Steuer vorausberechnung

Mein Steuerberater hat für eine Vorausberechnung eine Rechnung von 215,00€ eingefordert. Sein Ergebnis war eine Steuerschuld von 1200 €. Das Ergebnis vom Finanzamt war ein GUTHABEN. Kann ich meine Rechnung zurückfordern wegen krasser Fehlberechnung?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. April 2018
  • Frist
    12. Mai 2018
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Eckard Kelterborn
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie …
An Steuerberaterkammer Hamburg Details
Von
Eckard Kelterborn
Betreff
Steuer vorausberechnung [#28782]
Datum
10. April 2018 19:00
An
Steuerberaterkammer Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Mein Steuerberater hat für eine Vorausberechnung eine Rechnung von 215,00€ eingefordert. Sein Ergebnis war eine Steuerschuld von 1200 €. Das Ergebnis vom Finanzamt war ein GUTHABEN. Kann ich meine Rechnung zurückfordern wegen krasser Fehlberechnung?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Eckard Kelterborn <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Eckard Kelterborn

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Steuerberaterkammer Hamburg
Sehr geehrter Herr Kelterborn, wir beziehen uns auf Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 10.…
Von
Steuerberaterkammer Hamburg
Betreff
AW: Steuer vorausberechnung [#28782]
Datum
12. April 2018 09:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kelterborn, wir beziehen uns auf Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 10. April 2018. Das Hamburgische Transparenzgesetz enthält Auskunftsansprüche zu Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 HmbTG. Hiernach sind Informationen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Sie haben mit Ihrer Anfrage keinen Anspruch auf eine Auskunft zu hier vorhandenen Informationen geltend gemacht, sondern eine Rechtsfrage gestellt. Es handelt sich aus den vorgenannten Gründen bei Ihrer Anfrage nicht um die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Wir möchten Sie zusätzlich darauf hinweisen, dass die Steuerberaterkammer Hamburg nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht befugt ist, Mandanten von Steuerberatern rechtlich zu beraten. Sie haben in Ihrer E-Mail eine zivilrechtliche Fragestellung angesprochen. Wir können Ihnen hierzu nur anheim stellen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Mit freundlichen Grüßen