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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V)

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II lII lII II llllllll II II l lII II II ///28.02.19/// 9209997992799 ASW Norddeutschland e.V. 1 Kamerbalken 14 1 22525 Hamburg Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Polizei, Referat 400 o.V.i.A. Alexandrinenstraße 1 19055 Schwerin Norddeutschland • • • • 1nteressenvertretung Beratung Information Aus- und Fortbildung www.aswnord .de St.-Nr. 17/439/00584 Hamburg, den 25.Februar 2019 Verbändeanhörung Gesetzentwurf Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) Sehr geehrt , sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchten wir uns bei Ihnen bedanken, dass unserem Sicherheitsverband die Gelegenheit zur Einreichung eines Beitrags im Rahmen der Verbändeanhörung eingeräumt wird . Die bundesweit sieben Allianzen für Sicherheit in der Wirtschaft (Zusammenschluss im ASW-Bundesverband) haben das Ziel, Mitgliedsunternehmen und Wirtschaftsbeteiligte allgemein vor kriminellen Handlungen und Auswirkungen von Ordnungsverstößen, die sich schädigend auf Wirtschaftsprozesse insgesamt auswirken, zu schützen. Deshalb sind Gesetzesinitiativen, die die Wirksamkeit öffentlicher Sicherheitsorganisationen verbessern, grundsätzlich zu begrüßen. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist unverrückbar Aufgabe des Staates. Sie wird bereits seit langer Zeit allerdings nicht nur allein durch Staatsbedienstete bewahrt oder wiederhergestellt. Auch private Sicherheitsunternehmen sind zunehmend daran beteiligt. Das neue SOG-MV bestimmt den Handlungsspielraum für Polizei und Ordnungsbehörden. Unserer Auffassung nach sollte sich der Staat einer engeren Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr öffnen. Öffentliche Gefahrenabwehr darf nicht am Werktor enden. Menschen im Arbeitsprozess im nicht öffentlichen Areal eines Unternehmens können durch ihr gezieltes Verhalten durchaus die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder gar gefährden. Zum Beispiel in Unternehmen der Energieerzeugung und -versorgung oder der Verkehrsinfrastruktur, also den kritischen Infrastrukturen , sind Szenarien dieser Art denkbar. -1- Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V. 1 www.aswnord.de Vorstand i. S. d. § 26 BGB: Herren Carsten Klauer, Arndt Malyska und Alexander Brückmann Kamerbalken 14, 22525 Hamburg 1 T. 040 81 80 36 1 Fax 040 8149 07 1 Email : vswn@vswn.de Kontoverbindung: Deutsche Bank /\G 1 IBAN: DE23 2007 0024 0616 3208 00 j BIC: DEUTDEDBHAM
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Als ASW Norddeutschland wünschen wir uns die Schaffung formaler Voraussetzungen eines vertraulichen Informationsaustausches zwischen Sicherheitsbehörden und der Wirtschaft über die reguläre Arbeit der in MV bestehenden Sicherheitspartnerschaften oder Standortinitiativen für Sicherheit hinaus. Dazu gehört nach unserer Auffassung auch die Schaffung einer Informationsstelle für die Wirtschaft auf Landesebene sowie Nutzen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, um einen vertrauensvollen Informationsaustausch präventiv und reaktiv gewährleisten zu können . Dies vorangestellt tragen wir Ihnen zum vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V), nach einer Umfrage unter unseren Mitgliedsunternehmen in MV, unsere konkreten Anregungen und Forderungen in Bezug auf Schnittstellen zur Sicherheitswirtschaft vor: § 11 Zusammenarbeit Ordnungsbehörden und Polizei In dem Verbundvorhaben „Die Ordnung des Sicherheitsmarktes" (OSiMa) des Bundesforschungsministeriums wird bis Herbst 2019 analysiert, welche Formen von Scliutzleistungen bestehen, und wie diese organisiert und finanziert werden sollen. Dabei geht es insbesondere darum, darzulegen, welchen Beitrag aus ordnungspolitischer Sicht die private Sicherheitswirtschaft leisten kann. Ziel ist es, den Rahmen zu beschreiben, innerhalb dessen neue Dienstleistungen und Organisationsformen von Schutz und Sicherheit durch die Sicherheitswirtschaft entstehen können . Gleichzeitig wird eine systematische Abgrenzung von Schutzleistungen und Aufgabenbereichen ermöglicht, die aufgrund juristischer, verwaltungswissenschaftlicher, technischer, volks- oder betriebswirtschaftlicher Erwägungen in staatlicher Hand zu bleiben haben oder bleiben sollten. Im Zusammenhang mit der Sicherheitspartnerschaft des LKA MV sowie bestehenden und zukünftigen Kooperationsvereinbarungen zwischen dem BDSW und Polizeibehörden schlagen wir in § 11 die Hinzufügung einer Ermächtigungsgrundlage für die Polizei MV vor, im Rahmen der Zusammenarbeit mit der privaten Sicherheitswirtschafft zur Unterrichtung und Informationsaustausch erforderliche Daten weiterzugeben . Alternativ käme auch eine Hinzufügung in einer Verwaltungsvorschrift in Frage. § 27, Abs. 2 Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung Die Erlaubnis der Datenergebung von Verantwortlichen Personen gemäß der Nr. 1-4 aus öffentlichen Quellen oder freiwilliger Angaben ist nachvollziehbar. Bei Erhebung aus öffentlichen Quellen sollte, im Zusammenhang mit Satz 3, im Sinne der Transparenz, die Polizei eine Informationspflicht erhalten. Die natürliche Fluktuation von Verantwortlichkeiten in den aufgeführten Branchen sollte berücksichtigt werden, damit die Aktualität nicht in Frage gestellt wird. Die Löschung der Daten gemäß Nr. 4 wird begrüßt. § 34 Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme In der Unternehmenssicherheit sowie der Sicherheitsdienstleistung betreiben mittlerweile etliche Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse eigene unbemannte Luftfahrtsysteme zum Objekt- und Perimeter Schutz sowie zur Lage- und Krisenbeurteilung, aber auch beim Veranstaltungsschutz. Bei Großlagen kann es durchaus zu einer -2- Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V. 1 www.aswnord .de Vorstand i. S. d. § 26 BGB : Herren Carsten Klauer, Arndt Malyska und Alexander Brückmann Kamerbalken 14, 22525 Hamburg 1 T. 040 81 80 36 1 Fax 040 8149 07 1 Email : vswn@vswn .de Kontoverbindung : Deutsche Bank AG l IBAN: DF23 2007 0024 0616 3208 00 1 BIC: DEUTDEDBHAM
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Zusammenarbeit mit der Polizei bei der Bekämpfung und Bewältigung von Gefahrensituationen kommen . Hier schlagen wir eine Ermächtigung für die Polizei zum Informationsaustausch von Daten, insbesondere Übersichtsaufnahmen/-aufzeichnungen aus Luftbildern, vor. § 40 Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) Wir beziehen uns auf dem zum Gesetzentwurf begleitenden Pressetext vom 29.Januar 2019 des Ministeriums des Inneren in MV. Nach unserer Auffassung gibt die Erlaubnis zur Datenerhebung aus § 40 der derzeitigen Praxis, die aber absehbar entfallen könnte, einen rechtlichen Rahmen. Aus dieser Praxis entwickelte sich die Notwendigkeit, dass alle eingesetzten Bewachungspersonen vor Veranstaltungsbeginn vom Veranstalter der Polizei gemeldet werden müssen. Obwohl der Gesetzestext aus § 40 bei Veranstaltungen nur die Datenübermittlung von der Polizei zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung an öffentliche und nicht öffentliche Stellen anspricht, gestatten wir uns den Hinweis auf das „Nationale Bewacherregister" aus § 11 b i.V.m. § 34a der Gewerbeordnung, welches ab dem 1. Juli 2019 in Betrieb gehen wird . Im neuen Register sind bundesweit alle Sicherheitsunternehmer und Bewachungspersonen, zu denen auch Ordner im Veranstaltungsschutz gehören, erfasst. Diese lückenlose Erfassung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht für den Sicherheitsunternehmer oder dem Veranstalter. Jeder im „Nationalen Bewacherregister" erfassten Bewachungsperson wird die Zuverlässigkeit nach Überprüfung durch das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz und der für den Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle erteilt, wenn keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen. Behördliche Untersagungen der Beschäftigung werden auch eingetragen. Der Gesetzgeber sieht ebenso eine Meldepflicht für Unternehmer und Behörden an das Register vor, wenn Änderungen (Radikalisierung, aktuelle Strafverfahren) die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Den Behörden, auch der Polizei, wird eine uneingeschränkte IT-Auskunft aus diesem „Bewacherregister" eingeräumt. In der derzeit in der Verbändeanhörung befindlichen „Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister" werden der Polizei nach Registrierung Auskünfte gestattet, sogar eine Übermittlung mehrerer Daten (Sammelanfrage) ist vorgesehen. Im Detail würde dies bedeuten, dass mit mobilen Erfassungsgeräten mittels einer App oder ähnlich vor Ort Abfragen auf Registrierung möglich sind. Das „Bewacherregister" sieht eine Regelüberprüfung alle fünf Jahre vor. Aus den genannten Gründen halten wir eine „doppelte" Zuverlässigkeitsprüfung bei besonderer Gefährdung von Veranstaltungen für einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand. Wir sehen auch keine Erfordernis aus dem Versammlungsgesetz. Die Erlaubnis zur Datenerhebung aus § 40, Abs. 2 Nr. 4, für die Polizei bei Bewachungspersonen ist somit nicht plausibel, weil durch das neue „Bewacherregister'' die -3- anlassbezogene Grundlage zur ZÜP entfallen wird. Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V. 1 www.aswnord.de Vorstand i. S. d. § 26 BGB : Herren Carsten Klauer, Arndt Malyska und Alexander Brückmann Kamerbalken 14, 22525 Hamburg 1 T. 040 81 80 36 1 Fax 040 8149 07 1 Email: vswn@vswn.de Kontoverbindung : Deutsche Bank AG ! IBAN: DE23 2007 0024 0616 3208 00 1 BIC: DEUTDEDBHAM
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Die Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland wünscht sich, dass die gesetzgeberischen Voraussetzungen geschaffen werden , die in konkreten Gefahrensituationen eine engere Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsabteilungen und -unternehmen ermöglichen. Vorbild könnte und sollte hier der Katastrophenschutz sein, der schon heute das Zusammenwirken zwischen öffentlichen und betrieblichen Werkfeuerwehren regelt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter Tel. Verfügung . zur oder Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecher -4- Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V. 1 www.aswnord .de Vorstand i. S. d. § 26 BGB: Herren Carsten Klauer, Arndt Malyska und Alexander Brückmann Kamerbalken 14, 22525 Hamburg 1 T. 040 81 80 36 1 Fax 040 8149 07 1 Email: vswn@vswn.de Kontoverbindung : Deutsche Bank AG 1 IBAN: DE23 2007 0024 0616 3208 00 1 BIC: DEUTDEDBHAM
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