Stiftungsgründung

Warum dauern Stiftungsgründungen zur Zeit so lange? Ich bin 77 Jahre alt und will eine gemeinnützige Stiftung gründen. Alle notwendigen Unterlagen liegen Ihnen vor, Az 23/19. Unter den gegebenen Pandemie-Randbedingungen ist meine Lebenserwartung nicht gerade gestiegen. Ich habe den Eindruck, mir läuft die Zeit davon.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Mai 2021
  • Frist
    16. Juni 2021
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Hans Dietmar Dr. Brenk
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Hans Dietmar Dr. Brenk
Betreff
Stiftungsgründung [#220345]
Datum
13. Mai 2021 14:48
An
Bezirksregierung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum dauern Stiftungsgründungen zur Zeit so lange? Ich bin 77 Jahre alt und will eine gemeinnützige Stiftung gründen. Alle notwendigen Unterlagen liegen Ihnen vor, Az 23/19. Unter den gegebenen Pandemie-Randbedingungen ist meine Lebenserwartung nicht gerade gestiegen. Ich habe den Eindruck, mir läuft die Zeit davon.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hans Dietmar Dr. Brenk Anfragenr: 220345 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220345/ Postanschrift Hans Dietmar Dr. Brenk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hans Dietmar Dr. Brenk

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Bezirksregierung Köln
Sehr geehrter Herr D. Brenk, mit E-Mail vom 13.05.2021 beatragten Sie über die Plattform fragdenstaat.de bei der …
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
AW: Stiftungsgründung [#220345]
Datum
21. Mai 2021 11:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr D. Brenk, mit E-Mail vom 13.05.2021 beatragten Sie über die Plattform fragdenstaat.de bei der Bezirksregierung Köln auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Auskunft zur folgenden Frage: „Warum dauern Stiftungsgründungen zur Zeit so lange?“ Dies bewerte ich als Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW, da die Voraussetzungen für Anfragen nach dem Umweltin-formationsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Verbraucherinformationsgesetz nicht gegeben sind. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen. Gemäß § 12 Abs. 5 Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nicht dem allge-meinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Organisatorisch müssen alle erforderlichen Unterlagen für die Anerkennung einer Stiftung vollständig vorliegen, um diese abschließend zu prüfen und eine Geneh-migung der Anerkennung auszusprechen. Die Verfahrensdauer der Anerkennung hängt hierbei überwiegend von der Vorlage der vollständigen und rechtlich korrek-ten Unterlagen durch die Beteiligten ab. Durch die verzögerte Erfüllung von Mitwir-kungspflichten durch die Beteiligten, auf die die Bezirksregierung Köln keinen Ein-fluss hat, kann sich das Anerkennungsverfahren verzögern. Weiterhin kann auch die aktuelle Corona-Lage und die Unterstützung der Wirt-schaftshilfen durch einzelne Mitarbeiter:innen zur Verzögerung des Anerken-nungsprozesses beitragen. Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Von einer Erhebung der Gebühren nach § 11 Abs. 1 IFG NRW wir aufgrund Ihres Antrages gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW abgesehen. Mit freundlichen Grüßen