Stellungnahmen zum Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

Falls vorhanden, alle Stellungnahmen von Verbänden, Fachkreisen und Sachverständigen entsprechend §47 Abs. 3 GGO zu folgendem Gesetz:

1. Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (BT-Drs. 18/8962)

Ich bitte um eine Übersendung in elektronischer Form.

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. November 2016
  • Frist
    13. Dezember 2016
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Falls vorhanden,…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
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Betreff
Stellungnahmen zum Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes [#19009]
Datum
9. November 2016 10:07
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Falls vorhanden, alle Stellungnahmen von Verbänden, Fachkreisen und Sachverständigen entsprechend §47 Abs. 3 GGO zu folgendem Gesetz: 1. Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (BT-Drs. 18/8962) Ich bitte um eine Übersendung in elektronischer Form. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Nachricht vom 9. November 2016 danke ich Ihnen. Mit der Nachricht bitten Sie…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Stellungnahmen zum Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes [#19009]
Datum
25. November 2016 14:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Nachricht vom 9. November 2016 danke ich Ihnen. Mit der Nachricht bitten Sie um alle Stellungnahmen von Verbänden, Fachkreisen und Sachverständigen entsprechend § 47 Absatz 3 GGO zu dem Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (BT-Drs. 18/8962) in elektronischer Form. Hierzu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 11. November 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes gemäß § 47 Absatz 3 GGO auch an Zentral- und Gesamtverbände versandt und eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Sämtliche auf dieses Schreiben eingegangenen Stellungnahmen wurden mit Zustimmung der Absender auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Sie können unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Gesundheit/NichtRauchen/_Texte/Novellierung_nat_Tabakrecht.html Die von Ihnen beantragten Informationen sind somit bereits öffentlich zugänglich. Einen ohne Gebührenpflicht ergehenden Bescheid erhalten Sie in den kommenden Tagen an Ihre Postadresse. Mit freundlichen Grüßen