Steuereinnahmen durch den Rundfunk- und Filmmarkt in Rheinland-Pfalz

Steuereinnahmen durch den Rundfunk- und Filmmarkt in Rheinland-Pfalz. Deren Entwicklung in den letzten 20 Jahren. Wie werden die Steuereinnahmen aus dem Rundfunk- und Filmmarkt in Rheinland-Pfalz (dessen Haushalt) eingeplant und verwendet?

Erläuterung / Hintergrund:
DIe Zukunftsinitiative Rheinland-Pfalz (ZIRP) hat im Jahr 2010 die Dokumentation "Land der Möglichkeiten. Kunst-, Kultur- und Kreativwirtschaft in Rheinland-Pfalz" herausgegeben.
Darin geht auf Seite 184 hervor, dass allein das ZDF (ohne Zulieferbetriebe) rund 15 Millionen Euro Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlt. Laut Seite 195 zahlte der SWR in 2008 rund 250 Millionen Euro Steuern (Steuern vor Einkommen und Ertrag + sonstige Steuern). Allein im Bereich des Filmmarkts sollen sich die Umsätze für die Film- und Videoherstellung laut Seite 208 / 209 auf an die rund 60 Millionen Euro belaufen. Leider ist hier unklar, inwieweit das ZDF und der SWR an diesem Umsatz beteiltigt ist. Daher wäre eine Übersicht wünschenswert, die Steuereinnahmen aus Rundfunk- und Filmmarkt getrennt von ZDF und SWR (sprich Steuereinnahmen durch andere Betriebe) verdeutlicht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. April 2015
  • Frist
    16. Mai 2015
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Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Steuereinnah…
An Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Steuereinnahmen durch den Rundfunk- und Filmmarkt in Rheinland-Pfalz [#9326]
Datum
11. April 2015 12:19
An
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Steuereinnahmen durch den Rundfunk- und Filmmarkt in Rheinland-Pfalz. Deren Entwicklung in den letzten 20 Jahren. Wie werden die Steuereinnahmen aus dem Rundfunk- und Filmmarkt in Rheinland-Pfalz (dessen Haushalt) eingeplant und verwendet? Erläuterung / Hintergrund: DIe Zukunftsinitiative Rheinland-Pfalz (ZIRP) hat im Jahr 2010 die Dokumentation "Land der Möglichkeiten. Kunst-, Kultur- und Kreativwirtschaft in Rheinland-Pfalz" herausgegeben. Darin geht auf Seite 184 hervor, dass allein das ZDF (ohne Zulieferbetriebe) rund 15 Millionen Euro Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlt. Laut Seite 195 zahlte der SWR in 2008 rund 250 Millionen Euro Steuern (Steuern vor Einkommen und Ertrag + sonstige Steuern). Allein im Bereich des Filmmarkts sollen sich die Umsätze für die Film- und Videoherstellung laut Seite 208 / 209 auf an die rund 60 Millionen Euro belaufen. Leider ist hier unklar, inwieweit das ZDF und der SWR an diesem Umsatz beteiltigt ist. Daher wäre eine Übersicht wünschenswert, die Steuereinnahmen aus Rundfunk- und Filmmarkt getrennt von ZDF und SWR (sprich Steuereinnahmen durch andere Betriebe) verdeutlicht.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Antrag nach dem LIFG Az.: O 1120 B -15-0411 Sehr geehrte, hiermit darf ich Ihnen den Eingang Ihrer nachfolgenden…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Antrag nach dem LIFG
Datum
16. April 2015 14:19
Status
Warte auf Antwort
Az.: O 1120 B -15-0411 Sehr geehrte, hiermit darf ich Ihnen den Eingang Ihrer nachfolgenden Email bestätigen. Sobald Sie uns Ihre vollständige Anschrift mitgeteilt haben, werde ich mich zu Ihrem Antrag äußern. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem LIFG [#9326] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Meine Ans…
An Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem LIFG [#9326]
Datum
16. April 2015 14:55
An
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Meine Anschrift finden Sie laut fragdenstaat.de hier unten angehangen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 9326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Steuereinnahmen durch den Rundfunk- und Filmmarkt in Rheinland-Pfalz
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Steuereinnahmen durch den Rundfunk- und Filmmarkt in Rheinland-Pfalz
Datum
23. April 2015
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem LIFG, UIG, VIG Rheinland-Pfalz…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Steuereinnahmen durch den Rundfunk- und Filmmarkt in Rheinland-Pfalz" [#9326]
Datum
28. April 2015 12:42
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem LIFG, UIG, VIG Rheinland-Pfalz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/9326 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil hier gemäß § 2 Abs. 5 LIFG das Auskunftsersuchen nicht direkt an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gestellt wurde. Es ist nicht einsichtig, weshalb Steuereinnahmen durch den öffentlich-rechtlichen Rundunks gemäß § 12 LIFG ein Steuergeheimnis sind. Schließlich bemüht sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk darum transparent zu sein. Generell wurden auch Daten zum Filmmarkt Rheinland-Pfalz angefragt. Es kann nicht sein, dass keinerlei Informationen dazu vorliegen oder geheim sind. Die Behörde sollte bestmöglichst antworten. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 9326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Antrag auf Informationszugang gegenüber dem Finanzministerium Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die In…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Antrag auf Informationszugang gegenüber dem Finanzministerium
Datum
5. Mai 2015 14:23
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 05.05.2015 Gesch.Z.: 4.03.15.040 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Antrag auf Informationszugang gegenüber dem Finanzministerium Sehr geehrte, ich habe Ihre E-Mail vom 28. April 2015 erhalten, in der Sie um Unterstützung bei Ihrem Antrag auf Informationszugang nach dem LIFG gegenüber dem Ministerium der Finanzen bitten. Das Ministerium hat Ihren Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die von Ihnen begehrten Informationen über die Steuereinnahmen durch den Rundfunk- und Filmmarkt in Rheinland-Pfalz nicht vorliegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur zu amtlichen vorhandenen Informationen. Liegen dem Ministerium diese Informationen nicht vor oder müssten erst angefertigt werden, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Damit hat das Ministerium Ihren Antrag auf Informationszugang zu Recht abgelehnt. Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass das Ministerium Ihren Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, weil die Informationen dort doch vorhanden sind, können Sie gegen die Ablehnung Ihres Antrages Widerspruch einlegen. Ich muss Sie jedoch darauf hinweisen, dass ein Widerspruchsverfahren mit Kosten verbunden sein kann. Die ergänzenden Ausführungen des Ministeriums beziehen sich darauf, dass nach Ansicht des Ministeriums auch ein Antrag gegenüber den Finanzämtern aufgrund des Steuergeheimnisses abzulehnen sei. Darüber hinaus seien diese Informationen nach Ansicht des Ministeriums nach § 12 LIFG schützenswert. Nach § 12 LIFG werden personenbezogene Daten von der Offenbarung geschützt. Ich gehe davon aus, dass es sich hier um einen Tippfehler handelt und das Ministerium § 11 LIFG meinte, wonach Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. Sie können Ihren Antrag gerne erneut an die rheinland-pfälzischen Finanzämter richten und schauen, ob diese der gleichen Ansicht sind oder Ihrem Antrag stattgeben. Gerne können Sie sich bei einer Antragsablehnung erneut an mich wenden. Den letzten Absatz des Schreibens verstehe ich dahin gehend, dass das Ministerium Sie darauf hinweist, dass ein Antrag auf Informationszugang gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 2 Abs. 5 LIFG nicht möglich ist, bei diesen die Informationen über die gezahlten Steuern für die jeweilige Rundfunkanstalt jedoch vorliegen würden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen