Steuerliche Behandlung des Google Aktiensplits vom April 2014
Bitte informieren Sie mich über den Sachstand der Diskussion zur steuerlichen Behandlung des Google Aktiensplit 2014.
Hintergrund: Am 2.4.2014 erhielten die Aktionäre der Firma Google Inc. (USA) neue „C-Shares“. Diese haben eine neue Wertpapierkennnummer, andere Stimmrechte (keine im Gegensatz zu den A- und B-Shares) - jedoch sind die C-Shares keine Aktien eines neuen Rechtsträgers. Damit wäre ein Spin-off auszuschließen. An Stelle eines steuerneutralen Splits wurden die Anleger jedoch mit Kapitalertragsteuern auf einen steuerpflichtigen Spin-off belastet. Die abgeführten Steuern wurden aufgrund einer „Sachausschüttung“ vorgenommen. Bei der Ausgabe der neuen Aktien der Google Inc. handelt es sich jedoch um einen Aktiensplit und NICHT um eine Dividendenausschüttung. Medieninformationen gibt es hier: http://www.focus.de/finanzen/experten/steinpichler/der-google-aktiensplit-eine-welle-von-einspruechen-beim-finanzamt-ist-vorprogrammiert_id_3783957.html. Informationen der Fa. Google Inc. gibt es hier: https://investor.google.com/financial/class-c.html#tab=other
Alle inländischen Google-Aktionäre sind mit einer Kapitalertragsteuer belastet worden, obwohl sich der Wert der gehaltenen Aktie beziehungsweise ihres Depots nicht verändert hat. Denn zum einen halbierte sich wie gezeigt der Kurs der Google-Aktie, was im Zusammenhang mit sogenannten Aktiensplits nichts Ungewöhnliches ist. da sich der Börsenwert jetzt auf doppelt so viele Aktien verteilt, ist jede von ihnen nur noch halb so viel wert wie vor dem Split. (Weitere Information siehe: http://www.focus.de/finanzen/experten/steinpichler/der-google-aktiensplit-steuerfalle-bei-neuen-google-aktien_id_3783825.html)
Das Bundesfinanzministerium hat in einer Mitteilung vom 9.10.2012 hierzu angewiesen: “Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile), sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Dies gilt nicht, wenn dem Anleger nach ausländischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht.” (Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2012-10-09-einzelfragen-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
Nach Berichten der Medien prüft das Bundesfinanzministerium (BMF) aktuell, ob hier der Fall eines Splits gegeben ist. Nach telefonischer Rücksprache diese Woche mit dem Bürgertelefon des BMF "läuft die Diskussion derzeit noch". Bitte informieren Sie mich über den Sachstand. Bitte nennen Sie mir das zugehörige Aktenzeichen. Wann ist hier eine Entscheidung oder ein Beschluss zu erwarten?
Anfrage abgelehnt
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Datum10. April 2015
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12. Mai 2015
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