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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V)“
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern -Normprüfstelle- Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern II KSt -per E-Mail- nachrichtl. II 240/-1 Bearbeiter: Telefon: Telefax: E-Mail: Geschäftszeichen: IIINPS 121-00G02-2018/160 Datum: Schwerin, 14. November 2018 Entwurf eines Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg- Vorpommern und zur Änderung anderer Gesetze Ihre e-mail vom 4. Oktober 2018 (Az: II - II-201-15093-2011/173-007) Zu dem o. g. Gesetzentwurf nimmt die Normprüfstelle gemäß § 4 Absatz 4 GGO II wie folgt Stellung: I. Grundlegendes zum Entwurf Bei dem Entwurf dürfte es sich um eines der wichtigsten Gesetzgebungsvorhaben der letzten Jahre handeln, und zugleich um eines der schwierigsten. Zum einen sind wesentliche und komplexe Technologieentwicklungen insbesondere im digitalen Bereich zu verarbeiten, um eine zeitgemäße Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu ermöglichen, zum anderen sind damit wesentliche Eingriffe in die Rechtssphären einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürger des Landes verbunden, zum Teil bis in die Kernbereiche der Lebensführung hinein. Es ist anzuerkennen, dass unter diesen Voraussetzungen die Gesetzgebungsarbeit äußerst schwierig ist. Dabei kommen im Land M-V noch Besonderheiten ordnungsrechtlicher Art hinzu, die die x in allen Bundesländern notwendige - Umsetzungsarbeit insbesondere im Polizeibereich zusätzlich erschweren, wie etwa das Fehlen eines eigenständigen Ordnungsbehördengesetzes oder die nur teilweise Abdeckung der notwendigen Regelungsaufträge im Landesdatenschutzgesetz, auf die in anderen Ländern in deutlich größerem Umfang zurückgegriffen werden kann. Sachliche Anmerkungen zu dem Entwurf, wie sie im Nachfolgenden gesammelt sind, müssen dies anerkennend in Rechnung stellen. Gleichzeitig folgt aus der ganz erheblichen Reichweite des Vorhabens aber auch unmittelbar, dass an dessen Umsetzung die höchsten Ansprüche zu stellen sind. Die nachfolgenden Anmerkungen beziehen sich ausschließlich auf die für die Normprüfung in den §§ 3,4, 6 und 7 festgelegten Prüfkriterien der GGO II. Eine durchgängige europarechtliche Konformitätsprüfung des äußerst umfangreichen Entwurfes war an dieser Stelle nicht möglich, wo also hierzu einzelne Hinweise erfolgen, beziehen sich diese auf einzelne auffällige Passagen. Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Puschkinstr. 19 x 21, 19055 Schwerin E-Mail: poststelle@jm.mv-regierung.de Telefon: (0385) 588-0 Telefax: (0385) 588-3453
Dies vorausgeschickt, im Einzelnen: II. Notwendigkeit Die Notwendigkeit einer konstitutiven Neufassung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und der Änderung der weiteren Gesetze ist unter Verweis auf die gewollte Zielstellung der Umsetzung von EU-Recht und höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der Anpassung an die technologische Entwicklung, die in der Begründung und dem Entwurf der Kabinettsvorlage ausführlich erläutert wird, insoweit gegeben, als sie nur durch Anpassung der betroffenen Landesgesetze erfolgen kann. Aufgrund des ganz erheblichen Änderungsumfangs im SOG ist dabei auch die Wahl eines kompletten Ablösegesetzes notwendig. III. Legistisch-rechtssystematische Prüfhinweise, Rechtsförmlichkeit Die legistisch-rechtssystematischen Prüfhinweise gemäß GGO II sind in sehr knapper Form nachfolgend unter 1) und die Anregungen und Hinweise insbesondere aus rechtsförmlicher Sicht unter 2) und in Anlage in einer Arbeitshilfe zusammengefasst. Diese enthält den Gesetzesentwurf im word-Änderungsmodus. 1) Legistisch-rechtssystematischen Prüfhinweise gemäß GGO II 1.1) Grundlegend zu § 25 - Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Vorschriften dieses Gesetzes im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679) Hier stellt sich für Unterz. die Frage, ob die neu beabsichtigte Grundregelung für die Polizei,- Ordnungsbehörden- und Gerichts-Praxis in der aktuellen Form verständlich vollziehbar ist. Insbesondere heisst dies: - was ist genau als Regel-/Ausnahmeverhältnis gemeint x vergleiche unten Kennzeichnung zum Regelungstext einerseits und zur Bgdg. andrerseits ? Dies liest sich widersprüchlich - was genau bedeutete das für die Praxis ? a) Der Entwurf gibt in § 25 derzeit vor: {(1) Die Vorschriften zur Datenverarbeitung nach diesem Gesetz gelten $w% TgV[ Ysd W\X Erfüllung von ordnungsbehördlichen und polizeilichen Aufgaben, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen. Dies gilt nicht, soweit diese Vorschriften bereits auf den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) -+,1*13+ %j& beschränkt sind und soweit die Definitionen in § 3 Absatz 4 und 5 denen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen. $w%z b) Die Begründung führt im Allgemeinen Teil (S. 170) aus: {Darüber hinaus erfolgt eine umfangreiche datenschutzrechtliche Anpassung und >dZqalgaZ WXd KXZX_gaZXa gafXd :UeV[a\ff . {OXdTdUX\fgaZ cXdebaXaUXlbZXaXd 2
=TfXaz $tt -0 U\e /4%) >e iXdWXa \a W\XeX` :UeV[a\ff lgeqfl_\V[X NafXdTUeV[a\ffX eingeführt, die insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 detaillierte Vorschriften $w% enthalten. $w%)z sowie im Besonderen Teil zu § 25 (S. 191): {Im Ergebnis fallen damit nur äußerst wenige Bereiche gefahrenabwehrrechtlichen Handelns wie $n% nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680. Soweit das SOG M-V mithin keine tatbestandskongruente bereichsspezifische oder abschließende Datenschutzregelung enthält und keine anderen Spezialvorschriften greifen, gilt demnach (lediglich) in diesen genannten Bereichen die Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar mit den diesbezüglich ergänzenden Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes.z c) Im Ergebnis war für Unterz. in der Zusammenschau dieser Passagen auch nach ernsthaftem Bemühen nicht klar verständlich, was genau der Entwurf hier konstitutiv regeln will, was lediglich deklaratorische Bedeutung haben soll, und vor allem aber: was dies für die Vollzugspraxis im Einzelfall bedeuten soll. In solchen Situationen wird seitens der NPS grundsätzlich ein Lesetest mit verschiedenen Personen unterschiedlicher Qualifikationsstufen durchgeführt. Das Ergebnis fiel eindeutig aus: Keine der Testpersonen konnte letztlich wirklich sagen, was die Regelung genau aussagen und vor allem bewirken soll ! Es waren lediglich Vermutungen möglich. Es ist hierbei nicht ausschlaggebend, ob möglicherweise die fragliche Passage des Entwurfes durch die Verfasser im direkten Gespräch erklärt werden könnte. Ausschlaggebend ist hier vielmehr allein, ob diese grundlegende Norm des SOG aus sich heraus für die Adressaten verständlich ist oder nicht. Dies ist bei § 25 in der derzeitigen Entwurfsfassung nicht der Fall. Es kann daher nur dringend empfohlen werden, eine neu aufgebaute praxisgerechte Fassung des § 25 zu entwerfen und diese von Adressaten aus dem Vollzugsbereich testlesen zu lassen. Grundsätzlich ist hinsichtlich Absatz 2 der aktuellen Entwurfsfassung ergänzend festzustellen, dass der im Landesdatenschutzgesetz M-V gewählte Weg der Verweisung auf Artikel der unmittelbar geltenden DSG-VO aus dem jeweiligen Paragrafen heraus, soweit eine solche notwendig ist, für systematisch klarer gehalten wird. d) Ergänzend ist anzumerken, dass der derzeitige Entwurf des § 25 nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in sprachlicher Hinsicht zu große Schwierigkeiten bereitet. Anmerkungen zu möglichen praktischen sprachlichen Verbesserungen finden sich x auf den gegenwärtigen Stand bezogen und daher rein beispielhaft - unten unter 2. B. 3). 3
1.2) Zu § 25a Absatz 6 o Allgemeine Grundsätze / Umsetzung von Artikel 11 der RiL Hierzu führt die Begründung aus (S. 194): lAbsatz 6 setzt Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/680 um. Es besteht ein grundsätzliches Verbot einer ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhenden Entscheidung x einschließlich Profiling x, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt. Hiervon kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Schaffung einer speziellen Norm abgewichen werden.z Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/680 (i.F. RiL) lautet (Auszug): Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung y einschließlich Profiling y, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt, verboten ist, es sei denn, sie ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt und das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bietet, zumindest aber das Recht auf persönliches Eingreifen seitens des Verantwortlichen, erlagUf)z Die derzeitige Entwurfsfassung, die diese Vorgabe angeblich umsetzen soll, lautet hingegen lediglich: {(6) Kinder dürfen von keinen Maßnahmen betroffen sein, bei denen eine Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und diese rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Diee Z\_f TgV[ Ysd WTe IdbY\_\aZ)z Es wird hier somit nicht das geforderte rR]`YO^h_eWTNSP Verbot mit spezifischem Ausnahmevorbehaltp gemäß der RiL vorgesehen, sondern lediglich ein Spezialfall o Geltung für Kinder o geregelt. =Xd TgeWdsV^_\V[X N`eXflgaZeTgYfdTZ WXd K\V[f_\a\X ${Die F\fZ_\XWefTTfXa eX[Xa hbd' WTeewz%, der auch laut Begründung als solcher gesehen wurde, kann mit der derzeitigen Fassung daher nicht als erfüllt angesehen werden. Andere Stellen im Entwurf, die den Umsetzungsauftrag der RiL durchführen, sind ebenfalls nicht erkennbar. Da es sich bei der {automatisierten Entscheidungsfindung, die eine nachteilige Rechtsfolge Ysd W\X UXfdbYYXaX IXdeba [Tfz um eines für die Rechtsbetroffenheit der Bürgerinnen und Bürger weitreichendsten technologischen Felder in der digitalen Entwicklung handeln dürfte, sollte die RiL-Umsetzung insbesondere in diesem Bereich vollständig nachweisbar sein. 1.3) Zu § 25b o Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren Hier heisst es derzeit generell5 {LbiX\f W\XeXe @XeXfl a\V[fe TaWXdXe UXef\``f' \ef Ysd X\aX d\V[fXd_\V[X >afeV[X\WgaZ WTe :`feZXd\V[f lgefqaW\Z' $w%z 4
Aus Stellung und Systematik heraus ist aber zu vermuten, dass diese Zuweisung ausdrücklich nur für Abschnitt 3: Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 25 - 49) Unterabschnitt 1: Grundsätze der Verarbeitung (§§ 25 - 26b) vorgesehen werden soll. Sollte im Übrigen diese Vorgabe tatsächlich für das ganze Gesetz gelten, so wäre sie auch systematisch korrekt in Abschnitt 1 zu verorten. Es wird um Überprüfung gebeten. 1.4) Zu § 26 a - Schutz des Kernbereiches privater Lebensgestaltung Der gesamte Paragraf setzt den RechtsbXZd\YY {DXdaUXdX\V[ cd\hTfXd EXUXaeZXefT_fgaZz voraus, eine Definition bzw. nähere Inhaltsbestimmung findet nicht statt. Da es sich aber offenkundig um einen Rechtsbegriff von zentraler Bedeutung für den praktischen Gesetzesvollzug handelt, wird dringend empfohlen, die Aufnahme zumindest indizierender Tatbestandselemente zu prüfen. Die Begründung sieht dies offenbar ähnlich, indem sie hier ausdrücklich zum Umfang des Kernbereichsschutzes aus der einschlägigen Rspr. zitiert (S. 198): z Geschützt ist insbesondere die nichtöffentliche Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens, die in der berechtigten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden, wie es insbesondere bei Gesprächen im Bereich der Wohnung der Fall ist. Zu diesen Personen gehören insbesondere Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister und Verwandte in gerader Linie, vor allem, wenn sie im selben Haushalt VOLOX' %j&k Es wird daher dringend angeregt, die Übernahme dieser Elemente als offenen Katalog in der sU_\V[Xa ?bd`zw WTlg lq[_Xa \aeUXebaWXdX mAufzählung s.o)n wz in den Tatbestand zu prüfen. 1.5) Zu § 31 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen Hier ist in der derzeitigen Fassung ein Unterschied für die Handlungsschwelle nach der geltenden Fassung des SOG und gemäß Entwurf zu verzeichnen, der in der Begründung entgegen den Vorgaben des § 6 Absatz 3 Nummer 1 b) GGO II {woaWXdgaZXa WXe Ob__lgZewz nicht erläutert wird. So gibt die geltende Fassung einen klaren Löschbefehl für Daten nach Erledigung der spezifischen Maßnahme vor wie folgt: SOG geltende Fassung § 31 Absatz 3 {(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Daten zu löschen und, falls erforderlich, die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, dass ihre weitere Verarbeitung und Nutzung für Zwecke nach Absatz 1 Satz 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Näheres regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.z 5
Der Entwurf enthält a) diesen nicht mehr, vgl. Entwurf § 31 Absatz 3 {$.% Ist die Identität festgestellt, dürfen die in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Daten oder angefertigten Unterlagen nur dann weiterverarbeitet oder verwendet werden, wenn dies für Zwecke nach Absatz 1 Satz 2 oder nach Rechtsvorschriften anderer Gesetze zulässig \ef)z b) und löst dies auch nicht über den o impliziten o Verweis auf § 45 Entwurf, wo es nämlich tatbestandlich hinsichtlich der Handlungsschwelle ganz anders aufgebaut jetzt heisst: § 45 Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (1) $w% (2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald aus Anlass einer Einzelfallprüfung oder im Rahmen einer Überprüfung nach § 45a festgestellt wird, dass %j&)k Die Begründung greift diese Verschiebung der tatbestandlichen Eingriffsschwelle und damit eine Lockerung der Löschvorgaben nicht auf, vgl. (S. 210): {Der bisherige Absatz 2 wird unverändert übernommen und der bisher geltende Absatz 3 wird mit Blick auf die im Gesetz insgesamt erfolgten datenschutzrechtlichen Anpassungen sprachlich angepasst. Die Regelungen zum Löschen erkennungsdienstlicher Daten und zur Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen können mit Blick auf § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 entfallen.z Es wird daher darum gebeten, dass, sollte es sich um eine unbeabsichtigte Verschiebung der Handlungsschwelle handeln, diese konstruktiv im Ergebnis auf dem Schwellenwert des geltenden Gesetzeszustandes zu belassen, oder, sollte es sich um eine bewusste Verschiebung handeln, dieses auch gemäß den eindeutigen Vorgaben der GGO II in § 6 Absatz 3 Nummer 1 b) entsprechend darzulegen. Ergänzender Hinweis: In diesem Sinne schlüssig gelöst ist dies in § 33 a {(4) Maßnahmen nach § 33 Absatz 3 kann die Einsatzleitung anordnen. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. Dies gilt nicht, soweit § 36 eine Weiterverarbeitung zulässt oder § 45 Absatz 3 eine Einschränkung der Verarbeitung vorsieht.z Dies ist auch als Vollzugsvorgabe systematisch klarer erkennbar (im Sinne des § 6 Absatz 3 GGO II) als rein implizit gedachte Generalverweise, bei denen immer die Gefahr besteht, dass sie in der Praxis übersehen werden. Weiterer Hinweis: Soweit § 33 b Absatz 9 Entwurf auf § 33 a Absatz 4 verweist, besteht eine Doppel-Verweiskette, in der ein Verweis auf einen weiteren Verweis verweist. Es wird 6
gebeten, Doppel-Verweisungen grundsätzlich zu vermeiden (erhöhte Fehleranfälligkeit) und den Weg des direkten und stichwortbewehrten Verweises zu gehen (siehe dazu auch noch unten einleitend zu 2). 1.6) Zu § 33 c - Einsatz technischer Mittel zum Eingriff in informationstechnische Systeme / Ländervergleich zu Artikel 45 Bayerisches PAG gemäß § 7 Absatz 1 GGO II hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten Dritter Der Entwurf sieht hinsichtlich des Aspekts des Drittschutzes derzeit lediglich vor: {(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen technische Mittel eingesetzt werden, um zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 die erforderlichen Daten, wie insbesondere spezifische Kennungen, sowie den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist.z Im Gegensatz dazu enthält das bayerische PAG x das unstreitig ein sehr weitreichendes Eingriffsinstrumentarium der Polizei schaffen will - in Artikel 45 rVerdeckter Zugriff auf TYQZ]XL_TZY^_PNSYT^NSP Ed^_PXPp einen klar konturierten Drittschutz nach Maßnahmeende, vgl. dort Absatz 2 {$w% 2 Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus 3 technischen Gründen unvermeidbar ist. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese 4 unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren)z Die Begründung enthält zur fehlenden Löschvorgabe hier keinerlei Aussagen. Auf die systematischen Ausführungen zu oben 1.5. wird vollumfänglich verwiesen. Es ist aus hiesiger Sicht gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 4 GGO II summarisch darauf hinzuweisen, dass bei hier möglicherweise gegebener systematischer Lückenhaftigkeit des Entwurfes hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten Dritter eine ernsthafte Abweichung bestehen könnte zu DSG-VO (EU 2016/679) Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person aTV[hb__l\X[UTdXa PX\eX hXdTdUX\fXf iXdWXa ${KXV[f`qu\Z^X\f' OXdTdUX\fgaZ aTV[ MdXg gaW @_TgUXa' MdTaecTdXalz%6 b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken ${RiXV^U\aWgaZz%6 c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der HP]L]MPT_`YR YZ_bPYOTRP @Ll MP^NS]hYV_ ^PTY $r8L_PYXTYTXTP]`YRp); (w%z 7
Aufgrund der derzeitigen Fassung des § 25 Entwurf ist davon auszugehen, dass dieser hier anwendbar ist, denn eine Beschränkung auf den Anwendungsbereich der RiL ist in § 33 c nicht vorgesehen. 1.7) Zu § 33d - Einsatz technischer Mittel zur Überwachung der Telekommunikation Im Ländervergleich sei hier systematisch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Entschädigungspflicht des Landes gegenüber den Telekommunikationsdiensteanbietern die analoge Regelung des Bayerischen PAG eine Vorbehaltsregelung enthält, die im Entwurf (und auch im geltenden § 34 a Absatz 6) nicht enthalten ist, vgl. Bayerisches PAG Artikel 43 {(9) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem TKG oder dem TMG zu gewähren ist.k und Entwurf § 33 d {$2% $w% =\X \a :aecdgV[ ZXab``XaXa =\XaefXTaU\XfXd werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.z Es wird angeregt zu prüfen, ob der Zusatz im BY PAG auch im SOG MV rechtliche Relevanz haben könnte. 1.8) Zu § 44 o Rasterfahndung / Ländervergleich zu Artikel 46 BY PAG zu im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten BY Art. 46 Rasterfahndung gibt x völlig unmissverständlich x vor: {(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten unverzüglich zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für eine nach Art. 48 Abs. 1 bis 3 zulässige Verarbeitung erforderlich 2 sind, unverzüglich zu vernichten. Die Löschung und Vernichtung ist zu dokumentieren.z 1 Der Entwurf sieht auch hier keine vergleichbare Löschpflicht vor. Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass eine (noch dazu implizite) Generalverweisung auf eine Löschvorschrift, die wie § 45 Absatz 2 Entwurf eine Löschpflicht, erst rnaus Anlass einer Einzelfallprüfungnp aZ]^TPS_& ]PNhtlich nicht dasselbe ist wie eine unverzügliche Löschpflicht nach Maßnahmenende. Auch hier wird daher gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 4 GGO II die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Datenminimierung aus Artikel 5 Absatz 1 c) der DSG-VO gesehen. Auf die Ausführungen zu oben 1.5) und 1.6) wird vollumfänglich verwiesen. 8
1.9) Zu § 45a - Festlegung von Prüffristen / Änderung der Höhe der maximalen Prüffrist Die geltende Fassung des SOG § 46 Satz 3 Prüffristen lautet: {$w%=\X ?d\ef UXZ\aaf dXZX_`qu\Z `\f WX` MTZ WXd _XflfXa UX[rdW_\V[Xa LcX\V[XdgaZ eines für die Gefahrenprognose maßgebenden personenbezogenen Datums, jedoch nicht vor der Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt, der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung oder dem Ablauf einer gerichtlich bestimmtea ;Xiq[dgaZelX\f)z Die Begründung führt zum Entwurf § 45 a aus: {Absatz 2 greift die bisher in § 46 Satz 2 enthaltenen Regelungen zu maximalen Prüffristen auf. Die Höhe der maximalen Prüffristen bleibt in Satz 1 unverändert. Der bisherige Wortlaut zum Fristbeginn, der auch § 77 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes entspricht, wird um die Möglichkeit einer Entlassung aus einer Jugendanstalt, die bisher unberücksichtigt blieb, ergänzt. Zudem erfolgt mit Satz 3 eine Klarstellung hinsichtlich des Fristendes in Fällen, in denen weitere Daten nachträglich hinzugefügt werden. Die hierfür gewählte Formulierung orientiert sich an Artikel 54 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei.z Diese Ausführungen sind redaktionell insoweit mißverständlich, als durch die neu eingefügte - [\Xd eb ZXaTaafX {D_TdefX__gaZz - von der Rechtswirkung her die festgelegten Prüffristen zu einzelnen konkreten Speicheranlässen im Ergebnis stets neu verlängert werden können, wenn auch nur irgendeine neue Speicherung x auch aus anderen Gründen - nach dem SOG zu der Person neu hinzukommt, vgl. Entwurf § 45 a Absatz 2 Satz 3 {Gibt eine Person innerhalb der Frist des Satzes 1 Anlass zur Speicherung weiterer personenbezogener Daten über sie nach diesem Gesetz, so gilt für alle zu ihr gespeicherten Daten gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.z Es handelt sich hier also um im Ergebnis eine tatsächliche Änderung des Vollzugs hinsichtlich der Prüffristen - und in Folge davon dann der Löschfristen gemäß § 45 Absatz 2 Entwurf - gegenüber dem geltenden Gesetz, die gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 b) GGO II in der Begründung entsprechend zutreffend darzustellen wäre. 1.10) zum Vorblatt / Kabinettsvorlage Gesetzesfolgenabschätzung gemäß § 7 GGO II Hier ist generell darauf zu verweisen, dass bei zu erwartenden erheblichen Gesetzesfolgen, wie etwa wesentlichen Mehrbelastungen aufgrund einer Anzahl neuer gesetzlicher Aufgaben (hier bspw. in Folge einer Vielzahl neuer Richtervorbehalte mögliche Folgen für die Personalressourcen im Justizbereich) die GGO II gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 vorgibt: {=\X =TdefX__gaZ eb__ UX\ dXeebdfsUXdZdX\YXaWXa LTV[hXd[T_fXa \` ;XaX[`Xa `\f den jeweils zusfqaW\ZXa ?TV[`\a\efXd\Xa XdYb_ZXa)z 9
Der Umstand, dass dafür Schätzwerte dafür nur extrapoliert werden können, steht dieser Verfahrensvorgabe Gesetzesfolgenabschätzung nicht entgegen. Das Vorblatt zum Gesetzentwurf wäre nach erfolgter Benehmenserstellung entsprechend zu ergänzen. 2) Anregungen und Hinweise insbesondere aus rechtsförmlicher Sicht Im Rahmen dieser Anmerkungen wird empfohlen insbesondere folgendes zu bedenken: A Bezeichnung des Mantelgesetzes: Der übersandte Text ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Rechtsetzungsverfahrens noch ein Entwurf, was sich auch in der Bezeichnung widerspiegeln muss. Ferner handelt es sich bei dem Entwurf um ein Mantelgesetz, das zum einen das Ablösegesetz für das Sicherheits- und Ordnungsgesetz und zum anderen die Änderungsgesetze des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V sowie des Landeskatastrophenschutzgesetzes aufnehmen soll. Ich bitte daher für die vorgesehenen Maßnahmen folgende Bezeichnung zu wählen: r9Y_b`]Q PTYP^ ;P^P_eP^ jMP] OTP iQQPY_WTNSP Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-HZ][ZXXP]Y `YO e`] fYOP]`YR LYOP]P] ;P^P_ePp. B Hinweise zum Entwurfstext des Sicherheit- und Ordnungsgesetzes: Einleitend muss auf einige grundlegende Kriterien zur sprachlichen Verständlichkeit hingewiesen werden. Diese stellen den Stand guter Gesetzgebungstechnik dar und sollten bei Gesetzen, die sich an einen breiten Kreis von Adressaten unterschiedlicher Qualifikationsniveaus richten x dies ist hier insbesondere bei dem SOG der Fall x durchgängig beachtet werden. Sehr hilfreich sind hier die praxiserprobten Hinweise im Handbuch der Rechtsförmlichkeit Rnr. 62 ff. und 95 ff. Konkret bedeutet dies vor allem: - Zu lange Sätze vermeiden. Pro Satz sollte ein Hauptgedanke (= Regelungszweck) enthalten sein. Für einen neuen Gedanken sollte es einen neuen Satz geben. - Bei unvermeidbaren Nebensätzen Grundregeln für einen klaren Aufbau beachten: Subjekt und Verb voranstellen. Lange Satzverklammerungen, in denen das Verb (= die Rechtshandlung) erst nach mehreren Nebensätzen auftaucht, sind zu vermeiden. Dies ist durch einfache Reformulierung fast immer möglich (Bsp. in der Arbeitshilfe). Der Grund für diesen Stand der Gesetzgebungstechnik ist sehr einfach: Ohnehin inhaltlich schon schwierige Regelungen werden durch verschachtelte Nebensätze, die dies nicht beachten, noch schwerer verständlich. Damit sinkt die Akzeptanz der Regelung, und die Fehleranfälligkeit im Vollzug steigt. Wer glaubt, es handele sich hier um bloße Stilfragen, irrt daher. - Verweise sollten grundsätzlich mit einem inhaltlichen Stichwort verbunden sein (Positiv-Bsp. sprachlich XfiT5 {w\a ?q__Xa X\aXd NafXdUdXV[gaZ aTV[ t -1a Absatz 3 TaZXYXdf\Zfwz, in § 32a Absatz 5) 10