Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis

die Mutter-Kind-Einrichtung SterniPark, Heußweg 37a, 20255 Hamburg, ist in Ihrem Zuständigkeitsbereich und sollte daher von Ihnen eine Betriebserlaubnis erhalten haben.
Für den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge ist ebenfalls die Gebietskörperschaft Hamburg zuständig.

Es geht um den Zeitraum 01. Januar 2019 bis heute, für den ich folgende Unterlagen benötige:
-- geltende Betriebserlaubnis im Zeitraum 01.01.2019 bis heute
-- die geltenden öffentlich-rechtlichen Verträge im Zeitraum 01.01.2019 bis heute

Ergebnis der Anfrage

Bislang ergibt sich, dass sich jegliche öffentlich-rechtliche Gewalt eines Jugendamtes unter Berücksichtigung der richterlichen (rechtsprechenden) Gewalt darauf verlasen kann, dass Bruch einfacher Gesetze, Bruch von Völkerrecht iVm Art. 25 GG und Bruch von Grundrechten angeblich "Verfassungs-"(Grundgesetz-)konform ist.
Dabei ist schon die Missachtung dieser mit "hoheitlichen Rechten" ausgestatteten Jugendamt-"Mitarbeiter" dem Verfassungsrecht aus Art. 33 Abs. 4 GG VÖLLIG FREMD!! Das ist ein AKUTER Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG ("staatliche Ordnung" iVm Art. 20 Abs. 3 GG muss grundrechtlich verankert "Schutz" gewährleisten) und ein AKUTER Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG.
Daneben gelten eben auch Art. 19 Abs. 2 und 4 GG, die dabei ebenfalls untergehen.
Das ist nicht nachvollziehbar und nicht hinnehmbar.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. Juli 2021
  • Frist
    1. September 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
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Betreff
Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis [#225864]
Datum
30. Juli 2021 18:59
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
die Mutter-Kind-Einrichtung SterniPark, Heußweg 37a, 20255 Hamburg, ist in Ihrem Zuständigkeitsbereich und sollte daher von Ihnen eine Betriebserlaubnis erhalten haben. Für den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge ist ebenfalls die Gebietskörperschaft Hamburg zuständig. Es geht um den Zeitraum 01. Januar 2019 bis heute, für den ich folgende Unterlagen benötige: -- geltende Betriebserlaubnis im Zeitraum 01.01.2019 bis heute -- die geltenden öffentlich-rechtlichen Verträge im Zeitraum 01.01.2019 bis heute
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 30…
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis [#225864]
Datum
12. August 2021 15:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 30.07.2021 und übersende in der Anlage folgende Unterlagen/Verträge zu dem Träger SterniPark GmbH: - Geltende Betriebserlaubnis mit Anlage - Geltende Qualitätsentwicklungsvereinbarung - Geltende Leistungsvereinbarung - Geltende Entgeltvereinbarung Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Abteilung Gestaltung der Jugendhilfe Aufsicht und Beratung von Einrichtungen, Leistungsvereinbarungen Sachgebietsleitung FS 212 Freie und Hansestadt Hamburg Sozialbehörde- Amt für Familie Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg Tel. +49 40 42863 - 7224 Mobil: +49 176 42863 210 Fax: +49 40 4279-61704 E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>
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Sehr geehrter Herr [geschwärzt], sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die zügige Bereitstellung. Aus de…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
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Betreff
AW: Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis [#225864]
Datum
13. August 2021 00:13
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die zügige Bereitstellung. Aus den von Ihnen gelieferten Daten ergeben sich jedoch weitere Fragen, u.a.: -- 1 -- Die Leistungsvereinbarungen sind am 31.12.2013 außer Kraft getreten. Vertraglich vereinbart ist: "Vor Ablauf des Vereinbarungszeitraums ist die Fortgeltung zu vereinbaren, falls nicht ein Partner Veränderungen begehrt." Aus hiesiger Sicht liegt somit keine gültige Leistungsvereinbarung vor. Begründung: Es liegt keine Vereinbarung bzw. kein Vertrag vor, mit dem die Fortgeltung der Leistungsvereinbarungen gesichert worden ist. Bitte liefern Sie diese Vereinbarung bzw. diesen Vertrag nach. Nach § 78d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII gilt nur, dass die Entgeltvereinbarungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter gelten. Diese Entgeltvereinbarungen können aber nur dann Bestand haben, wenn die Fortgeltung der entsprechenden Leistungsvereinbarungen vorliegt. Offensichtlich mangelt es daran, denn Sie haben die Fortgeltung der Leistungsvereinbarungen nicht vorgelegt. Falls ein Schiedspruch bzw. eine Verwaltungsgerichtsentscheidung vorliegt, so fehlt auch dieser (Zitat: "Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gilt die Vereinbarung bis zum Spruch der Schiedsstelle bzw. des Verwaltungsgerichts weiter, falls die Partner sich nicht vorher geeinigt haben.") Es fehlt somit: Sie, die Behörde, und der freie Träger "Sternipark" mussten sich entweder durch Vereinbarung/Vertrag über die Fortgeltung der Leistungsvereinbarungen geeinigt haben (was ganz offensichtlich fehlt), oder die Schiedsstelle bzw. das Verwaltungsgericht hat mit einer Entscheidung gewährleistet, dass die Grundrechte-Sicherung (iVm u.a. Art. 1, 2, 6, 19 GG) von KINDERN und "Familie" gesichert ist, wenn Mutter/Vater/Kind nach dem 31.12.2013 aufgenommen werden. -- 2 -- Analog gilt der Vortrag zu -- 1 -- auch für die "Qualitätsentwicklungsvereinbarung". Diese Vereinbarung / dieser Vertrag endete am 31.12.2020, Zitat: "Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gilt die Vereinbarung bis zum Spruch der Schiedsstelle weiter, falls die Partner sich nicht vorher geeinigt haben." Folge: Sie, die Behörde liefern nicht, dass Sie (die Behörde und der freie Träger Sternipark) sich geeinigt haben, also dass die "Qualitätsentwicklungsvereinbarung" weiterhin gültig ist. Die Vereinbarung vom 22.07.2019 gilt vertragsgemäß eben nur dann, bis Sie (die Behörde und der freie Träger Sternipark) sich geeinigt haben (was ganz offensichtlich fehlt!!), oder der "Spruch der Schiedsstelle" dafür sorgt, dass die Grundrechte-Sicherung (iVm u.a. Art. 1, 2, 6, 19 GG) von KINDERN und "Familie" gewährleistet ist, falls sich nach dem 31.12.2020 Mutter/Vater/Kind in der Einrichtung "Sternipark" befinden oder dort neu aufgenommen werden. -- 3 -- Die Analyse der Verträge dauert auch auf meiner Seite noch. Ich werde, ggf. in Verbindung Ihres weiteren Vortrags, prüfen und ggf. nachfragen. ... Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 225864 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, B…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
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Betreff
AW: Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis [#225864]
Datum
1. September 2021 15:08
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis“ vom 30.07.2021 (#225864) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Anfrage vom 13.08.2021 teilen wir Ihnen mit, dass die Ihnen übersandten Vereinbarung…
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
AW: Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis [#225864]
Datum
8. September 2021 12:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Anfrage vom 13.08.2021 teilen wir Ihnen mit, dass die Ihnen übersandten Vereinbarungen aktuell rechtsgültig sind und es hierzu keine weiteren Vereinbarungen gibt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Abteilung Gestaltung der Jugendhilfe Aufsicht und Beratung von Einrichtungen, Leistungsvereinbarungen Stellv. Sachgebietsleitung, FS 2124 Freie und Hansestadt Hamburg Sozialbehörde - Amt für Familie Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg Tel.: +49 40 428 63 – [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> www.hamburg.de/sozialbehoerde<http://www.hamburg.de/sozialbehoerde> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt]") [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]!!), [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Information. Ich habe dazu offensichtlich weiter anzufordern: …
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
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Betreff
AW: Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis [#225864]
Datum
9. September 2021 10:46
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Information. Ich habe dazu offensichtlich weiter anzufordern: In der Leistungsvereinbarung steht, Zitat: "Diese Leistungsvereinbarung zwischen dem Amt für Familie der Behörde für Arbeit, Soziales und Integration und dem Träger bzw. der Einrichtung Sternipark GmbH über die Angebotsart § 19 SGB VIII tritt am Tage ihres Abschlusses in Kraft, sie endet am 31.12.2013." Sie behaupten, die, Leistungsvereinbarung sei rechtsgültig; somit am 31.12.2013 "rechtsgültig beendet" worden. Welche Leistungsvereinbarungen liegen ab dem 01.01.2014 vor? Bitte geben Sie die Leistungsvereinbarungen an, die ab dem 01.01.2014 abgeschlossen worden sind, denn diese fehlen ganz offensichtlich. In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung steht, Zitat: "Diese Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII tritt am Tage ihres Abschlusses, frühestens am 01.01.2019 in Kraft, sie endet am 31.12.2020. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gilt die Vereinbarung bis zum Spruch der Schiedsstelle weiter, falls die Partner sich nicht vorher geeinigt haben." Auch hier behaupten Sie die Rechtsgültigkeit des Vertrags. Somit ist die Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit Ablauf des 31.12.2020 "rechtsgültig beendet" worden, denn Sie legen WEDER einen Spruch der Schiedsstelle NOCH eine nachfolgende Vereinbarung vor! Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung gilt nur dann weiter, wenn eine auch hier den Formvorschriften genügende schriftliche Vereinbarung vorliegt. Diese liegt erkennbar nicht vor! Sie haben nicht angegeben, ob ein Schiedsverfahren anhängig ist. Die Dauer eines Schiedsverfahrens wäre auch nicht nachvollziehbar, denn seit dem 01.01.2021 ist doch beträchtliche Zeit vergangen. Bitte geben Sie die Qualitätsentwicklungsvereinbarungen an, die ab dem 01.01.2021 Rechtsgültigkeit haben. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis“ [#225864]
Datum
9. September 2021 10:57
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/225864/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil Behauptungen zu offenbar "rechtsgültig außer Kraft" gesetzten Verträgen aufgestellt werden, die ganz offensichtlich so zu verstehen sind, die Vereinbarungen seien noch in Kraft. Öffentliche Verträge bedürfen der Schriftform, vgl. §§ 53ff SGB X. Es ist nicht erkennbar, dass nach dem jeweils schriftlich fixierten Ablaufdatum weitere schriftliche Einigungen vorliegen, bzw. dass bei den Qualitätsentwicklungsvereinbarungen ein Schiedsverfahren anhängig ist (das zumindest dieser Vereinbarung eine (nur bedingte) Legitimität verleihen könnte). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 225864.pdf - 2021-08-12_1-AnlagezurBetriebserlaubnisSterniParkGmbH.PDF - 2021-08-12_1-BetriebserlaubnisSterniParkGmbH.pdf - 2021-08-12_1-Entgeltvereinbarung_SterniParkGmbH_19.pdf - 2021-08-12_1-Leistungsvereinbarung_SterniParkGmbH_19.pdf - 2021-08-12_1-Qualittsentwicklungsvereinbarung_SterniParkGmbH.PDF Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. Informationsfreiheit (I3/2847/2021) Sehr [geschwärzt], Ihre E-Mail vom 9.9.2021 ist bei uns eing…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Informationsfreiheit (I3/2847/2021)
Datum
10. September 2021 14:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Ihre E-Mail vom 9.9.2021 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/2847/2021 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen müssen wir Sie leider um Geduld bitten. Bis zum Abschluss einer Überprüfung kann erfahrungsgemäß einige Zeit vergehen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Sobald wir Ihnen in dieser Angelegenheit etwas zu berichten haben, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Referat JI – Fachbereich Inneres und Informationsfreiheit Referentin, I3 Freie und Hansestadt Hamburg Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Postanschrift: Ludwig-Erhard-Str. 22 · 20459 Hamburg Geschäftsstelle:  Telefon: +49 (0)40 428 54-4040   Fax: +49 (0)40 428 54-4000 Durchwahl: Büro: +49 (0)40 428 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Webauftritt:  datenschutz-hamburg.de<https://www.datenschutz-hamburg.de/> Abhängig vom Anlass Ihrer oder unserer Kontaktaufnahme werden Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier<https://www.datenschutz-hamburg.de/pages/informationen_art13_14/> oder auf Nachfrage bei unserer behördlichen Datenschutzbeauftragten. Bitte beachten Sie auch, dass vertrauliche Informationen auf elektronischem Wege nur verschlüsselt an uns übermittelt werden sollten.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) Sehr [geschwärzt], ich beziehe mich auf Ihre Eingab…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021)
Datum
16. Dezember 2021 12:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], ich beziehe mich auf Ihre Eingabe vom 9.9.2021. Sie haben angegeben, Sie hätten über das Portal „Frag den Staat“ Zugang beantragt über die geltende Betriebserlaubnis und öffentlich-rechtliche Verträge betreffend die Mutter-Kind-Einrichtung SterniPark, Heußweg 37a. Sie hätten darauf die Betriebserlaubnis sowie eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung, eine Leistungsvereinbarung und eine Entgeltvereinbarung erhalten, die nach Angabe des Sachbearbeiters in der Sozialbehörde die aktuell geltenden Regelungen darstellten. Aus den Unterlagen geht hervor, dass für die Leistungsvereinbarung sowie die Qualitätsentwicklungsvereinbarung jeweils eine feste Laufzeit vereinbart war. Die vereinbarten Beendigungstermine sind verstrichen. Die Vereinbarungen sollen ggf. bis zum Spruch einer Schiedsstelle fortgelten. Sie befürchten daher, dass die übersandten Unterlagen nicht vollständig sind, zumal öffentlich-rechtliche Verträge schriftlich abzuschließen seien (§§ 53ff. SGB X). Ich habe die Sozialbehörde dazu um Stellungnahme gebeten. Man hat mich dort auf die Regelung des § 78d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII hingewiesen. Danach gelten die vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter. In dieser Phase der Zusammenarbeit befindet man sich offenbar. Inwiefern es rechtlich zu beanstanden sein könnte, dass diese Phase andauert, vermag ich nicht zu beurteilen; dies unterliegt auch nicht meiner Prüfungskompetenz. Mir erscheint aber nach dem Vortrag plausibel, dass es in der Sozialbehörde tatsächlich keine schriftlichen Vertragsunterlagen neueren Datums zu dieser Einrichtung gibt und die Sozialbehörde mit der Übersendung der Dokumente Ihren Informationsanspruch erfüllt hat. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Referat JI – Fachbereich Inneres und Informationsfreiheit Referentin, I3 Freie und Hansestadt Hamburg Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Postanschrift: Ludwig-Erhard-Str. 22 · 20459 Hamburg Geschäftsstelle:  Telefon: +49 (0)40 428 [geschwärzt]   Fax: +49 (0)40 428 [geschwärzt] Durchwahl: Büro: +49 (0)40 428 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Webauftritt:  datenschutz-hamburg.de<https://www.datenschutz-hamburg.de/> Abhängig vom Anlass Ihrer oder unserer Kontaktaufnahme werden Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier<https://www.datenschutz-hamburg.de/pages/informationen_art13_14/> oder auf Nachfrage bei unserer behördlichen Datenschutzbeauftragten. Bitte beachten Sie auch, dass vertrauliche Informationen auf elektronischem Wege nur verschlüsselt an uns übermittelt werden sollten.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und Herren, Sie neh…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
16. Dezember 2021 14:59
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie nehmen selbst Bezug auf § 78d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, Zitat: Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter. Somit ist der Vergütungsvertrag gültig. Aber Sie schreiben auch, Zitat: Aus den Unterlagen geht hervor, dass für die Leistungsvereinbarung sowie die Qualitätsentwicklungsvereinbarung jeweils eine feste Laufzeit vereinbart war. Die vereinbarten Beendigungstermine sind verstrichen. Die Vereinbarungen sollen ggf. bis zum Spruch einer Schiedsstelle fortgelten. Was bedeutet: Die Vereinbarungen sollen ggf. bis zum Spruch einer Schiedsstelle fortgelten.?? Wo kann ist gesetzlich oder vertraglich vereinbart, dass Leistungsvereinbarung und Qualitätsentwicklungsvereinbarung fortgelten? Wie gesagt, vertraglich liegt vor, dass die Beendigungstermine verstrichen sind und die Verträge KEINE Gültigkeit mehr haben. Es wird somit seit Jahren für jeden Platz bei Sternipark einfach nur bezahlt!! Sie wollen doch nicht ernsthaft behaupten, dass seit Beendigung der Leistungsvereinbarungen am 31.12.2013, ALSO SEIT fast 8 - ACHT - JAHREN, auf eine Entscheidung einer Schiedsstelle gewartet wird????? Die QUALITÄTsentwicklungsvereinbarung ist am 31.12.2020 abgelaufen!! Auf welche Leistungsvereinbarungen wurde diese Qualtiätsentwicklungsvereinbarung angewendet, WENN es keine gültige Leistungsvereinbarung gibt?? Von welcher Art QUALITÄT ist hier dann die Rede?? Es wird einfach bezahlt und hilfsbedürftige Menschen werden ausgebeutet!! Sternipark erhält pro Belegungstag mindestens 151,00 € bzw. (mtl. ~4530 €) für welche Leistungen??? Welche Leistungen kommen bei den Leistungsempfängern (Eltern/Kind) an? Diese Leistungsempfänger (Eltern/Kind) werden teilweise unter das Hartz-IV-Niveau gedrückt und sollen sich einem privaten Regime unterordnen, das dafür 151,00 € täglich erhält. Sie schreiben weiter, Zitat: Inwiefern es rechtlich zu beanstanden sein könnte, dass diese Phase andauert, vermag ich nicht zu beurteilen; dies unterliegt auch nicht meiner Prüfungskompetenz. Insoweit haben Sie diese Prüfkompetenz an den Rechnungshof und/oder die Staatsanwaltschaft abzugeben. Diese prüfen dann, ob zu seit fast 8 - ACHT - Jahren fehlender Leistungsvereinbarung bezahlt werden durfte, weil es Hamburg verpasst hat, die Entgeltvereinbarung zu kündigen. Hamburg hat Amtswalter, die diese Aufgabe hinreichend wahrnehmen müssen!! Die Verpflichtung zur Weitergabe der Prüfungskompetenz ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch, da u.a. Betrug ein Offizialdelikt ist (vgl. Cum-Ex-Skandal, der Fall "Matthias M.", etc.). Für den Amtswalter gilt nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB: "Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht " 8 - ACHT - JAHRE sind kein Pappenstiel!! UND die PERSONENBEZOGENEN DATEN, die auf Grund solcher FEHLENDER Leistungsvereinbarungen gehandelt werden, sind weiterhin durch Sie zu prüfen, siehe u.a. SGB VIII, SGB X, DSGVO. Bitte teilen Sie mir Ihr weiteres Verhalten mit, denn es geht nicht nur bzgl. PERSONENBEZOGENER DATEN um Art. 1, Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG, sondern auch um die Glaubwürdigkeit der STAATLICHEN ORDNUNG aus Art. 6 Abs. 1 GG für die betroffenen Leistungsnehmer (Eltern/Kind). Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
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AW: Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und Herren, ich sc…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
16. Dezember 2021 23:35
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich schiebe Ihnen einfach mal noch ein bloßes Statement nach: Ich schiebe Ihnen hiermit somit Art. 14 Abs. 2 GG nach, Zitat: "(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."!! Das Eigentum des Staates ist das aus der Erhebung von Steuern erzielte Einkommen. Dieses Einkommen, dieses auf Grundlage einer funktionierenden Gesellschaft in der GRUNDRECHTLICH verbindlichen BEACHTUNG von Art. 6 Abs. 1 GG erbrachten Leistung, darf nicht durch "TARIFANGESTELLTE" und möglicherweise KORRUPTE Richter angetastet werden, weil PRIVATE ihre pekuniären Interessen auf Zahlung zu NICHT bestehenden Leistungsvereinbarung seit fast über 8 - ACHT - Jahren hervorheben können, wobei selbst das Qualitätsmanagement versagt. Hallo Ihr Amtswalter, da geht es nicht nur um den Handel mit PERSONENBEZOGENEN DATEN iVm Sozialdatenschutz iVm SGB VIII, SGB X, DSGVO. Ihre Familie, Ihr Nachbar, Ihr Freund, u.a. können durch die Missachtung von Art. 1 und 20 GG (jeweils iVm Art. 79 Abs. 3 GG) durch Private denunziert werden, damit zu Privat-Verträgen Steuergelder aus der Sozialkasse abfließen. Der Fall "Matthias M." betraf angeblich nur erfundene Fälle, siehe https://www.welt.de/regionales/hamburg/article159761835/Betrugsfall-im-Hamburger-Jugendamt-weitet-sich-aus.html Was wurde aus der Strafanzeige??? Antwort: Das übliche Amtsversagen einer Staatsanwaltschaft unter Missachtung von Art. 1 und 20 GG: Einstellung des Verfahrens und der Schutz krimineller Amtswalter, so jedenfalls aus meiner Sicht!! Aus dem Einkommen des Staates - dem Vermögen des Staates - werden BEAMTE bezahlt, die das Beamtenstatusgesetz zu beachten haben. "Amtswalter" der Kategorie "Hilfswillige" (vgl. Demjanjuk, etc.) gibt es selbst bei Ausnutzung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses aus Art. 33 Abs. 4 GG spätestens seit Mai 1949 nur noch dann, wenn eben das Regel-Ausnahme-Verhältnis eingehalten wird. Beachten Sie also Ihre "Verantwortung für die Rechtmäßigkeit" (Remonstration). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 225864 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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AW: Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und Herren, in der…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
24. Dezember 2021 22:40
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
wd-6-037-21-pdf-data_die-ubermittlung-von-sozialdaten-nach-dem-sgb-x-die-richterliche-anordnung-gema.pdf
360,6 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage erhalten Sie eine Ausarbeitung des "Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags" (WD) zu Aktenzeichen WD 6 - 3000 - 037/21 vom 08.07.2021 zum Thema "Die Übermittlung von Sozialdaten nach dem SGB X - Die richterliche Anordnung gemäß § 73 SGB X" § 73 SGB X bezieht sich auf die "Übermittlung (von u.a. Sozialdaten) für die Durchführung eines Strafverfahrens", siehe https://dejure.org/gesetze/SGB_X/73.html Aber der WD beschäftigt sich doch umfangreicher mit der "Übermittlung von Sozialdaten" und verweist dabei auf Primär- und Sekundär-Literatur. Ob dabei eine "hinreichende" Einschätzung zuständiger Datenschutzbeauftragter durchgeführt wurde (die bekanntlich ggf. Ländersache sein kann und damit landesrechtlichen (Ausführungs-)Gesetzen und Verordnungen unterliegen kann), ist für mich nicht erkennbar. Anmerkung: Jedenfalls haben Ausführungsgesetze (z.B. in Hamburg das "AG SGB VIII" und andere gegenüber dem BGB, SGB VIII, SGB X, HGB ("freie" Träger) die Umsetzung von Bundesgesetzen und Bundesrecht iVm Art. 25 GG (ggf. iVm Art. 1 Abs. 2 GG) entsprechend Rechnung zu tragen und dabei insbesondere EU-Recht (z.B. DSGVO), aber auch EMRK, UN-CPED, UN-KRK, Abkommen zur Abschaffung der Sklaverei vom 25. September 1926, etc. zu beachten: Art. 20 Abs. 3 GG (ist momentan unveränderliches Verfassungsrecht, vgl. Art. 79 Abs. 3 GG)! Womit sich der WD offensichtlich (ebenfalls (vgl. Anmerkung)) nicht beschäftigt hat, sind die Gesetze aus u.a. dem Vertragsrecht aus dem BGB (z.B. § 142 BGB und fehlender Rechtskraft z.B. einer "einstweiligen Anordnung" oder eines Hauptsacheverfahren im Beschwerdeverfahren vor dem OLG beim Vorhandensein von Privat-/Zivilverträgen eines AMTspflegers iVm Art. 6 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 19 Abs. 2 und 4 GG), dem komplett nicht vorgesehenen "Vertrag zu Lasten Dritter" iVm seiner von Anfang an vorgesehenen Unwirksamkeit iVm u.a. StGB (z.B. §§ 235, 236, 239ff, 240, 331ff StGB) und der Dauer solcher Verfahren, der "Rechtswirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge" (vgl. u.a. § 53ff SGB X), etc. In solchen "Verfahren" werden akut KRÄFTIG "Sozialdaten" ausgetauscht und speziell im Familiengericht herrscht nach § 26 FamFG "Ermittlung von Amts wegen", wobei idR nur die Expertise eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen eingeholt wird, nicht aber u.a. die Expertise eines Datenschutzbeauftragten, der u.a. HIER eine Stellungnahme zu fast 8-jährigerm Fehlen öffentlich-rechtlichen Verträge zum u.a. Datenschutz und dem seit fast 2-jährigem Fehlen eines Vertrages zum Qualitätsmanagement iVm dem Datenschutz verfassen könnte, wenn sich "Familie" zur Wahrnehmung solcher Privat-/Zivilverträge genötigt fühlt. Ganz offensichtlich verweigert sich das Familiengericht bzw. das Beschwerdegericht OLG idR überhaupt die "Anknüpfungstatsachen" einem psychologischen o. psychiatrischen Gutachter darzulegen. Machen Sie sich somit mit Hilfe des Anhangs eigene Gedanken über Ihre Pflichten. Vor allem machen Sie sich Gedanken darüber, dass die ASD-"Mitarbeiter" keine Beschäftigen nach Art. 33 Abs. 4 GG sind, diese zu Privat-/Zivilverträgen unter o.a. Missachtung von Recht und Gesetz (iVm Art. 20 Abs. 3 GG) fast uneingeschränkt Sozialgelder verwenden können und durch Richter in die Lage versetzt werden, auch Ihre Familie zerstören zu können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - wd-6-037-21-pdf-data_die-ubermittlung-von-sozialdaten-nach-dem-sgb-x-die-richterliche-anordnung-gema.pdf Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Automatische Antwort: [EXTERN]-AW: Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr ge…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Automatische Antwort: [EXTERN]-AW: Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
24. Dezember 2021 22:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Dienstelle des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bis einschl. 02.01.2022 geschlossen. Ihre Mitteilung wird ab 03.01.2022 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und Herren, Entsch…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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AW: Ihre Eingabe wg. Vertragsunterlagen Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
24. Dezember 2021 22:51
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Entschuldigung, aber ich hatte vergessen darauf hinzuweisen, warum es "Datenschutz" überhaupt gibt: Es handelt sich um das "allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG" (vgl. diverse BVerfG-Entscheidungen), wobei Art. 1 Abs. 1 GG nach Art. 79 Abs. 3 GG genauso unbeugsam ist wie Art. 20 Abs. 3 GG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre E-Mails vom 16…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021)
Datum
13. Januar 2022 13:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre E-Mails vom 16.12. sowie 24.12.2021. Sie hatten mich um Vermittlung in einer Angelegenheit nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) angerufen. Sie hatten Zweifel, dass die Sozialbehörde Ihren Auskunftsanspruch nach dem HmbTG vollständig erfüllt hat. Ich gehe davon aus, dass dies der Fall ist und keine zusätzlichen Unterlagen vorhanden sind. Dieses Verfahren ist damit abgeschlossen. Die Auswertung der Dokumente, die Sie erhalten haben (oder von denen Sie erfahren haben, dass sie offenbar nicht existieren, nämlich eine aktuelle Vertragsfassung) wirft für Sie nun neue Fragen auf. Dabei kann ich Sie leider nur sehr eingeschränkt unterstützen. Möglicherweise beruht Ihre Befürchtung, dass „seit Jahren für jeden Platz bei Sternipark einfach nur bezahlt“ werde, auf einem Missverständnis. Wenn die Entgeltvereinbarung nach § 78d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII fortgilt, bedeutet das nach meinem Verständnis nicht, dass nun Zahlungen ohne Gegenleistung an die Sternipark GmbH fließen. Eine Entgeltforderung der Sternipark GmbH dürfte weiterhin voraussetzen, dass vertragliche Leistungen von dieser erbracht werden. Bitte wenden Sie sich direkt an die Staatsanwaltschaft, wenn Sie weiterhin der Auffassung sind, dass die Beschäftigten der Sozialbehörde gegen Strafgesetze verstoßen haben. Sie befürchten zudem, dass gegen Datenschutzgesetze verstoßen wird, indem Daten an die Sternipark GmbH übertragen werden. Bitte konkretisieren Sie den Vorwurf, damit ich ihn zur genaueren Prüfung an das zuständige Referat unserer Behörde weitergeben kann. Wer veranlasst nach Ihrem Kenntnisstand die Übertragung von Daten? Um welche Kategorien von Daten handelt es sich Ihrer Vermutung nach? Haben Sie konkret Anlass zur Befürchtung, dass Sie selbst von einem solchen Datentransfer betroffen sind? Wenn ja, inwiefern? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für I…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
13. Januar 2022 15:55
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe großes Verständnis, dass Sie mich nur eingeschränkt unterstützen können, denn in Ihrer Angelegenheit geht es vorerst nur um Datenschutz und den Handel mit Daten. Insoweit ist das Grundgesetz das vorrangige Recht, wobei auch beim Datenschutz und beim Handel mit Daten die Würde des Menschen von aller staatlichen Gewalt zu schützen ist. Die Würde des Menschen ist dabei unantastbar. Insoweit auf Grund geltender Zahlungsvereinbarungen zu Leistungen bezahlt wird, müssen wirksame öffentlich-rechtliche Verträge (Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen) vorliegen, oder der zuständige Amtswalter hat die Zahlungsvereinbarungen innerhalb angemessener Frist zu kündigen. Das folgt unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." und aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG: "Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."!! Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie mich an die Staatsanwaltschaft verweisen. Es ist gerade bei Offizialdelikten (u.a. §§ 240, 263 StGB) in Verbindung mit u.a. Nötigung zur Inanspruchnahme von "Hilfe zur Erziehung" in Form einer Elternteil-Kind-Unterbringung die Gewährleistungspflicht des Staates iVm Art. 1, 20 und 79 Abs. 3 GG iVm Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG die notwendigen und hinreichenden Ermittlungen von Amts wegen auszuüben. (Auch Eltern(-teile) dürfen nicht betrügen oder gar zum Betrug angeleitet werden!) Wenn es keine wirksamen öffentlich-rechtlichen Verträge zu Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen gibt, dann wird damit eine Prüfung der zu erbringenden Leistungen verweigert. Gerade die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sollen den Schutz von Kindern und deren Familien gewährleisten!! Öffentlich-rechtliche Verträge, die in die (Grund-)Rechte Dritter eingreifen, sind ohnehin erst mit schriftlicher Einverständniserklärung wirksam, vgl. § 57 SGB X. § 36a Abs. 1 SGB VIII: "Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt." § 36a Abs. 3 SGB VIII: "(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat." Kinder- und Familienschutz kann nicht funktionieren, wenn bei Offizialdelikten (u.a. §§ 238, 240, 263 StGB iVm §§ 331ff StGB) in Verbindung mit u.a. einer Nötigung zur Inanspruchnahme von "Hilfe zur Erziehung" in Form einer Elternteil-Kind-Unterbringung die Gewährleistungspflicht des Staates iVm Art. 1, 20 und 79 Abs. 3 GG ausgesetzt ist: "Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt." (vgl. § 36a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und zerstören in erheblichem Umfang "Familie"!! Originär zuständig wären ursprünglich die Familiengerichte, die aber in Hamburg in Gänze insbesondere bei § 26 FamFG iVm Zivil-/Privatverträgen versagen!! Gerade bezüglich Beratungspflichten gibt es genügend BGH-Urteile (u.a. Haftung des Anlage-Beraters einer Bank), die durchaus in Verbindung mit der Missachtung von Art. 33 Abs. 4 GG (iVm Art. 6 Abs. 1 GG) für Jugendamt-"Mitarbeiter" in "Tarifanstellung" zum Ansatz gebracht werden können. Das "Hilfeplan-Verfahren" nach § 36 SGB VIII ist ein hoheitliches Verfahren (Realakt iVm Art. 19 Abs. 2 und 4 GG iVm Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG) und wird in Hamburg fast ausschließlich von "Tarifangestellten" ausgeübt, dito der hoheitliche Verwaltungsakt "Gewährung von Sozialleistungen (Hilfe zur Erziehung)" mit Auswirkungen zur Heranziehung. Wie gesagt, Art. 1 und 20 GG sind nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderbar. Das gilt auch im Zusammenhang mit Datenschutz und Datenhandel iVm u.a. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG. Ich denke, Sie haben nunmehr genügend Anhaltspunkte, um die Staatsanwaltschaft und den Hamburger Rechnungshof selbst einzuschalten (Amtspflicht bei Offizialdelikten und u.a. iVm Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG), denn der Kinder- und Familienschutz in Hamburg ist Grundgesetz-konform und ohne jegliche Betrugsleistung gegenüber Minderjährigen auszuüben. Abschließende Anmerkung: Wird schon bei den Beschäftigungsverhältnissen ("Tarifanstellung") iVm GRUNDGESETZLICHER Vorgabe aus Art. 33 Abs. 4 GG Verfassungsrecht gebrochen, dann machen diese "Tarifangestellten" das was sie wollen, nämlich das Fluten der Kassen Privater aus Steuergeldern, ohne dass es hierzu wirksame öffentlich-rechtliche Verträge gibt. Damit ist Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG zum Scheitern verurteilt UND wie gesagt, in Hamurg versagen in erheblichem Umfang die Familien(-Zivil-)gerichte u.a. iVm § 26 FamFG. Zu Ihrem Absatz: -"Sie befürchten zudem, dass gegen Datenschutzgesetze verstoßen wird, indem Daten an die Sternipark GmbH übertragen werden. Bitte konkretisieren Sie den Vorwurf, damit ich ihn zur genaueren Prüfung an das zuständige Referat unserer Behörde weitergeben kann. Wer veranlasst nach Ihrem Kenntnisstand die Übertragung von Daten? Um welche Kategorien von Daten handelt es sich Ihrer Vermutung nach? Haben Sie konkret Anlass zur Befürchtung, dass Sie selbst von einem solchen Datentransfer betroffen sind? Wenn ja, inwiefern?"- werde ich mich rückversichern müssen und trage schnellst möglich vor. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
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AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme noch ei…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
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AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
13. Januar 2022 21:28
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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme noch einmal Bezug darauf, dass Offizialdelikte von Amts wegen zu verfolgen sind, dass Art. 1 und 20 GG uneingeschränkt (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) gelten und u.a. nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG durch jeden Amtswalter wahrzunehmen sind, insbesondere wenn der Amtswalter auch noch § 36 BeamtStG zu beachten hat. Da kommen mir doch sogleich zwei Zitate in den Sinn: -1- "Die Frage, ob ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten ist, stellt sich in jedem Verfahren, in dem Unionsrecht (gleich welcher Rangstufe) Anwendung finden könnte. Geht es um dessen Auslegung, wozu auch Fragen des Anwendungsvorrangs gegenüber nationalem Recht zählen, ist die Auslegungsvorlage (Art. 267 I lit. a und lit. b Var. 2 AEUV) das Mittel der Wahl." (in NJOZ 4/2013) -2- "Insbesondere können Verwaltungsbehörden im Bereich der Vergabeüberwachung als Gerichte qualifiziert werden, was nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht möglich wäre." (in EuR – Heft 3 – 2011, Piekenbrock – Vorlagen an den EuGH nach Art. 267 AEUV im Privatrecht) Dementsprechend ist die Hamburger Datenschutzbehörde "Gericht" im Sinne des EU-Rechts (nicht aber "Gericht" im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG). Als "Gericht" im Sinne des EU-Rechts haben Sie Ihre Vorlageverpflichtung beim EuGH jedenfalls so rechtzeitig zu veranlassen, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG entsprechend Art. 19 Abs. 2 GG faktische "Schutzwirkung" entfaltet (nationales (Grund-)Recht) und u.a. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 EU-Vertrag Genüge getan wird: Die Auslegungsvorlage ist Ihr Mittel der Wahl. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
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AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und Herren, beiliegend erhalt…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
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AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
3. September 2022 00:14
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, beiliegend erhalten Sie Auszüge aus einem aktuellen Vermerk vor dem Familiengericht HH-Mitte und dem Klagevorbringen von SterniPark: -- 1 -- Sie erhalten den Auszug aus dem Vermerk zu einer mündlichen Anhörung vor dem Familiengericht. Die Fall-führende "TARIFANGESTELLTE" behauptet, Zitat: "Die Leistungsvereinbarungen mit SterniPark werden immer aktualisiert. Es mag sein, dass diese dann nicht im Internet zu finden sind." Ob "diese dann nicht im Internet zu finden sind" ist vollkommen unerheblich! ERHEBLICH ist: -- 2 -- Warum klagt der Leistungserbringer aber VOLLKAUFMANN SterniPark auf Grund seiner privat-rechtlichen Verträge mit den Leistungsnehmern mit Hilfe OFFENSICHTLICH VERALTETER und UNGÜLTIGER öffentlich-rechtlicher VERTRÄGE gegen seine Leistungsnehmerin!!! WARUM kann iVm Art. 6 Abs. 1 GG die Privat-Organisation SterniPark gegen seinen Leistungsnehmer ("Familie") klagen aber BEI SEINER KLAGE KEINE AKTUELLEN öffentlich-rechtliche Verträge vorlegen, noch nicht einmal die mit dem Leistungsempfänger ("Familie") abgeschlossenen Verträge ??? WARUM behauptet eine "TARIFANGESTELLTE" vor dem Familiengericht Angelegenheiten, mit denen u.a. in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG eingegriffen wird, KANN ABER KEINE gültigen öffentlich-rechtliche Verträge überhaupt erst vorlegen ??? Ich stelle mir auf Grund IHRER Antwort die Frage, ob auch Sie mich unter Missachtung von u.a. Art. 20 Abs. 3 GG täuschen wollen!!! Anhänge: - out.pdf Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
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AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Information…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
3. September 2022 00:18
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis“ vom 30.07.2021 (#225864) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 368 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Offensichtlich bin ich auf Grund akuten Vortrags vor dem Familiengericht von Ihrer Behörde massivst getäuscht worden: Das ist nicht nachvollziehbar und nicht hinnehmbar: Die TARIFANGESTELLTE sagt vor dem Familiengericht aus: ""Die Leistungsvereinbarungen mit SterniPark werden immer aktualisiert." Hat mich Ihre Behörde belogen und betrogen?? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und Herren, am 02.09.2022 wa…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
17. September 2022 02:02
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, am 02.09.2022 war Ihnen "vom ASD HH-Nord gerichtsfest protokolliert" vorgetragen worden, dass die Verträge ständig aktualisiert werden, also aktuell sind. Genauso gerichtsfest sind die Entscheidungen des AG HH-Mitte, des LG HH und des OLG HH: Ein durch Ihre öffentlich-rechtliche Verträge zum Vertragsobjekt degradiertes MINDERJÄHRIGES Rechtssubjekt wird aktuell verpflichtet, seinen Vertreter zu privat-rechtlichen Verträgen zu nötigen mit einem Verfahrensbevollmächtigten Verträge einzugehen, damit es sich gegen Klagen eines von Ihnen finanzierten Sozialleistungsträgers wehren kann: Das Grundgesetz scheint somit "RICHTERLICHE Gewalt" dazu zu ermächtigen, dass (hier im Übrigen minderjährige) Grundrechteträger durch Private misshandelt werden und diese Grundrechteträger sodann NUR im KONTRAHIERUNGSZWANG mit "freien Organen der Rechtspflege" vor Gericht erscheinen dürfen, also Art. 1 Abs. 1 GG FAKTISCH außer Kraft ist !!! Lesen SIE doch bitte u.a. Art. 19 Abs. 2 GG !!! Sie lieferten mir wohl völlig VERALTETE Verträge !! Habe ich Ihnen Lug und Betrug schon soweit HINREICHEND nachgewiesen, dass ich durch AKUT fehlende Vorlage der geltenden Verträge das auch gerichtsfest bescheiden lassen kann, oder muss ich Sie des Lug und Betrugs erst öffentlich bezeichnen, damit Sie gegen mich vorgehen?? Diese völlig VERALTETEN Verträge (OBWOHL Sachvortrag zu u.a. § 149 ZPO vorliegt!!!) reichen "staatlicher/RICHTERLICHER Gewalt" offensichtlich aus, Art. 1 Abs. 1 GG zu missachten, einfaches Verfahrensrecht vor den Schutz der Würde des Menschen zu stellen!!?? Möchten Sie wissen, welche Auswirkungen das hat ??? Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
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AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und Herren, momentan gehe ich…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
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AW: Ihre Anfrage wg. Vertrag Sternipark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
18. September 2022 23:42
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, momentan gehe ich von Lug und Betrug und insbesondere gefördert durch Ihre Missachtung meiner Anfrage aus, damit ALS GEMEINNÜTZIG ANERKANNTE "Private" mit IHREN öffentlich-rechtlichen Verträgen AKUT KINDESWOHLGEFÄHRDUNG ausüben können, dazu auch RICHTER manipulieren können. Ich setze IHNEN hiermit FRIST zur Vorlage GÜLTIGER öffentlich-rechtlicher VERTRÄGE bzgl. "SterniPark" bis 19.09.2022 !! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sternipark - öffentlich-rechtliche Verträge, Betriebserlaubnis“ [#225864]
Datum
18. September 2022 23:49
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/225864/ Ich habe der Sozialbehörde und damit auch Ihnen als Vermittlungsstelle FRIST gesetzt, Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG zu verwirklichen !! "Rechtsschutz" ist nicht erst dann zu gewährleisten, wenn bzgl. Art. 6 GG das Organversagen der Justiz hinreichend dargestellt ist: Das Grundgesetz mit seinen Grundrechten, u.a. Art. 19 Abs. 2 GG, WIRKT: Es ist Verfassungsrecht !!! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 225864.pdf - 2021-08-12_1-AnlagezurBetriebserlaubnisSterniParkGmbH.PDF - 2021-08-12_1-BetriebserlaubnisSterniParkGmbH.pdf - 2021-08-12_1-Entgeltvereinbarung_SterniParkGmbH_19.pdf - 2021-08-12_1-Leistungsvereinbarung_SterniParkGmbH_19.pdf - 2021-08-12_1-Qualittsentwicklungsvereinbarung_SterniParkGmbH.PDF - 2021-12-24_1-wd-6-037-21-pdf-data_die-ubermittlung-von-sozialdaten-nach-dem-sgb-x-die-richterliche-anordnung-gema.pdf - 2022-09-02_1-out.pdf Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Nachfrage wg. Entgeltvereinbarung SterniPark (I3/2847/2021) Sehr << Antragsteller:in >> ich bezi…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Nachfrage wg. Entgeltvereinbarung SterniPark (I3/2847/2021)
Datum
22. September 2022 10:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 18.9.2022. In Ihrer ursprünglichen Anfrage vom 9.9.2021 hatten Sie die Befürchtung geäußert, dass die Sozialbehörde Ihnen auf Ihren Auskunftsantrag über näher bezeichnete Vertragsunterlagen mit der SterniPark GmbH über eine Mutter-Kind-Einrichtung im Heußweg keine aktuellen Dokumente vorgelegt hat. Das schlossen sie daraus, dass die Vereinbarungen befristet abgeschlossen und der Geltungszeitraum bereits abgelaufen war. Dem bin ich nachgegangen. Die Begründung, die die Sozialbehörde mir gegeben hat auf die Frage, warum keine Unterlagen mit aktuellem Datum vorgelegt worden, schien mir allerdings überzeugend. Dazu habe ich am 16.12.2021 Stellung genommen. Sie berichten nun, dass Sie u.a. die Entgeltvereinbarung in einem Gerichtsverfahren vorgelegt haben. Sie verweisen auf den Auszug aus einem Protokoll einer mündlichen Verhandlung, wonach die Vertreterin der Sozialbehörde hierzu geäußert hat: „Die Leistungsvereinbarungen mit SterniPark werden immer aktualisiert. Es mag sein, dass diese dann nicht im Internet zu finden sind.“ Sie entnehmen dieser Aussage, dass man Ihnen nicht die aktuellsten Dokumente vorgelegt hat. Den Auszug haben Sie mit einem Konvolut weiterer Dokumente Ihrer Nachricht an die Sozialbehörde vom 2.9.2022 angehängt. Nähere Angaben dazu, aus welchem Verfahren das Protokoll stammt, habe ich nicht. In diesem Konvolut ist auch die Klageschrift einer Räumungsklage der SterniPark GmbH vor dem Amtsgericht Hamburg gegen eine Bewohnerin ihrer Einrichtung im Heußweg enthalten. Die Sternipark GmbH verweist auf eine Entgeltvereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg, die sie dieser Klageschrift als Anlage K1 beigefügt habe. In der Anlage befindet sich eine Entgeltvereinbarung vom 24.3.2016, die bis 31.12.2016 befristet ist. Es handelt sich um dasselbe Dokument, dass die Sozialbehörde Ihnen auf Ihre ursprüngliche Anfrage am 12.8.2021 bereits vorgelegt hat. Dass beide Vertragspartner Ihnen unabhängig voneinander dasselbe Dokument als Entgeltvereinbarung vorlegen, das sie offenbar für ihre Zusammenarbeit als bindend ansehen, spricht für mich dafür, dass es kein aktuelleres gibt. Ich kann auch kein Interesse der SterniPark GmbH erkennen, dass diese dazu verleiten könnte, in einem Prozess vor dem Zivilgericht entgegen ihrer prozessualen Wahrheitspflicht eine veraltete Entgeltvereinbarung vorzulegen. Da die Vertragsbeziehung zwischen SterniPark und FHH länger zurückreichen als 2016, dürfte es sich bei dieser Vereinbarung bereits um die Aktualisierung eines früheren Dokuments handeln, auf das seitdem aber keine weitere Aktualisierung gefolgt ist. Ich gehe daher weiterhin davon aus, dass die Sozialbehörde ihrer Informationspflicht vollständig nachgekommen ist. Ihre Eingabe werde ich damit schließen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage wg. Entgeltvereinbarung SterniPark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und Herren, Sie…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage wg. Entgeltvereinbarung SterniPark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
22. September 2022 14:03
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie übersehen dabei, dass hier offenbar nicht nur mit Daten gehandelt wird! Sie schreiben selbst: "Ich kann auch kein Interesse der SterniPark GmbH erkennen, dass diese dazu verleiten könnte, in einem Prozess vor dem Zivilgericht entgegen ihrer prozessualen Wahrheitspflicht eine veraltete Entgeltvereinbarung vorzulegen." Genau das hat aber SterniPark getan und die Klage liegt Ihnen vor!!! Nunmehr erheben die Gerichte / Kammern des Landgerichts Daten und produzieren Daten, u.a. Urteile mit Rechtskraft. Die DSGVO und andere Datenschutzgesetze gelten auch für die Gerichte, u.a. das Familiengericht, das Amtsgericht, das Landgericht (mit gleich zwei tätigen Kammern) und das OLG Hamburg. Ich kann nicht erkennen, aus welchem Grund Sie nunmehr meine Eingabe schließen wollen! Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Nachfrage wg. Entgeltvereinbarung SterniPark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr << Antragst…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Nachfrage wg. Entgeltvereinbarung SterniPark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
27. September 2022 10:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich bearbeite Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Meine Ausführungen betreffen Ihren Antrag auf Auskunft an die Sozialbehörde u.a. über die Entgeltvereinbarung mit der SterniPark GmbH. In dieser Angelegenheit sehe ich leider nicht, wie ich Sie weiter unterstützen kann. Die Gründe hierfür habe ich erläutert. Ich verstehe Ihre letzte Nachricht so, dass Sie sich auch mit einer Beschwerde nach dem Datenschutzrecht an unsere Behörde wenden möchten, weil Sie befürchten, dass verschiedene Gerichte in Hamburg zu Unrecht personenbezogene Daten über Sie verarbeiten, insbesondere Urteile mit Rechtswirkung sprechen. Unsere Behörde ist aber nicht die Aufsichtsbehörde über Gerichte, soweit sie justiziell tätig werden (also Urteile sprechen). Diesen Bereich nimmt Art. 55 Abs. 2 DSGVO ausdrücklich von der Zuständigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden aus. Die Datenverarbeitung durch die Gerichte wird durch deren interne Datenschutzbeauftragte kontrolliert. Bitte wenden Sie sich ggf. direkt dorthin. Mit freundlichen Grüßen

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AW: [EXTERN]-AW: Ihre Nachfrage wg. Entgeltvereinbarung SterniPark (I3/2847/2021) [#225864] Sehr geehrte Damen und…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Ihre Nachfrage wg. Entgeltvereinbarung SterniPark (I3/2847/2021) [#225864]
Datum
27. September 2022 23:48
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie haben natürlich Recht, dass die Datenverarbeitung durch die Gerichte durch deren interne Datenschutzbeauftragte kontrolliert werden muss. Genau diesem Hinweis bin ich dankbar, dem werde ich ebenfalls nachgehen. Zu dem, wo Sie mich anscheinend nicht verstehen: Es geht HIER NICHT um die Datenverarbeitung durch die Gerichte (dem ich nachgehen werde), sondern es geht um die Datenerhebung durch Private (freie Sozialleistungsträger), das Jugendamt (öffentlich-rechtlich) und die Sozialbehörde, die offenbar durch "Rahmenverträge" (vgl. § 78f SGB VIIII) und den daraufhin nach § 78b SGB VIII "öffentlich-rechtliche Leistunsvereinbarungen" (bloße Angebote) mit LEISTUNGSGEBERN erstellen. Es geht um die Rechtsverbindlichkeit dieser "Rahmenverträge" und dieser "Leistungsvereinbarungen" der BASFI in Verbindung von PRIVAT-Verträgen mit "Leistungsnehmern" und der sodann veranlassten DATENERHEBUNG, -VERARBEITUNG und -WEITERGABE iVm Privat-/Zivilverträgen. Sodann werden zwischen Leistungsnehmern (Eltern, vertragsfähigen Kindern, Pflegern, etc.) und LEISTUNGSGEBERN privat-/zivilrechtliche Verträge geschlossen, zu denen nach SGB VIII Zahlungen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe beantragt (ggf. auch eingeklagt) werden können. Bei alle dem gilt zweifelsfrei die DSGVO. Werden Wohnraumverhältnisse (u.a. nach §§ § 19, 33, 34, 35a, 41 SGB VIII) und pädagogische Leistungen begründet, dann gilt seit Inkrafttreten des WBVG (BGBl 2009 Teil I Nr. 48, S. 2319ff) SCHRIFTLICHKEIT und dass EINZIG § 41 SGB VIII vom Anwendungsbereich des SGB VIII ausgeschlossen worden sind. § 2 WBVG ist eine ABSCHLIESSENDE Aufzählung! Daraus folgt: Es bedarf der SCHRIFTLICHEN Vereinbarung, wie mit PERSONENBEZOGENEN Daten umgegangen wird. Sogar schlicht als FALSCH anzusehende Behauptungen ("Datenerhebung" und in Weiterleitung "Datenverarbeitung") von SterniPark GmbH, es würde nur nach 31.12.2013 UNWIRKSAMEN Leistungsvereinbarung gehandelt, sind vom "Datenschutz Hamburg" hinreichend zu untersuchen. Wie oben ausgeführt, werde ich die Datenerhebung u. -verarbeitung durch das Gericht iVm "Sachentscheidung iVm Einhaltung des Grundgesetzes iVm "Tenor aus EuGH 106/77" beachten. Mit SICHERHEIT liegt KEINE Genehmigung der hier von mir beobachteten aber von der EXEKUTIVE und von SterniPark "behandelten" GRUPPE Familie mit einem Minderjährigen vor, und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG sind BITTE einzuhalten. Das WBVG ist nicht zu missachten: SCHRIFTLICHKEIT!! Anfragenr: 225864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225864/

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