Steuerrückzahlungen nach CORIONA-Belastung

Warum fordern die Finanzämter Steuernachzahlungen oder andere offene Beträge von Steuerpflichtigen ohne jeglich Kulanz trotz der erheblichen Belastungen, die sowohl auf Arbeitnehmer wie auf Soloselbständige in der CORONA-Krise zugekommen sind? Die Stundungsmöglichkeiten werden erst eröffnet, wenn ALLE anderen Mittel aufgebraucht sind. Dies führt zu ergeblichen Belastungen der Steuerpflichtigen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juni 2021
  • Frist
    16. Juli 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum fordern die Finanzäm…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Steuerrückzahlungen nach CORIONA-Belastung [#223414]
Datum
14. Juni 2021 19:44
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum fordern die Finanzämter Steuernachzahlungen oder andere offene Beträge von Steuerpflichtigen ohne jeglich Kulanz trotz der erheblichen Belastungen, die sowohl auf Arbeitnehmer wie auf Soloselbständige in der CORONA-Krise zugekommen sind? Die Stundungsmöglichkeiten werden erst eröffnet, wenn ALLE anderen Mittel aufgebraucht sind. Dies führt zu ergeblichen Belastungen der Steuerpflichtigen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223414 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223414/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 14. Juni 2021 "Steuerzurückzahlungen in der CO…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 14. Juni 2021 "Steuerzurückzahlungen in der CORONA-Krise"
Datum
18. Juni 2021 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
806,9 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. Juni 2021 an das Bundesministerium der Finanzen. Zu…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Steuerrückzahlungen nach CORIONA-Belastung [#223414]
Datum
20. August 2021 07:54
Status
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. Juni 2021 an das Bundesministerium der Finanzen. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesministerium der Finanzen grundsätzlich keine Rechtsauskünfte in Einzelfällen erteilt. Im Hinblick auf konkrete Rechtsauskünfte können Sie sich als Privatperson an einen Rechtsanwalt oder an eine Rechtsanwältin, an einen Steuerberater oder an eine Steuerberaterin, an eine unentgeltlich tätige Berufs- oder Interessenvereinigung oder an diejenigen öffentlichen Stellen, die rechtsberatend tätig sind, wenden. Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass ich nur wie folgt allgemein und unverbindlich antworte. Die Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. So wird für die Betroffenen bis zum 30. September 2021 in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden; ebenso soll auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer herabzusetzen. Die Entscheidung über die beschriebenen Steuererleichterungen obliegt im Einzelfall den Finanzämtern. Die von der Corona-Krise Betroffenen konnten bis zum 30. Juni 2021 Anträge auf eine - im Regelfall zinsfreie - Stundung von bereits fälligen oder bis zum 30. Juni 2021 fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen. Die Steuern konnten dann im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 30. September 2021 gestundet werden. Hierbei wurden keine strengen Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist. Die Antragstellung bei fällig werdenden Steuern ist erst nach deren Festsetzung möglich. Eine Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren über den 30. September 2021 hinaus ist nur in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Ratenzahlungen, die über den 31. Dezember 2021 hinausgehen, und Stundungen von Steuern, die nach dem 30. Juni 2021 fällig werden, sind von den Erleichterungen ausgenommen. Für diese gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten bei Stundungen. Weitere Informationen über die steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie finden Sie unter: https://bundesfinanzministerium.de/Cont… Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen