Sterberate Januar bis März 2019 im Vegleich zu Sterberate Januar bis März 2020

Hat sich die Sterberate unter Covid 19 signifikant erhöht- oder gibt es Hinweise, dass die der Covid 19 zugeordneten Sterbefälle die Sterberate insgesamt nicht signifikant erhöhen wird.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. April 2020
  • Frist
    5. Mai 2020
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Stephan Dr. Besch
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hat sich di…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Stephan Dr. Besch
Betreff
Sterberate Januar bis März 2019 im Vegleich zu Sterberate Januar bis März 2020 [#183840]
Datum
2. April 2020 08:08
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hat sich die Sterberate unter Covid 19 signifikant erhöht- oder gibt es Hinweise, dass die der Covid 19 zugeordneten Sterbefälle die Sterberate insgesamt nicht signifikant erhöhen wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stephan Dr. Besch Anfragenr: 183840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183840 Postanschrift Stephan Dr. Besch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephan Dr. Besch
Statistisches Bundesamt
Eingangsbestätigung IFG Antrag 341: Sterberate Januar bis März 2019 im Vergleich zu Sterberate Januar bis März 202…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 341: Sterberate Januar bis März 2019 im Vergleich zu Sterberate Januar bis März 2020 [#183840]
Datum
2. April 2020 08:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Besch, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 2. April 2020. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/1010001001-IF30341 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Dr. Besch, Sie haben mit Nachricht vom 2. April 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30341) eine…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Sterberate Januar bis März 2019 im Vegleich zu Sterberate Januar bis März 2020 (A-IR/1010001001-IF30341)
Datum
20. April 2020 14:35
Status
Sehr geehrter Herr Dr. Besch, Sie haben mit Nachricht vom 2. April 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30341) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Hat sich die Sterberate unter Covid 19 signifikant erhöht- oder gibt es Hinweise, dass die der Covid 19 zugeordneten Sterbefälle die Sterberate insgesamt nicht signifikant erhöhen wird. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit: Grundsätzlich liegt die vollständige plausibilisierte Sterbefallstatistik eines Jahres erst Mitte des jeweiligen Folgejahres vor. Erst mit diesen Daten sind abschließende Bewertungen, Analysen und Vorjahresvergleiche möglich. Im Zuge der momentanen Entwicklung und des verstärkten Interesses an aktuellen Daten der Sterbefallstatistik hat das Statistische Bundesamt nun eine Sonderauswertung erstellt. Auswertungen zum Jahresverlauf der Sterbefallzahlen sind auf Basis dieser Sonderauswertung "Sterbefälle – Fallzahlen nach Tagen, Monaten, Altersgruppen und Bundesländern für Deutschland 2016 bis 2020" möglich. Die Auswertung für die Jahre 2016 - 2018 basiert auf den endgültigen plausibilisierten Daten dieser Berichtsjahre. Für die Jahre 2019 und 2020 werden erste vorläufige Daten dargestellt – hierbei handelt es sich um eine reine Fallzahlauszählung der eingegangenen Sterbefallmeldungen aus den Standesämtern ohne die übliche Plausibilisierung und Vollständigkeitskontrolle der Daten. Durch gesetzliche Regelungen zur Meldung von Sterbefällen beim Standesamt und Unterschiede im Meldeverhalten der Standesämter an die amtliche Statistik sind aktuelle Aussagen zur Zahl der Sterbefälle mit einem Verzug von etwa vier Wochen möglich. Durch die verzögerten Meldungen können sich die ersten Ergebnisse für das Jahr 2020 noch leicht erhöhen. Die Sonderauswertung wird vorerst alle zwei Wochen aktualisiert. Erste Zahlen für den gesamten März 2020 werden am 30. April 2020 zur Verfügung stehen. Themenseite: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesel… Hier finden Sie auch wichtige Hinweise und weitere Informationen, insbesondere zu Saisoneinflüssen (Grippewellen) und Covid 19. Zur Sonderauswertung direkt gelangen Sie unter: Publikation: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesel… Auch hier bitten wir Sie, die enthaltenen Hinweise bei der Bewertung der Daten zu beachten. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen