Straßenmusik in der Pandemie + Sänger ohne Instrumente

Ich will mich über die aktuelle Lage zur Straßenmusik in der Saarbrücker Innenstadt informieren.
Ist es möglich momentan eine Genehmigung für einen Stellplatz zu bekommen?

Darf ein Sänger ohne weiteren Instrumente ein Mikrofon mit Lautsprecher verwenden oder nicht?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Februar 2021
  • Frist
    24. März 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich will mich über die a…
An Ordnungsamt - Saarbrücken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Straßenmusik in der Pandemie + Sänger ohne Instrumente [#213285]
Datum
20. Februar 2021 18:14
An
Ordnungsamt - Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich will mich über die aktuelle Lage zur Straßenmusik in der Saarbrücker Innenstadt informieren. Ist es möglich momentan eine Genehmigung für einen Stellplatz zu bekommen? Darf ein Sänger ohne weiteren Instrumente ein Mikrofon mit Lautsprecher verwenden oder nicht?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213285 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213285/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ordnungsamt - Saarbrücken
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Gemäß § 6 Abs. 2 VO-CP sind Veranstaltungen, die der Unterh…
Von
Ordnungsamt - Saarbrücken
Betreff
AW: Straßenmusik in der Pandemie + Sänger ohne Instrumente [#213285]
Datum
26. Februar 2021 09:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Gemäß § 6 Abs. 2 VO-CP sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, untersagt. Hierzu gehören laut Verordnungsbegründung insbesondere gesellige, kulturelle, künstlerische, und unterhaltende Veranstaltungen wie u.a. Musikveranstaltungen. Der „klassischen“ Ausgestaltung der Straßenmusik durch einen Musiker in einer Fußgängerzone fehlt nach Auffassung der Clearingstelle jedoch der Veranstaltungscharakter. Der Charakter als Veranstaltung ergibt sich nach der Verordnungsbegründung daraus, dass der teilnehmende Personenkreis durch den Anlass und damit verbundener Einladung oder Eintrittskarte bestimmt oder bestimmbar ist. Dies ist bei der Durchführung von Straßenmusik gerade nicht der Fall. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 VO-CP sind Ansammlungen mit mehr als zehn Personen verboten. Die Verordnungsbegründung führt aus, dass „eine Ansammlung vorliegt, wenn Menschen zufällig zusammentreffen, denen das gemeinsame Wollen des Zusammenseins und damit ein verbindender Zweck der Zusammenkunft fehlt. Charakteristisch für die Ansammlung ist, dass eine Kontaktnachverfolgung nahezu unmöglich ist. Hieraus ergibt sich die spezifische Gefahr, die eine Begrenzung der Personenzahl erforderlich macht.“ Dadurch, dass der Musiker den Anreiz für Passanten schafft, stehenzubleiben und zu verweilen, besteht jederzeit die spezifische Gefahr, dass sich (gerade in einer Fußgängerzone) eine zufällige Ansammlung von mehr als 10 Personen bildet und in diesem Rahmen eine Kontrolle oder eine Kontaktnachverfolgung nahezu unmöglich sind. Straßenmusik ist somit nach der derzeitigen Rechtslage nicht zulässig. Mit freundlichen Grüßen