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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V)“
Betreff: WG: StN im Rahmen der RA zur SOG-Novelle Wichtigkeit: Hoch Von: Gesendet: Dienstag, 4. Dezember 2018 14:10 An: Cc: Betreff: StN im Rahmen der RA zur SOG-Novelle Wichtigkeit: Hoch Sehr geehrt , im Rahmen der Ressortanhörung wird zum vorgenannten Gesetzentwurf zunächst auf die Festlegungen der Beratungen vom 23.10.2018 bei der MP’in verwiesen. Die Teilnehmer kamen dabei u. a. überein, dass sowohl materiell-rechtlich als auch hinsichtlich der formellen Begründung zum Entwurf eine Anlehnung an das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) zu vermeiden sei. Es wird daher gebeten, insbesondere die Begründung entsprechend anzupassen. Der Innenminister hat zudem in seiner Präsentation des Gesetzentwurfes in der SPD-Landtagsfraktion am 13.11.2018 darauf verwiesen, dass der Entwurf den gemeinsamen und einheitlichen Standards, auf die sich die IMK verständigt habe, entsprechen würde. Es wird um eine Darstellung/Übersendung der einheitlichen Standards der IMK (außerhalb des Entwurfs) an die Staatskanzlei gebeten. Des Weiteren wird um eine ergänzende Erläuterung zur Aussage in der Begründung des Entwurfs gebeten (z. B. § 32 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V E.), dass die Änderung der Tatbestandsvoraussetzung “wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass Straftaten begangen werden“ in „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass …“ lediglich eine sprachliche Anpassung ohne inhaltliche Änderung darstellt. Nach dem Sprachgebrauch sind tatsächliche Anhaltspunkte „ein Weniger“ gegenüber „Tatsachen“ mit der Folge, dass durch diese Anpassung ggf. die Eingriffsschwelle gesenkt werden würde. In § 52 a Absatz 5 E. fehlt eine Begründung, warum die bisherige Höchstdauer der Anordnung eines Aufenthaltes- und Betretungsverbotes von 10 Wochen auf drei Monate erhöht wird. Letztlich wird im Hinblick auf die geplanten weitreichenden Änderungen bei den polizeilichen Eingriffsmöglichkeiten angeregt, dass das SOG mit einer Evaluierungsklausel versehen wird. Eine solche Klausel ergebe die Möglichkeit nach einem Zeitraum von z. B. 4 bis 5 Jahren die Wirksamkeit der Gesetzesänderungen zu prüfen. Zu den Änderungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes und des Landeskatastrophenschutzgesetzes bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Referat: Inneres und Sport, Justiz, Gnadensachen, Kirchenangelegenheiten Allgemeine Datenschutzinformation Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit der Staatskanzlei [Seite]
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