Stellungnahmen zum LVwGPORÄndG

Die zum Referentenentwurf des Ministeriums zum LVwGPORÄndG im ministeriellen Anhörungsverfahren eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen sowie eine Liste der angehörten Organisationen und Einzelpersonen.
Außerdem bitte ich um Mitteilung, wann das Gesetz in erster Lesung im Landtag eingebracht werden soll.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Februar 2020
  • Frist
    18. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die zum Refe…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahmen zum LVwGPORÄndG [#180712]
Datum
17. Februar 2020 21:53
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die zum Referentenentwurf des Ministeriums zum LVwGPORÄndG im ministeriellen Anhörungsverfahren eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen sowie eine Liste der angehörten Organisationen und Einzelpersonen. Außerdem bitte ich um Mitteilung, wann das Gesetz in erster Lesung im Landtag eingebracht werden soll.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/180712/upload/031e6d6d27a775fc883daf586d6ff8972e62b2c2/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Lennickeweg 13 44229 Dortmund
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 17.02.2020 an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
Stellungnahmen zum LVwGPORÄndG [#180712]
Datum
18. Februar 2020 13:18
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 17.02.2020 an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration habe ich zur weiteren Bearbeitung erhalten und lasse Ihnen wunschgemäß eine Eingangsbestätigung zukommen. Ich bitte um Verständnis, dass die Erstellung der Antwort noch Zeit in Anspruch nehmen wird. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gem. § 5 (2) IZG des Landes Schleswig-Holstein wird Ihr Antrag fristgereicht innerhalb eines Monats beantwortet. Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) Vom 19. Januar 2012 § 5 Verfahren, Frist (2) Soweit ein Anspruch nach § 3<https://www.juris.testa-de.net/r3/document/jlr-InfoZGSHpP3/format/xsl/part/S?oi=mwKYKkgfAp&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D> besteht, sind die Informationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machen. Sind die Informationen derart umfangreich und komplex, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, so kann die informationspflichtige Stelle die Frist auf höchstens zwei Monate verlängern. Wird von der Fristverlängerung nach Satz 2 Gebrauch gemacht, ist dies der antragstellenden Person so bald wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr Antragsteller/in ich muss Ihnen mitteilen, dass leider ein Anspruch auf die Zugänglichmachung gegenüber dem …
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
Stellungnahmen zum LVwGPORÄndG [#180712]
Datum
20. Februar 2020 10:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in ich muss Ihnen mitteilen, dass leider ein Anspruch auf die Zugänglichmachung gegenüber dem Innenministerium durch Sie nicht besteht. Gemäß § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19.01.2012 (IZG SH) hat jede Bürgerin und jeder Bürger ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Solche Stellen sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG SH alle Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter. Ausnahmen diesbezüglich regelt § 2 Abs. 4 Nr. 1-5 IZG SH. Gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2a IZG SH gehören die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden und es sich nicht um Umweltinformationen handelt, nicht zu den informationspflichtigen Stellen. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ist eine oberste Landesbehörde und ist im Rahmen der Änderungen des Landesverwaltungsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren tätig. Die im Rahmen des ministeriellen Anhörungsverfahrens eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen sowie die Liste der angehörten Organisationen und Einzelpersonen sind Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Das Ministerium ist daher diesbezüglich keine informationspflichtige Stelle. Es besteht kein Informationsanspruch gem. § 3 IZG SH. Darüber hinaus haben Verbraucherinnen und Verbraucher nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) freien Zugang zu den Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukten, die informationspflichtigen Stellen vorliegen. Der fragliche Gesetzesentwurf berührt diese Themengebiete inhaltlich nicht, sodass auch kein Anspruch gem. § 1 VIG besteht. Ich möchte Sie im Sinne Ihres Anliegens allerdings darauf hinweisen, dass seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Gesetzesentwurfes an den Landtagspräsidenten alle weiteren Erscheinungen im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf dort erscheinen. Die Unterlagen wurden daher, wie alle Drucksachen des Landtags, im Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein (LIS-SH) öffentlich zugänglich gemacht. Auf der Internetseite des LIS-SH können mittels der Suchfunktion mit dem Stichwort "LVwG" bei den Drucksachen der 19. Wahlperiode sowohl der Gesetzesentwurf als auch alle anderen Termine zum Gesetzesentwurf gefunden werden, so auch, dass der anberaumte Termin für die erste Lesung im Landtag am 19.02.2020 gewesen ist. Sollten Sie der Ansicht sein, dass Ihr Ersuchen zu Unrecht abgelehnt wurde, steht es Ihnen gem. § 14 IZG-SH frei, den Landesdatenschutzbeauftragten Schleswig-Holstein anzurufen (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz, Holstenstraße 98, 24103 Kiel). Ich bitte um Ihr Verständnis. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gem. § 7 Abs. 2 IZG-SH i.V.m. §§ 68 ff VwGO beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen