Sterbehilfe: Informationsfragen zur flächendeckenden Sicherstellung des Zugangs zu Selbsttötungshilfe in Sachsen-Anhalt
Lutz Tauber,
Pfr.i.R. Halle / Saale
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (Gz. 2 BvR 2347/15) wurde das Menschenrecht auf Selbstbestimmung über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes in dem nationalen deutschen Verfassungsrecht verankert. Auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarates, der Behindertenrechtskonvention der VN und anderer internationaler Menschenrechtsübereinkünfte ist daher eine neue Staatsaufgabe und zugleich der bürgerliche Rechtsanspruch entstanden auf einen flächendeckenden, sicheren, umfassenden und barrierefreien Zugang zu Selbsttötungshilfe, assistierte Selbsttötung und Euthanasie für die gesamte Bevölkerung.
Bund und Länder unterliegen nunmehr insbesondere der Pflicht,
- jedem Menschen in Deutschland die Möglichkeit einer freiverantwortlichen Entscheidung über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes zu eröffnen, und
- den Rahmen dafür zu gewährleisten, diese Entscheidung auch konkret zu treffen und umzusetzen.
Auch muss der Zugang zur Selbsttötungshilfe durch Dritte, die dazu bereit sind, flächendeckend gewährleistet sein.
Die vorstehenden bürgerlichen Rechtsansprüche bestehen schon jetzt „de lege ferenda“.
Zusammen mit zwei anderen emeritierten evangelischen Theologen aus Bayern und Berlin, Prof. Dr. Dr. W.H. Ritter aus Bayreuth, und Pfr. H. Wasserberg aus Berlin-Steglitz, der diese Anfrage in meinem Auftrag einreicht, treibt es mich um, was aus den schönen Grund- und Menschenrechten wird, die auch wir gerne am Lebensende ausüben möchten.
In acht IFG-Anfragen befragen wir, drei evangelische Theologen aus Bayern, Berlin und Sachsen-Anhalt, die Parlamente und Regierungen des Bundes und unserer Bundesländer zur Erfüllung der Staatsaufgabe der flächendeckenden Zugangs zur Selbstötungshilfe und zur Euthanasie.
Unmittelbar nach der Einreichung dieser Anfrage wird ein Schreiben hochgeladen, um dessen Kenntnisnahme und Beantwortung ich freundlich bitte.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Lutz Tauber
gez. i. A. H. Wasserberg
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.
Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum14. August 2020
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16. September 2020
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Ich persönlich bin der Meinung vieler anderer
Man hat ein Recht auf Leben wieso nicht auch ein Recht auf Sterben mit Inanspruchnahme von in der Sterbehilfe eingesetzten Medikamenten, Substanzen
Es ist und sollte doch jedem selbst überlassen sein ob man solch ein Medikament zum schnellen, sanften und schmerzfreien herbeiführenden Tod wählt