Steuerliche Anerkennung HomeOffice ohne Arbeitszimmer

Das HomeOffice ist in 2020 bedingt durch die aktuelle Lage in sehr vielen Unternehmen teilweise verpflichtend aber auch freiwillig eingeführt worden.
Die aktuelle Gesetzgebung sieht allerdings vor, dass zB die Miete nur dann anteilig abgesetzt werden kann, wenn ein eigenes Arbeitszimmer existiert.
Dies ist mE nicht mehr zeitgemäß. In einer Großstadt wohnend, sind drei Zimmer Wohnung vor allem für Singles schlichtweg nicht leistbar.
Gibt es Bestrebungen diese Auflage zu überarbeiten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. September 2020
  • Frist
    9. Oktober 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das HomeOffice ist …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Steuerliche Anerkennung HomeOffice ohne Arbeitszimmer [#196673]
Datum
5. September 2020 20:50
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das HomeOffice ist in 2020 bedingt durch die aktuelle Lage in sehr vielen Unternehmen teilweise verpflichtend aber auch freiwillig eingeführt worden. Die aktuelle Gesetzgebung sieht allerdings vor, dass zB die Miete nur dann anteilig abgesetzt werden kann, wenn ein eigenes Arbeitszimmer existiert. Dies ist mE nicht mehr zeitgemäß. In einer Großstadt wohnend, sind drei Zimmer Wohnung vor allem für Singles schlichtweg nicht leistbar. Gibt es Bestrebungen diese Auflage zu überarbeiten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196673 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196673/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
IFG - Steuerliche Anerkennung Home Office ohne Arbeitszimmer Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben m…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
IFG - Steuerliche Anerkennung Home Office ohne Arbeitszimmer
Datum
9. September 2020 09:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
WG: IFG - Steuerliche Anerkennung Home Office ohne Arbeitszimmer Dok 2020/0905880 Sehr geehrteAntragsteller/in v…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: IFG - Steuerliche Anerkennung Home Office ohne Arbeitszimmer Dok 2020/0905880
Datum
10. September 2020 08:13
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 5. September 2020. Zu Ihrem Anliegen erhalten Sie gern die folgenden Informationen: Um die Folgen der Corona-Krise für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern, hat die Bundesregierung das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung prüft dessen ungeachtet fortlaufend, inwieweit weitere Hilfen erforderlich sind. Dazu zählen auch steuerliche Maßnahmen. Gerade die Leistungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und vor allem der Eltern im Homeoffice bedürfen dabei einer besonderen Anerkennung. Nach Einschätzung der Bundesregierung gilt die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich wegen der Corona-Krise dazu entschieden hat, von Zuhause aus zu arbeiten oder seinen Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht aufzusuchen. Unabhängig von der Abzugsfähigkeit für die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können zusätzliche Arbeitsmittel, wie z. B. für den Schreibtisch oder einen Monitor grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und der zusätzlichen Betriebsausgaben/Werbungskosten im Homeoffice werden durch die jeweils zuständigen Finanzbehörden im Rahmen der Veranlagung geprüft. Besondere Nachweiserfordernisse existieren nicht. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Nachrichtlich: Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html Freundliche Grüße