STIKO Empfehlung Covid-Impfung 5 - 11jährige und 12 - 17jährige

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Die schriftliche Stellungnahme der STIKO, mit der sie die Covid-Impfung empfohlen hat.
Explizit die Ausarbeitung der STIKO, bitte kein Verweis auf das Epidemiologische Bulletin des RKI.
Gibt es hierzu ein Gutachten der STIKO? Bitte stellen Sie mir dies zur Verfügung.

Auf welche epidemiologischen Daten stützt sich die STIKO, welche Ausarbeitungen/Studien wurden herangezogen. Welche Bewertungen erfolgten bei der Aussprache der allgemeinen Empfehlung der Covid-Impfung für Kinder im Alter von 5 - 17 Jahren.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Juni 2022
  • Frist
    2. August 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die schriftliche …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
STIKO Empfehlung Covid-Impfung 5 - 11jährige und 12 - 17jährige [#252353]
Datum
29. Juni 2022 10:57
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die schriftliche Stellungnahme der STIKO, mit der sie die Covid-Impfung empfohlen hat. Explizit die Ausarbeitung der STIKO, bitte kein Verweis auf das Epidemiologische Bulletin des RKI. Gibt es hierzu ein Gutachten der STIKO? Bitte stellen Sie mir dies zur Verfügung. Auf welche epidemiologischen Daten stützt sich die STIKO, welche Ausarbeitungen/Studien wurden herangezogen. Welche Bewertungen erfolgten bei der Aussprache der allgemeinen Empfehlung der Covid-Impfung für Kinder im Alter von 5 - 17 Jahren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252353/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 29.06.2022 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.06.2022
Datum
29. Juni 2022 14:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0226. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 29.06.2022 - Az. 2.13.04/0004#0226 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage vom …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 29.06.2022 - Az. 2.13.04/0004#0226
Datum
7. Juli 2022 14:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage vom 29.06.2022 (Az. 2.13.04/0004#0226) auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen gewünschten amtlichen Informationen liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) nicht vor. Die Ständige Impfkommission (STIKO) ist ein unabhängiges Expertengremium. Die STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung werden kontinuierlich auf der Internetseite des RKI veröffentlicht. Eine Übersicht der Empfehlungen mitsamt wissenschaftlicher Begründung finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Darüber hinausgehende schriftliche Gutachten oder Stellungnahmen liegen nicht vor. Alle Studien und weitere Daten, welche die STIKO zu einer Empfehlung bewogen haben, sind in der Begründung der jeweiligen Empfehlung referenziert; diese Stellen die fachliche Basis der jeweiligen Empfehlung dar. Ebenso ist das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist Gast in der STIKO und leistet die notwendige Unterstützung bei deren Arbeit. Dies gilt auch für die von Ihnen angefragte Empfehlung der COVID-19-Impfung für Kinder im Alter von 5 - 17 Jahren. Die Veröffentlichung finden Sie im Epidemiologischen Bulletin unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Darüber hinausgehende amtliche Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG liegen dem RKI nicht vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 29.06.2022 - Az. 2.13.04/0004#0226 [#252353] Sehr geehrte Damen und Herren, im Bulletin steh…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 29.06.2022 - Az. 2.13.04/0004#0226 [#252353]
Datum
15. Juli 2022 20:58
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, im Bulletin steht lediglich "anhand wissenschaftlicher Daten". Ja welchen denn? Darum geht es. Wie können Sie diese Informationen nicht vorliegen haben, wenn die Geschäftsordnung folgendes besagt: "§ 4 Geschäftsführung Das RKI nimmt die Geschäftsführung der Kommission wahr, unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und entscheidet Zweifelsfälle ihrer Auslegung. Das RKI unterstützt die Erledigung der die Kommission oder einzelne Mitglieder betreffenden Medienanfragen und nimmt die Öffentlichkeitsarbeit für die Kommission wahr." Ich bitte um die Aufschlüsselung der wissenschaftlichen Daten. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252353/

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Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 29.06.2022 - Az. 2.13.04/0004#0226 [#252353] Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihre…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 29.06.2022 - Az. 2.13.04/0004#0226 [#252353]
Datum
18. Juli 2022 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihr Antrag wurde umfassend mit dem Antwortschreiben vom 07.07.2022 beantwortet. Dem können wir inhaltlich keine weiteren amtlichen Informationen hinzufügen. Wir weisen lediglich nochmals darauf hin, dass alle Studien und weitere Daten, welche die STIKO zu einer Empfehlung bewogen haben, in der veröffentlichten Begründung der jeweiligen Empfehlung referenziert sind. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde bitten wir um Verständnis, dass wir auf weitere Nachfragen in derselben Sache künftig nicht mehr reagieren werden. Mit freundlichen Grüßen