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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V)“
DPolG DEUTSCHE POLIZEIGEWERKSCHAFT im DBB Landesverband Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern c/o Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 19055 Schwerin Telefon (03843) 68 23 01 Telefax (03843) 68 23 03 per E-Mail: service@dpolg-mv.de www.dpolg-mv.de 22.02.2019 Hollstraße 13 18273 Güstrow Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG) M-V Ihr Schreiben vom 29.01.2019 Sehr geehrte Damen und Herren, in der vorbezeichneten Angelegenheit danken wir für die Übersendung des Gesetzentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Vorbemerkungen: Die Reform des Gefahrenabwehrrechtes in Mecklenburg Vorpommern wurde und wird von der DPoIG, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern (DPoIG M-V), konstruktiv begleitet. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat die DPoIG stets deutlich gemacht, dass eine an der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklung orientierte Anpassung des SOG M-V dringend er- forderlich ist. Daher ist die DPoIG M-V dankbar, dass jetzt ein Gesetzentwurf vorgelegt worden ist, der grund- sätzlich diesen sicherheitspolitischen Entwicklungen Rechnung trägt und für die Polizei klare und verlässliche Ermächtigungsgrundlagen schafft. Zu begrüßen ist, dass der Entwurf insbesondere umfangreiche Fragen regelt, die im Zuge der digitalen Entwicklung für die Polizei und Ordnungsbehörden in Form von Ermächtigungen und Rahmenvorschriften zwingend rechtsverbindlich beantwortet sein müssen.
Die DPoIG M-V ist davon überzeugt, dass das Land Mecklenburg Vorpommern eine besondere Gewährleistungspflicht für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat. Daraus resultiert folgerichtig der Auftrag an die Legislative, auf aktuelle Bedrohungen und Le- benswirklichkeiten zu reagieren. Dieser Pflicht wird aus unserer Sicht mit dem vorgelegten Ge- setzentwurf in weiten Teilen entsprochen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neue- rungen und Ergänzungen, basierend auf - einer veränderten Sicherheitslage, - notwendigen erweiterten Befugnissen, - den damit verbundenen umfangreichen Formvorschriften und dem gesetzlichen Auftrag, einen zusätzlichen Personalbedarf bei den Ordnungsbehörden und bei der Polizei nach sich ziehen. Insofern muss in diesem Zusammenhang auch deutlich gemacht werden, dass die per- sonellen Planungen für die kommenden Jahre an der Aktualität und an diesen gesetzgeberi- schen Überlegungen ausgerichtet sein müssen. Die vorgelegten Gesetzänderungen, insbesondere die zusätzlichen Ermächtigungen, werden aus unserer Sicht nur voll wirksam, wenn gleichzeitig die personelle, aber auch die technischen und ausstattungsbezogenen Änderungen und Verbesserungen in der Landespolizei Mecklen- burg Vorpommern umgesetzt werden. Aufgrund des Umfangs des vorgelegten Entwurfes kann im Folgenden nur auf die aus unserer Sicht wesentlichsten Punkte eingegangen werden. Einzelne Positionen: Die DPoIG M-V begrüßt ausdrücklich die Erweiterung des Kataloges der Straftaten von erhebli- cher Bedeutung im Sinne des SOG um die Tatbestände der Terrorismusfinanzierung, der Bil- dung einer terroristischen Vereinigung, der kriminellen und terroristischen Vereinigung im Aus- land, der Verbreitung, dem Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften, des besonders schweren Falles der Computersabotage sowie dem Einschleusen von Auslän- dern und der Geldwäsche. Damit wird den kriminellen Entwicklungen der letzten Jahre, auch mit Blick auf die zukünftige Entwicklung, formell Rechnung getragen. Eilzuständigkeit für Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung: Dass in dem Gesetzentwurf Vollzugsbediensteten der Zollverwaltung eine Eilzuständigkeit ein- geräumt wird (8 9 Abs. 4 SOG n.F.), entspricht einer langjährigen Forderung der DPoIG. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Polizei und Zoll wird nun endlich auch in Mecklenburg- Vorpommern auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr bei Erforderlichkeit rechtlich ermöglicht.
Onlinedurchsuchung und Quellen-TKÜ: Die DPoIG M-V begrüßt ausdrücklich, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Online- durchsuchung und der Quellen-TKÜ als notwendiges sicherheitstechnisches Instrument der Gefahrenabwehr für die zukünftige Vermeidung von Terroranschlägen in Mecklenburg- Vorpommern (und in der gesamten Bundesrepublik Deutschland) erkannt und entsprechende Maßnahmen in den Gesetzentwurf aufgenommen hat. Ohne diese gesetzlich normierten Instrumente würde es angesichts der heute vielfach verwen- deten Verschlüsselungstechniken zukünftig nicht mehr möglich sein, eine zielgerichtete Tele- kommunikationsüberwachung, insbesondere zur Verhinderung terroristischer Gewaltakte, durchzuführen. Die engmaschigen Formvorschriften, einschließlich des Richtervorbehaltes zu diesen Ermächtigungen, garantieren eine lückenlose Dokumentation für die Rechtmäßigkeit und Überprüfbarkeit des polizeilichen Handelns. Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung in Räumen des polizeilichen Gewahr- sams: Die Zulassung der Bild- und Tonaufzeichnung in den für die Durchführung der Gewahrsam- nahme genutzten polizeilichen Räumen (8 32 Abs. 9 SOG n.F.) wird durch die DPoIG M-V voll- umfänglich begrüßt. Schusswaffengebrauch gegen Personen: Auch der klarstellenden Regelung in & 109 Abs. 1 Satz 2 SOG n.F. (finaler Rettungsschuss) stimmt die DPoIG M-V zu. Damit wird endlich auch eine konkret formulierte Rechtssicherheit für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte geschaffen, die in einer extremen Einsatzsituation die Schusswaffe als Ultima Ratio anwenden müssen, um eine gegenwärtige Lebensgefahr oder eine gegenwärtige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung abzuwehren. Fazit: Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesetzesentwurf nachhaltige sicherheitspolitische Regelungen enthält, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg Vorpommern notwendig sind. Dabei berücksichtigt der Entwurf im Schwerpunkt die sicherheitspolitischen Bedürfnisse der Menschen in diesem Land, trägt aber auch den ge- stiegenen Gefahrensituationen zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger sowie von Polizeibe- amtinnen und -beamten Rechnung.