Stellungnahmen zum Referentenentwurf des SEPL 2019

Alle Stellungnahmen von Schulkonferenzen zum Referentenentwurf des SEPL 2019.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2019
  • Frist
    30. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahmen zum Referentenentwurf des SEPL 2019 [#152707]
Datum
27. Juni 2019 13:57
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Alle Stellungnahmen von Schulkonferenzen zum Referentenentwurf des SEPL 2019.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahmen zum Referentenentwurf des SEPL 20…
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Stellungnahmen zum Referentenentwurf des SEPL 2019 [#152707]
Datum
30. Juli 2019 19:33
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahmen zum Referentenentwurf des SEPL 2019“ vom 27.06.2019 (#152707) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Schule und Berufsbildung
Sehr geehrteAntragsteller/in die vorliegenden Stellungnahmen zum Referentenentwurf des SEPL 2019 können Sie nach…
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
AW: [EXTERN]-Stellungnahmen zum Referentenentwurf des SEPL 2019 [#152707]
Datum
7. August 2019 17:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die vorliegenden Stellungnahmen zum Referentenentwurf des SEPL 2019 können Sie nach vorheriger Terminabsprache mit Frau Klein (Tel.: 428 63-2712) in der Behörde für Schule und Berufsbildung (Hamburger Str. 31) einsehen. Wann und in welchem Raum die Einsichtnahme erfolgen kann, erfahren Sie von Frau Klein. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Stellungnahmen zum Referentenentwurf des SEPL 2019“ [#152707] [#152707]
Datum
7. August 2019 17:43
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/152707 Die BSB möchte mir den Zugang zu den Stellungnahmen zum Schulentwicklungsplan nur via "vor Ort"-Besichtigung gestatten, trotz des Antrages auf elektronische Antwort. Ich gehe davon aus, dass es keine Zumutung ist, die Stellungnahmen, die digital an die BSB gegangen sind, mir per E-Mail (bzw. in mehreren, Aufgrund der maximalen Größe für einen Anhang) zuzusenden. Dies hat z.B. die JB in einer Anfrage nach den Auslegungsvermerken zum HmbTG gemacht (vgl. https://fragdenstaat.de/a/34175). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 152707.pdf Anfragenr: 152707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich hatte mich mit einer E-Mail vom 7. August 2019 an Sie gewandt bzgl. einer Vermit…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Stellungnahmen zum Referentenentwurf des SEPL 2019“ [#152707] [#152707]
Datum
28. August 2019 16:53
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich hatte mich mit einer E-Mail vom 7. August 2019 an Sie gewandt bzgl. einer Vermittlung in einer Anfrage nach dem HmbTG an die BSB. Ich habe von Ihnen bis heute noch nichts gehört. Ist meine Nachricht bei Ihnen eingegangen und falls ja, können Sie mir sagen, wie der aktuelle Stand ist? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 152707.pdf Anfragenr: 152707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/2244/2019) Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 07.08.2019 ist hier eingegang…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/2244/2019)
Datum
29. August 2019 18:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 07.08.2019 ist hier eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen G5/2244/2019 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Leider wurde Ihnen offenbar versehentlich keine Eingangsnachricht übermittelt. Zur Sache kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass ich bereits mit der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) Kontakt aufgenommen und diese um Stellungnahme gebeten habe. Sobald ich etwas zu berichten habe, werde ich auf Sie zukommen. Bis dahin bitte ich Sie noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage nach dem HmbTG (G5/2244/2019) Sehr geehrteAntragsteller/in Nach Prüfung Ihrer Anfrage kann ich Ihnen…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HmbTG (G5/2244/2019)
Datum
13. September 2019 11:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Nach Prüfung Ihrer Anfrage kann ich Ihnen nunmehr folgendes mitteilen: Sie haben sich an die Behörde für Schulentwicklung und Bildung (BSB) gewandt mit dem Antrag, Ihnen sämtliche Stellungnahmen von Schulkonferenzen zum Referentenentwurf des Schulentwicklungsplans (SEPL) 2019 zuzusenden. Die BSB hat Ihnen zunächst eine Einsichtnahme in die Dokumente in den Räumen der Behörde angeboten, eine elektronische Zusendung aber verweigert. Inzwischen ist die BSB nicht weiter bereit, Ihnen die Dokumente zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Sie beruft sich dabei auf den Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG. Im Grundsatz steht Ihnen ein Auskunftsanspruch gegen die BSB aus § 1 Abs. 2 HmbTG zu. Eine Auskunft kann nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG abgelehnt werden, wenn sie Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung betrifft, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindungen dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG entspricht insoweit dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 IFG. Laut dessen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493 S. 12) wird der Erfolgs einer Entscheidung vereitelt, wenn die Entscheidung bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht oder mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme. Eine Erfolgsvereitelung unter zeitlichen Verzögerungsaspekten kann dabei nur angenommen werden, wenn der Erfolgseintritt zeitabhängig ist. Eine schlichte Verzögerung der Entscheidung als solche vereitelt noch nicht unbedingt den Erfolg dieser Entscheidung (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2016, § 4, Rn. 29). Ob die Herausgabe einer Information dazu führt, dass der Erfolg der Entscheidung vereitelt wird, ist anhand einer Prognose zu bestimmen. Je schwerer die drohende Beeinträchtigung des behördlichen Entscheidungsprozesses ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Beeinträchtigung zu stellen. Die Befürchtung einer Erfolgsvereitelung ist anhand greifbarer und belegbarer Tatsachen zu darzulegen; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Weiter muss die Herausgabe der Information für das Eintreten dieser Erfolgsvereitelung kausal sein (vgl. hierzu Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2016, § 4, Rn. 29-31). Die BSB führt hierzu aus, dass die Planungsentscheidung zum SEPL auf der Grundlage der Stellungnahmen der Schulkonferenzen getroffen werde, in denen sich die Akteure befinden, die von den Maßnahmen konkret betroffen sind (Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte). In diesen Gremien sei ein geschützter Bereich für den Diskussions- und Entscheidungsprozess enorm wichtig. Es stehe zu befürchten, dass die mit dem Beschluss der Schulkonferenz abgeschlossene schulinterne Debatte durch Druck Einzelner oder bestimmter Gruppen wieder neu geöffnet und der Beschluss revidiert wird. Ich habe Zweifel, dass dieses Szenario eine Erfolgsvereitelung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG darstellt. Ein Aufflammen der schulinternen Debatten erscheint zwar möglich, seine Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess dürften aber überschaubar sein, selbst wenn Beschlüsse einer oder mehrerer Gremien revidiert würden. Denn die Gremien haben in Bezug auf den Schulentwicklungsplan kein Stimmrecht mit der Folge, dass sich bei einer Änderung von Beschlüssen eine Mehrheit verschieben könnte. Sie werden lediglich angehört (§ 54 Nr. 1 HmbSG); eine Entscheidung könnte mithin auch gegen ihr Votum ergehen. Die Tatsache, dass ein Gremium seinen gefassten Beschluss kurzfristig ändert, kann als Indiz gewertet werden, dass es an dieser Schule starke Vertreter unterschiedlicher Meinungen gibt, und auch so in das Gesamtbild mit einfließen. Soweit die Entscheidung über den SEPL sich hierdurch verzögern könnte, ist zu bedenken, dass sie nicht zeitabhängig ist, ihr Erfolg mithin durch eine Verzögerung allein nicht vereitelt würde. Auch erscheint zweifelhaft, dass die Ablehnung, die Stellungnahmen der Gremien zugänglich zu machen, unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 1 HmbTG gerechtfertigt ist. § 6 Abs. 1 HmbTG nimmt die unmittelbare Willensbildung des Senats, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke von der Informationspflicht aus. Dazu gehört auch die Vorbereitung von Senats- und Behördenentscheidungen, die sich vornehmlich in behördenübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht (Bü-Drs. 20/4466, S. 18). Die Vorschrift ist Ausfluss der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ein „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ aus den Informationsrechten des Parlaments, aber auch der Bürger ausgenommen ist. Hintergrund dieser Rechtsfigur ist der Grundsatz der Gewaltenteilung; sie soll gewährleisten, dass die notwendige Kontrolle der Regierung durch Dritte (insbesondere das Parlament) nicht in ein unzulässiges „Mitregieren“ der Kontrollinstanzen umschlägt (vgl. BVerfG, Beschl. V. 30. 3. 2004 - 2 BvK 1/01). Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber der Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2011, 7 C 3/11, Rn. 30). Die Gefahr einer Beeinträchtigung muss durch die informationspflichtige Stelle anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nachvollziehbar konkret dargelegt werden können. Die hier in Rede stehenden Dokumente sind eingebettet in einen Prozess, der letztlich in einer Senatsentscheidung münden wird. Auf der Grundlage des SEPL, den die Behörde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen erstellt, wird der Senat im Wege der Rechtsverordnung nach vorheriger (erneuter) Beteiligung der Gremien der betroffenen Schule die einzelnen schulorganisatorischen Maßnahmen regeln (§ 87 Abs. 3 HmbSG). Allerdings sind die Stellungnahmen in diesem Prozess der Senatsentscheidung so weit vorgeschaltet, dass eine Beeinträchtigung der Regierung nach den oben dargestellten Grundsätzen eher fernliegend erscheint. Zu bedenken ist, dass die BSB tatsächlich eine Veröffentlichung der Stellungnahmen im Zeitraum zwischen der Entscheidung über den SEPL und der Befassung des Senats mit den konkreten Maßnahmen plant. Eine öffentliche Diskussion im Vorfeld einer Senatsbefassung auf der Grundlage der Stellungnahmen der Schulgremien ist damit durchaus vorgesehen. Dann erschließt sich aber nicht, warum eine solche Diskussion bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Entscheidungsfähigkeit des Senats beeinträchtigen könnte. Sie können gegen die Entscheidung der BSB, Ihnen die Informationen nicht zugänglich zu machen, Widerspruch einlegen. In ihrem Widerspruchsbescheid wird die BSB die hier aufgeführten Punkte berücksichtigen müssen. Die BSB erhält eine Kopie dieser Stellungnahme. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen