Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. Juni 2021 an das Bundesministerium der Finanzen.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesministerium der Finanzen grundsätzlich keine Rechtsauskünfte in Einzelfällen erteilt. Im Hinblick auf konkrete Rechtsauskünfte können Sie sich als Privatperson an einen Rechtsanwalt oder an eine Rechtsanwältin, an einen Steuerberater oder an eine Steuerberaterin, an eine unentgeltlich tätige Berufs- oder Interessenvereinigung oder an diejenigen öffentlichen Stellen, die rechtsberatend tätig sind, wenden. Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass ich nur wie folgt allgemein und unverbindlich antworte.
Die Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. So wird für die Betroffenen bis zum 30. September 2021 in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden; ebenso soll auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer herabzusetzen. Die Entscheidung über die beschriebenen Steuererleichterungen obliegt im Einzelfall den Finanzämtern.
Die von der Corona-Krise Betroffenen konnten bis zum 30. Juni 2021 Anträge auf eine - im Regelfall zinsfreie - Stundung von bereits fälligen oder bis zum 30. Juni 2021 fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen. Die Steuern konnten dann im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 30. September 2021 gestundet werden. Hierbei wurden keine strengen Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist. Die Antragstellung bei fällig werdenden Steuern ist erst nach deren Festsetzung möglich. Eine Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren über den 30. September 2021 hinaus ist nur in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Ratenzahlungen, die über den 31. Dezember 2021 hinausgehen, und Stundungen von Steuern, die nach dem 30. Juni 2021 fällig werden, sind von den Erleichterungen ausgenommen. Für diese gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten bei Stundungen.
Weitere Informationen über die steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie finden Sie unter:
https://bundesfinanzministerium.de/Cont…
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen