroffenheit des Opfers als auch eine vorangegangene Täterschaft des Tatverdächtigen . Das sofortige Löschen der polizeilichen Daten und den ergänzten Informationen aus den Beratungsgesprächen führt dazu, dass ein unverzichtbarer Baustein in der Gefährdungseinschätzung bei Wiederholungstaten fehlt und diese damit unzureichend werden lässt. Alternativ schlagen wir die Orientierung an Aufbewahrungsfristen für Sozialdaten auf der Grundlage von Anwendungsempfehlungen der Kommunalen Landesverbände zu § 35 SGB 1, §§ 67 ff. SGB X, § 117 BSHG und§§ 61 ff. SGB VIII , Anlage 5 (Sozialhilferichtlinien B-W, A101) und den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt) vor. In einer solchen Kategorisierung arbeiten wir vergleichbar mit den Sozialen Diensten, deren Aufbewahrungsfristen mit 5 Jahren geregelt ist. Ein derartiger Zeitraum stellt für die Arbeit in den Interventionsstellen mit Blick auf zuverlässig greifende Gefährdungseinschätzungen einen realistischen Aufbewahrungszeitraum dar und ist folglich zu empfehlen . Wir würden es begrüßen , wenn dieser Vorschlag ebenso wie die unterbreiteten Vorschläge aus der ersten Stellungnahme vom 01 .03.2019 für die Novellierung des SOG berücksichtigt wird . Mit freundlichen Grüßen für die LAG der Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking
2