Steuerliche Behandlung des Google Aktiensplits vom April 2014

Bitte informieren Sie mich über den Sachstand der Diskussion zur steuerlichen Behandlung des Google Aktiensplit 2014.

Hintergrund: Am 2.4.2014 erhielten die Aktionäre der Firma Google Inc. (USA) neue „C-Shares“. Diese haben eine neue Wertpapierkennnummer, andere Stimmrechte (keine im Gegensatz zu den A- und B-Shares) - jedoch sind die C-Shares keine Aktien eines neuen Rechtsträgers. Damit wäre ein Spin-off auszuschließen. An Stelle eines steuerneutralen Splits wurden die Anleger jedoch mit Kapitalertragsteuern auf einen steuerpflichtigen Spin-off belastet. Die abgeführten Steuern wurden aufgrund einer „Sachausschüttung“ vorgenommen. Bei der Ausgabe der neuen Aktien der Google Inc. handelt es sich jedoch um einen Aktiensplit und NICHT um eine Dividendenausschüttung. Medieninformationen gibt es hier: http://www.focus.de/finanzen/experten/steinpichler/der-google-aktiensplit-eine-welle-von-einspruechen-beim-finanzamt-ist-vorprogrammiert_id_3783957.html. Informationen der Fa. Google Inc. gibt es hier: https://investor.google.com/financial/class-c.html#tab=other

Alle inländischen Google-Aktionäre sind mit einer Kapitalertragsteuer belastet worden, obwohl sich der Wert der gehaltenen Aktie beziehungsweise ihres Depots nicht verändert hat. Denn zum einen halbierte sich wie gezeigt der Kurs der Google-Aktie, was im Zusammenhang mit sogenannten Aktiensplits nichts Ungewöhnliches ist. da sich der Börsenwert jetzt auf doppelt so viele Aktien verteilt, ist jede von ihnen nur noch halb so viel wert wie vor dem Split. (Weitere Information siehe: http://www.focus.de/finanzen/experten/steinpichler/der-google-aktiensplit-steuerfalle-bei-neuen-google-aktien_id_3783825.html)

Das Bundesfinanzministerium hat in einer Mitteilung vom 9.10.2012 hierzu angewiesen: “Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile), sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Dies gilt nicht, wenn dem Anleger nach ausländischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht.” (Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2012-10-09-einzelfragen-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

Nach Berichten der Medien prüft das Bundesfinanzministerium (BMF) aktuell, ob hier der Fall eines Splits gegeben ist. Nach telefonischer Rücksprache diese Woche mit dem Bürgertelefon des BMF "läuft die Diskussion derzeit noch". Bitte informieren Sie mich über den Sachstand. Bitte nennen Sie mir das zugehörige Aktenzeichen. Wann ist hier eine Entscheidung oder ein Beschluss zu erwarten?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. April 2015
  • Frist
    12. Mai 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte informiere…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Steuerliche Behandlung des Google Aktiensplits vom April 2014 [#9276]
Datum
10. April 2015 08:34
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte informieren Sie mich über den Sachstand der Diskussion zur steuerlichen Behandlung des Google Aktiensplit 2014. Hintergrund: Am 2.4.2014 erhielten die Aktionäre der Firma Google Inc. (USA) neue „C-Shares“. Diese haben eine neue Wertpapierkennnummer, andere Stimmrechte (keine im Gegensatz zu den A- und B-Shares) - jedoch sind die C-Shares keine Aktien eines neuen Rechtsträgers. Damit wäre ein Spin-off auszuschließen. An Stelle eines steuerneutralen Splits wurden die Anleger jedoch mit Kapitalertragsteuern auf einen steuerpflichtigen Spin-off belastet. Die abgeführten Steuern wurden aufgrund einer „Sachausschüttung“ vorgenommen. Bei der Ausgabe der neuen Aktien der Google Inc. handelt es sich jedoch um einen Aktiensplit und NICHT um eine Dividendenausschüttung. Medieninformationen gibt es hier: http://www.focus.de/finanzen/experten/steinpichler/der-google-aktiensplit-eine-welle-von-einspruechen-beim-finanzamt-ist-vorprogrammiert_id_3783957.html. Informationen der Fa. Google Inc. gibt es hier: https://investor.google.com/financial/class-c.html#tab=other Alle inländischen Google-Aktionäre sind mit einer Kapitalertragsteuer belastet worden, obwohl sich der Wert der gehaltenen Aktie beziehungsweise ihres Depots nicht verändert hat. Denn zum einen halbierte sich wie gezeigt der Kurs der Google-Aktie, was im Zusammenhang mit sogenannten Aktiensplits nichts Ungewöhnliches ist. da sich der Börsenwert jetzt auf doppelt so viele Aktien verteilt, ist jede von ihnen nur noch halb so viel wert wie vor dem Split. (Weitere Information siehe: http://www.focus.de/finanzen/experten/steinpichler/der-google-aktiensplit-steuerfalle-bei-neuen-google-aktien_id_3783825.html) Das Bundesfinanzministerium hat in einer Mitteilung vom 9.10.2012 hierzu angewiesen: “Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile), sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Dies gilt nicht, wenn dem Anleger nach ausländischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht.” (Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2012-10-09-einzelfragen-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=3) Nach Berichten der Medien prüft das Bundesfinanzministerium (BMF) aktuell, ob hier der Fall eines Splits gegeben ist. Nach telefonischer Rücksprache diese Woche mit dem Bürgertelefon des BMF "läuft die Diskussion derzeit noch". Bitte informieren Sie mich über den Sachstand. Bitte nennen Sie mir das zugehörige Aktenzeichen. Wann ist hier eine Entscheidung oder ein Beschluss zu erwarten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium der Finanzen
Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis.
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Steuerliche Behandlung des Google Aktiensplits vom April 2014
Datum
23. April 2015 13:15
Status
Anfrage abgeschlossen
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