Sehr geehrte Frau Jankowski,
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 15.08.2016 möchten wir Sie gern auf
folgendes rechtlich hinweisen: Nach der Satzung der StudentInnenschaft
der Humboldt-Universität zu Berlin ist "die StudentInnenschaft eine
rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität gemäß § 18 Abs. 1 BerlHG.
Die Organe der StudentInnenschaft sind das StudentInnenparlament
(StuPa), der ReferentInnenrat (RefRat), die studentische Vollversammlung
und auf der Fachbereichsebene die Fachschaftsräte. Die
StudentInnenschaft wird vertreten durch den ReferentInnenrat (RefRat)."
I. Nach § 20 BerlHG kann sich die Studierendenschaft für Zahlungen,
Buchführung und Rechnungslegung der Einrichtungen der
Hochschulverwaltung bedienen. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der
Beiträge bedürfen der Genehmigung des Leiters oder der Leiterin der
Hochschule. Ferner ist die Rechnung der Studierendenschaft von einem
öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch
den Rechnungshof von Berlin.
Für die Einzelheiten der Haushaltsführung möche ich auf § 17 der Satzung
der StundentInnenschaft (Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr. 02/2013)
sowie auf (auszugsweise) die Finanzordnung der StudentInnenschaft der
Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr.
40/2012) verweisen:
1. "§ 17 Haushaltsführung:
(1) Die Erstellung des Haushaltsplanes, die Haushaltsführung und die
Kriterien, nach denen die Finanzen der StudentInnenschaft verwaltet
werden, werden durch eine Finanzordnung geregelt, die vom StuPa mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird.
(2) Das StuPa richtet einen ständigen Haushaltsausschuss ein, der die
Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung übernimmt. Es erfolgt
mindestens eine unvermutete Prüfung im Semester. Drei Listen werden
durch Los bestimmt, die eineN VertreterIn in den Haushaltsausschuss
entsenden. Verzichtet eine Liste auf die Entsendung, wird ein neues Los
gezogen.
(3) Die Gelder der StudentInnenschaft dienen der Aufrechterhaltung des
Betriebes der Organe der StudentInnenschaft und der Wahrnehmung der
satzungsgemäßen Aufgaben.
(4) Der Haushaltsplan und die Beitragsordnung werden nach Beschluss
durch das StuPa gemäß § 20 Abs. 1 BerlHG der Universitätsleitung zur
Genehmigung zugeleitet. Die Rechnung der StudentInnenschaft ist gemäß
§ 20 Abs. 3 BerlHG von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer
oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die
Haushalts- und Wirtschaftsführung der StudentInnenschaft unterliegt
gemäß § 20 Abs. 3 BerlHG der Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin."
2. Nach der Finanzordnung der StudentInnenschaft der
Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der HU Nr.
40/2012) gilt ferner u.a. folgendes: "Die Buchführung wird von der
Haushaltsabteilung der HU vorgenommen"(§ 22). Gemäß § 6 Abs. 2 der
Finanzordnug der StudentInnenschaft sind "die gewählten Mitglieder des
Finanzreferats alleinig zeichnungsberechtigt für Auszahlungs- und
Annahmeanordnungen gegenüber der Haushaltsabteilung der
Humboldt-Universität zu Berlin und mit ihren Unterschriften
verantwortlich für die ordnungsgemäße Handhabung von finanzwirksamen
Schriftstücken (Quittungen, Belege etc.). Sie führen Buch über sämtliche
Ein- und Auszahlungen aus dem Haushalt des StuPa."
II. In Ihrer E-Mail vom 15.08.2018 baten Sie zudem um vorherige
Mitteilung über anfallende Kosten. Dem kommen wir gern nach. Bitte
beachten Sie, dass eine inhaltliche Entscheidung zu Ihrem Antrag damit
noch nicht getroffen ist.
Die Akteneinsicht ist nach § 16 Berliner Informationsfreiheitsgesetz
(IFG) gebührenpflichtig. Ein Gebührenbefreiungstatbestand ist in Ihrem
Fall nicht ersichtlich. Diese Gebühren entstehen bereits bei Vorliegen
eines Antrags mit dessen Eingang (§ 9 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und
Beiträge). Die Verwaltungsgebühren werden nach der
Verwaltungsgebührenordnung (VGegO) in Verbindung mit dem
Gebührenverzeichnis (Anlage VGebO) erhoben. Die Bemessungsgrundlage für
die Gebühr ist dabei insbesondere der Umfang der Amtshandlung und die
Schwierigkeiten, die sich bei der Amtshandlung ergeben.
Die für Ihren Antrag erforderliche Gebühr kann erst ermessen werden,
wenn die erforderlichen Amtshandlungen tatsächlich vorgenommen wurden.
Bei der Berechnung halten wir uns an die Vorgaben der zuständigen
Senatsverwaltung für Finanzen zu den ermittelten Stundensätzen als
Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung. Es ist dabei zu
berücksichtigen, dass vorliegend die Inhalte der Akten auf
personenbezogene Daten und sonstige schutzwürdige Aktenteile zu prüfen
sind. Nach Sichtung, Prüfung Sortierung und ggf. Schwärzung der
Unterlagen sind die Aktenteile zu kopieren. Unter Berücksichtigung des
Vorgenannten kann mit einem Arbeitsaufwand von mindestens einer Stunde
gerechnet werden. Demzufolge ist bereits jetzt davon auszugehen, das
Verwaltungsgebühren in Höhe von mindestens 80 € für Sie anfallen werden,
soweit es Ihren Anfragen zu der Haushaltsrechnung der
Humboldt-Universität zu Berlin für die Studierendenschaft betrifft.
Für die Aufstellung über den Umfang und die Verwendung der finanziellen
Mittel 2016 und 2017 muss ich Sie bitten, sich an die Studierendenschaft
zu wenden. Der insoweit entstehende Verwaltungsaufwand kann seitens der
Humboldt-Universität zu Berlin nicht abgeschätzt werden, zumal auch dort
personenbezogene Daten betroffen und sonstige schutzwürdige Aktenteile
vorhanden sein könnten.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht weiter
aufrecht erhalten möchten.
Wir möchte Sie zudem um Mitteilung einer Postanschrift bitten, an die
eine abschließende Entscheidung sowie ein Gebührenbescheid zugestellt
werden kann.
Sollten wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus,
dass sich Ihr Begehren erledigt hat.
Mit freundlichen Grüßen