Steuerliche Behandlung von Wasserstoff

Ich möchte gerne wissen wie Wasserstoff der per Elektrolyse aus überschüssigem erneuerbarem Strom hergestellt wurde, steuerlich in den weiteren Phasen (Lagerung/Vekauf) behandelt wird bzw. welche Steuern anfallen und nach welchen Grundsätzen diese berechnet werden.

In der ersten Phase wird der Wasserstofff in Tanks auf dem Werksgelände gelagert.

In der zweiten Phase wird der Wasserstoff per Tank oder Einspeisung ins Gasnetz verkauft.

Nach welchen Grundsätzen wird der Wert von Wasserstoff als Energieträger festgelegt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. September 2019
  • Frist
    22. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte gerne wissen wie …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Steuerliche Behandlung von Wasserstoff [#166982]
Datum
20. September 2019 14:03
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte gerne wissen wie Wasserstoff der per Elektrolyse aus überschüssigem erneuerbarem Strom hergestellt wurde, steuerlich in den weiteren Phasen (Lagerung/Vekauf) behandelt wird bzw. welche Steuern anfallen und nach welchen Grundsätzen diese berechnet werden. In der ersten Phase wird der Wasserstofff in Tanks auf dem Werksgelände gelagert. In der zweiten Phase wird der Wasserstoff per Tank oder Einspeisung ins Gasnetz verkauft. Nach welchen Grundsätzen wird der Wert von Wasserstoff als Energieträger festgelegt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 20. September 2019 Anliegendes Schreiben erhalten Sie…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 20. September 2019
Datum
26. September 2019 14:14
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben erhalten Sie nebst Anlage zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie künftig Anträge stellen können. Mit Ihren Anliegen, die kein IFG-Antrag im Sinne des Gesetzes sind, können Sie sich gern über den gleichen Link an das Bürgerreferat des BMF wenden.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 20. September 2019 [#166982] Sehr geehrteAntragst…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 20. September 2019 [#166982]
Datum
26. September 2019 15:05
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Hilfe. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Finanzen. Aus erneuerbare…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Steuerliche Behandlung von Wasserstoff [#166982]
Datum
30. Oktober 2019 11:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Finanzen. Aus erneuerbaren Energieträgern gewonnener Strom kann nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a Stromsteuergesetzt am Ort der Erzeugung steuerfrei zur Erzeugung von Wasserstoff eingesetzt werden. Daneben können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes versteuert aus dem Stromnetz bezogenen und nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 Stromsteuergesetz für Zwecke der Elektrolyse genutzten Strom vollständig von der Stromsteuer in Höhe von 2,05 Cent/kWh entlasten lassen. Reiner Wasserstoff ist als solches grundsätzlich kein Energieerzeugnis und unterliegt während seiner Lagerung nicht der Energiesteuer. Auch der z.T. bereits zur Stromerzeugung in Brennstoffzellen eingesetzte Wasserstoff ist nicht Gegenstand der Besteuerung nach dem Energiesteuergesetz. Anders verhält es sich bei Einspeisung von Wasserstoff in das Erdgasnetz, was zu prozentual sehr geringen Anteilen möglich ist. Bei der Einspeisung in das Erdgasnetz kommt es zu einer Vermischung mit "gewöhnlichem" Erdgas, so dass das sich im Erdgasnetz befindliche Gasgemisch energiesteuerrechtlich insgesamt als Erdgas betrachtet wird. Wird Erdgas zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen, etwa durch einen Letztverbraucher der damit seine Heizungsanlage betreibt, kommt es zur Entstehung der Energiesteuer in Höhe von 5,50 EUR/MWh. Steuerschuldner ist dabei der Erdgaslieferant bzw. Gasversorger (vgl. § 38 Energiesteuergesetz). Die Energiesteuer auf ggf. mit geringen Mengen von zugesetztem Wasserstoff gemischtem Erdgas beruht auf der Besteuerung des Energiegehalts nach der physikalischen Einheit Megawattstunde (MWh), definiert nach § 1 Nummer 18 Energiesteuergesetz als die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Hs,n). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antworten. Im Nachgang zu den Antworten ergaben sich bei mir w…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Steuerliche Behandlung von Wasserstoff [#166982]
Datum
12. November 2019 12:09
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antworten. Im Nachgang zu den Antworten ergaben sich bei mir weitere Verständnisfragen. Wenn der z.T. bereits zur Stromerzeugung in Brennstoffzellen eingesetzte Wasserstoff nicht Gegenstand der Besteuerung nach dem Energiesteuergesetz ist. Wie verhält es sich mit der steuerlichen Behandlung eines Betreibens einer Brennstoffzelle zur Erzeugung von Strom in einem Unternehmen welches Eigenerzeuger ist. Kurzum, also das eigene Betreiben einer Brennstoffzelle mit reinem zugekauften Wasserstoff zum autarken Betrieb. Das Einspeisen von Wasserstoff in das Erdgasnetz, wird in verschiedenen Publikationen unterschiedlich beschrieben, mit Werten von bis zu 20% Wasserstoffanteil. Gibt es einen Höchstwert bei einer Vermischung mit "gewöhnlichem" Erdgas? und was ist die energiesteuerrechtliche Konsequenz wenn dieser Höchstwert überschritten wird? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166982
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in sofern es sich bei der Brennstoffzelle zugleich um eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: WG: Steuerliche Behandlung von Wasserstoff [#166982]
Datum
14. November 2019 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in sofern es sich bei der Brennstoffzelle zugleich um eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage handelt und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wäre für den selbst erzeugten und zum Eigenverbrauch entnommenen Strom grundsätzlich auch eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) Stromsteuergesetz (StromStG) denkbar. Ebenso wie im Falle bestimmter Anteile von Wasserstoff im Erdgasnetz ist die energie- und stromsteuerrechtliche Beurteilung jedoch ganz maßgeblich vom jeweiligen Einzelsachverhalt abhängig, wozu ich Ihnen keine Auskunft erteilen kann. Für Fragen zur Beurteilung eines konkreten Sachverhalts können Sie sich beispielsweise an das für Sie zuständige Hauptzollamt bzw. eine entsprechende Rechtsberatung wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Auf welche gesetzlichen Voraussetzungen beziehen sie …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Steuerliche Behandlung von Wasserstoff [#166982]
Datum
14. November 2019 15:58
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Auf welche gesetzlichen Voraussetzungen beziehen sie sich bei der Brennstoffzelle die zugleich eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ist um die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) Stromsteuergesetz (StromStG) zu erfüllen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166982

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in die gesetzlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Stromsteuerbefreiungen sind…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Steuerliche Behandlung von Wasserstoff [#166982]
Datum
15. November 2019 13:18
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in die gesetzlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Stromsteuerbefreiungen sind in § 9 StromStG und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) dargelegt. Wesentliche Informationen zum Strom- und Energiesteuerrecht finden Sie auch auf der Homepage des Zolls, www.zoll.de. Abschließend verweise ich auf meine Ausführungen zur notwendigen Einzelfallbetrachtung. Durch das Bundesministerium der Finanzen kann keine Rechtsberatung erfolgen. Mit freundlichen Grüßen