Straßenfeger in der Ringbahn

Ich würde sehr gerne wissen, ob Obdachlose und Straßenfegerverkäufer kostenlos mit der BVG fahren dürfen oder ob sie auch einen Gültigen Fahrschein haben müssen. Und was geschieht, wenn sie keinen haben? Aber auch kein Geld und keine gültige Adresse haben?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. November 2017
  • Frist
    15. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Straßenfeger in der Ringbahn [#25304]
Datum
13. November 2017 17:59
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde sehr gerne wissen, ob Obdachlose und Straßenfegerverkäufer kostenlos mit der BVG fahren dürfen oder ob sie auch einen Gültigen Fahrschein haben müssen. Und was geschieht, wenn sie keinen haben? Aber auch kein Geld und keine gültige Adresse haben?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 13.11.2017 weisen wir zunächst grundsätzlich darauf hin, dass …
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
WG: 17/00578 - Straßenfeger in der Ringbahn [#25304]
Datum
6. Dezember 2017 12:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 13.11.2017 weisen wir zunächst grundsätzlich darauf hin, dass nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) kein allgemeiner Auskunftsanspruch besteht. Das Informationsrecht nach § 1 IFG Bln bezieht sich ausschließlich auf das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen und wird nach § 3 Abs. 1 nach Wahl des Informationsberechtigten durch Akteneinsicht oder Auskunft über den Inhalt der Akten ausgeübt. Ihre Anfrage vom 13.11.2017 genügt diesen Anforderungen nicht, da diese nur mit einer Rechtsauskunft beantwortet werden kann. Gleichwohl sind wir bereit, Ihre Fragen zu beantworten. Hierzu machen wir auf folgendes aufmerksam: Bescheidungen über Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz ergehen als Verwaltungsakte (vgl. § 14 f. BlnIFG). Diese können über EMail nicht zugestellt werden. Wir bitten daher um eine zustellfähige Adresse. Mit freundlichen Grüßen,