Steueridentifikationsnummer (IdNr) nach § 139b AO – Informationen zu Aufbau und zur Berechnung gültiger Prüfziffern – Konzept
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in mir vorliegenden Dokumenten (1. "Prüfung der Steuer- und Steueridentifikationsnummer" des Bayerisches Landesamt für Steuern vom 04.11.2020 sowie 2. Konzept "Steueridentifikationsnummer (IdNr) nach § 139b AO Informationen zur Berechnung gültiger Prüfziffern" des ITZ Bund in der Version 2.3 vom 01.03.2016) wird der Aufbau und die Prüfzifferberechnung der Steuer-IdNr beschrieben. Leider sind dort nicht die Erwägungen und Gründe dokumentiert, die zu der Entscheidung für diesen Aufbau und den Prüfzifferalgorithmus geführt haben. Das ITZ Bund hat mich, nachdem ich dort angefragt hatte, am 18.01.2021 an Sie als zuständige Behörde verwiesen.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zum Aufbau der Steueridentifikationsnummer (IdNr) nach § 139b AO und zur Berechnung der Prüfziffern der IdNr, und zwar:
1. das Konzept des ITZ Bund in der Version 2.0-0 (Übernahme der Version vom 20.03.2008) und frühere Hauptversionen (1.x, soweit vorhanden 0.x)
2. Erwägungen, die zu dem Konzept geführt haben, vor allem zu den Entscheidungen über
2.1 die Länge der ID
2.2 die zulässigen Zifferkombinationen (einschließlich der nachträglichen Entscheidung für die Zulässigkeit einer dreimaligen Zifferwiederholung)
2.3 den Algorithmus (das Modulo 10/Modulo 11-Verfahren)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Ergebnis: Konzepte (Erstversion und Version 2.0-5) zur Prüfziffernberechnung für die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr nach §139b) AO und eine "Grundlegende Beschreibung der Struktur und Merkmale von Steuer-Identifikationsnummern".
Weitere Informationen zu Überlegungen zum Aufbau der IdNr sind laut Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern nicht vorhanden.
Die "Grundlegende Beschreibung" macht die erlaubten dreistelligen Ziffernwiederholungen verständlicher und enthält nachvollziehbare Berechnungen der Anzahl verfügbarer Steuer-Ids. Demzufolge stehen seit 2014 mehr als 300 Mio. Steuer-IDs zur Verfügung.
Überlegungen zur Fehlererkennung liegen nicht vor. Die "Grundlegende Beschreibung" verweist aber auf eine Anforderungsbeschreibung einer "AG ID-Merkmal", die am Bundesfinanzministerium angesiedelt ist. Eine Anfrage dort, um die noch fehlenden Informationen zu Tage zu fördern, läuft unter https://fragdenstaat.de/a/223703 .
Anfrage erfolgreich
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Datum18. Januar 2021
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23. Februar 2021
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