Steuer-CDs - Kosten, Austausch, Mitwirkung des BMF

In der aktuellen Debatte wird immer wieder über die Ankäufe von sogenannten „Steuer-CDs“ durch Finanzämter, Steuerfahrung oder Staatsanwaltschaften berichtet. Als „Steuer-CDs“ werden jene Daten bezeichnet, die von Dritten aufgekauft werden, um Steuersünder (Steuerhinterzieher) zu überführen.

Hierzu stelle sich mir die Frage, inwieweit das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hiervon Kenntnis hat.

a) Liegen dem BMF Zahlen darüber vor, wie viele Steuer-CDs bzw. Daten aufgekauft worden sind und wie hoch der Preis dafür jeweils ist? Falls ja, dann erbitte ich eine tabellarische Übersicht.

b) Kann das BMF nennen, wie viel bisher für Steuer-CDs insgesamt ausgegeben worden ist?

c) Hat das BMF eine rechtliche Einschätzung vorgenommen, in weit weit es legitim ist diese Steuer-CDs bzw. Daten aufzukaufen? Falls es hier ein Rechtsgutachten gibt, erbitte ich eine Kopie.

d) Liegen dem BMF Zahlen darüber vor, wie viele Selbstanzeigen in den vergangen vier Jahren eingegangen sind? Falls ja, dann erbitte ich eine tabellarische Übersicht nach Quartalen und Jahr.

e) Inwieweit ist dem BMF bekannt, werden die Steuer-CDs bzw. Daten untereinander (auf Ebene der Bundesländer) ausgetauscht? Gibt es eine zentrale Datenbank?

f) In welchem Maß hat das BMF bei dem Aufkauf von Steuer-CDs bzw. Daten mitgewirkt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. August 2012
  • Frist
    18. September 2012
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Steuer-CDs - Kosten, Austausch, Mitwirkung des BMF
Datum
16. August 2012 11:02
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
In der aktuellen Debatte wird immer wieder über die Ankäufe von sogenannten „Steuer-CDs“ durch Finanzämter, Steuerfahrung oder Staatsanwaltschaften berichtet. Als „Steuer-CDs“ werden jene Daten bezeichnet, die von Dritten aufgekauft werden, um Steuersünder (Steuerhinterzieher) zu überführen. Hierzu stelle sich mir die Frage, inwieweit das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hiervon Kenntnis hat. a) Liegen dem BMF Zahlen darüber vor, wie viele Steuer-CDs bzw. Daten aufgekauft worden sind und wie hoch der Preis dafür jeweils ist? Falls ja, dann erbitte ich eine tabellarische Übersicht. b) Kann das BMF nennen, wie viel bisher für Steuer-CDs insgesamt ausgegeben worden ist? c) Hat das BMF eine rechtliche Einschätzung vorgenommen, in weit weit es legitim ist diese Steuer-CDs bzw. Daten aufzukaufen? Falls es hier ein Rechtsgutachten gibt, erbitte ich eine Kopie. d) Liegen dem BMF Zahlen darüber vor, wie viele Selbstanzeigen in den vergangen vier Jahren eingegangen sind? Falls ja, dann erbitte ich eine tabellarische Übersicht nach Quartalen und Jahr. e) Inwieweit ist dem BMF bekannt, werden die Steuer-CDs bzw. Daten untereinander (auf Ebene der Bundesländer) ausgetauscht? Gibt es eine zentrale Datenbank? f) In welchem Maß hat das BMF bei dem Aufkauf von Steuer-CDs bzw. Daten mitgewirkt?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Finanzen
Antwort
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
17. September 2012
Status
Anfrage erfolgreich
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