Sterbehilfe - Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung - § 217 StGB – BVerwG 3 C 19.15
anbei bitte ich, mit Vermerk auf folgende Urteile: BVerwG 3 C 19.15, VG Köln 6 L 261/18 & 6 L 1280/19, um einige Auskünfte:
Wie viele Anträge auf „Sterbehilfe“ wurden seit dem Urteil des BVerwG 3 C 19.15 gestellt? (Antrag auf Abgabe, alt. Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung)
Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt, wie viele genehmigt und wie viele noch nicht verbeschieden?
Wie viele abgelehnte Anträge wurden mit juristischen Mitteln angegriffen?
Warum wurden diese Anträge abgelehnt?
Basieren diese Entscheidungen auf Grundlage einer Ministervorlage?
Wenn ja, was genau steht in dieser Vorlage?
Welche konkreten Maßnahmen wurden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durch das Bundesministerium für Gesundheit getroffen?
Wie steht das Bundesministerium für Gesundheit zu § 217 StGB?
Sind Änderungen an § 217 StGB geplant? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum?
Anfrage erfolgreich
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Datum13. Januar 2020
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15. Februar 2020
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