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Steuerzahlungen

ich bin 33 Jahre alt Arbeite nun schon seit einigen Jahren ca.15 Jahre.
Was ich leider immer noch nicht verstehe warum wird meinem Urlaubsgeld sowie Weihnachtsgeld besteuert.
Warum kann man diese einmaligen Zahlungen nicht Steuerfrei an den AN weitergeben.
Ich zahle ja schon monatlich über die Hälfte meines Bruttogehaltes an Steuern.

Können Sie mir diese Frage bitte plausibel erklären?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Juli 2021
  • Frist
    10. August 2021
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Daniel Schulz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bin 33 Jahre …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Daniel Schulz
Betreff
Steuerzahlungen [#224559]
Datum
8. Juli 2021 16:50
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bin 33 Jahre alt Arbeite nun schon seit einigen Jahren ca.15 Jahre. Was ich leider immer noch nicht verstehe warum wird meinem Urlaubsgeld sowie Weihnachtsgeld besteuert. Warum kann man diese einmaligen Zahlungen nicht Steuerfrei an den AN weitergeben. Ich zahle ja schon monatlich über die Hälfte meines Bruttogehaltes an Steuern. Können Sie mir diese Frage bitte plausibel erklären?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Daniel Schulz Anfragenr: 224559 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224559/
Mit freundlichen Grüßen Daniel Schulz
Bundesministerium der Finanzen
Per E-Mail senden: 2021_0819114.pdf Sehr geehrter Herr Schulz, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Per E-Mail senden: 2021_0819114.pdf
Datum
15. Juli 2021 14:14
Status
Anfrage abgeschlossen
562,5 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrter Herr Schulz, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Schulz, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Juli 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (B…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Steuerzahlungen Besteuerung von Sonderzuwendungen Dok 2021/0821822
Datum
19. Juli 2021 16:05
Status
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Sehr geehrter Herr Schulz, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Juli 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zur Besteuerung von Sonderzuwendungen die folgenden Informationen: Zu den einmalige Sonderzahlungen gehören z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien und Jubiläumszuwendungen als sonstige Bezüge, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Sie werden als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt und für die Lohnsteuerermittlung als sogenannter sonstiger Bezug behandelt. Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug wird zunächst die Jahreslohnsteuer ermittelt, die sich für den Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug ergibt. Danach wird diese Jahreslohnsteuer für den Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs berechnet. Die Differenz beider Steuerbeträge ist die Lohnsteuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehalten ist. Die höhere Steuerbelastung ergibt sich durch die Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs, welcher dem Prinzip der Leistungsfähigkeit folgt. Die relative Steuerbelastung steigt mit zunehmendem Einkommen an, weil sich der Steuersatz mit zunehmendem zu versteuerndem Einkommen erhöht. Die Zahlung von sonstigen Bezügen führt also nicht nur zu einer höheren Bemessungsgrundlage, sondern auch dazu, dass sich die relative durchschnittliche Steuerbelastung erhöht. Im deutschen Steuerrecht gilt das Prinzip der Leistungsfähigkeit, das von allen Steuerzahlern grundsätzlich unterstützt wird. Das Prinzip stellt sicher, dass die starken Einkommen anteilig mehr zum Steueraufkommen beitragen, als die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen. Damit es hier aber auch gerecht zugeht, ist das gesamte Einkommen zu berücksichtigen, egal ob es durch eine Überstunde oder eine Zuwendung wächst oder ob es sich um ein festvereinbartes Einkommen handelt. Entscheidend ist der Endbetrag des Gesamteinkommens und auf diesen ist nach Abzug der Freibeträge und absetzbaren Ausgaben die Steuer zu berechnen. Gern wenden Sie sich gegebenenfalls an das für Sie zuständige Finanzamt, das Ihnen belegen kann, dass die Lohnsteuerabzüge auf die Sonderzahlung in der Gesamtbetrachtung des gesamten Jahreseinkommens - gegebenenfalls im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer - nicht zu einer höheren steuerlichen Belastung führen. Wir hoffen, Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen
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