Sehr Antragsteller/in
ich muss Ihnen mitteilen, dass leider ein Anspruch auf die Zugänglichmachung gegenüber dem Innenministerium durch Sie nicht besteht.
Gemäß § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19.01.2012 (IZG SH) hat jede Bürgerin und jeder Bürger ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.
Solche Stellen sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG SH alle Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter. Ausnahmen diesbezüglich regelt § 2 Abs. 4 Nr. 1-5 IZG SH.
Gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2a IZG SH gehören die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden und es sich nicht um Umweltinformationen handelt, nicht zu den informationspflichtigen Stellen.
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ist eine oberste Landesbehörde und ist im Rahmen der Änderungen des Landesverwaltungsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren tätig.
Die im Rahmen des ministeriellen Anhörungsverfahrens eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen sowie die Liste der angehörten Organisationen und Einzelpersonen sind Teil des Gesetzgebungsverfahrens.
Das Ministerium ist daher diesbezüglich keine informationspflichtige Stelle.
Es besteht kein Informationsanspruch gem. § 3 IZG SH.
Darüber hinaus haben Verbraucherinnen und Verbraucher nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) freien Zugang zu den Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukten, die informationspflichtigen Stellen vorliegen.
Der fragliche Gesetzesentwurf berührt diese Themengebiete inhaltlich nicht, sodass auch kein Anspruch gem. § 1 VIG besteht.
Ich möchte Sie im Sinne Ihres Anliegens allerdings darauf hinweisen, dass seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Gesetzesentwurfes an den Landtagspräsidenten alle weiteren Erscheinungen im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf dort erscheinen.
Die Unterlagen wurden daher, wie alle Drucksachen des Landtags, im Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein (LIS-SH) öffentlich zugänglich gemacht.
Auf der Internetseite des LIS-SH können mittels der Suchfunktion mit dem Stichwort "LVwG" bei den Drucksachen der 19. Wahlperiode sowohl der Gesetzesentwurf als auch alle anderen Termine zum Gesetzesentwurf gefunden werden, so auch, dass der anberaumte Termin für die erste Lesung im Landtag am 19.02.2020 gewesen ist.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass Ihr Ersuchen zu Unrecht abgelehnt wurde, steht es Ihnen gem. § 14 IZG-SH frei, den Landesdatenschutzbeauftragten Schleswig-Holstein anzurufen (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz, Holstenstraße 98, 24103 Kiel).
Ich bitte um Ihr Verständnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gem. § 7 Abs. 2 IZG-SH i.V.m. §§ 68 ff VwGO beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen