Strafanzeigen und Klagen in Zusammenhang mit ALG II und Jobcentern

einleitend:
in den vergangenen Jahren wurden viele ALG II-Berechtigte zu unrecht sanktioniert oder es wurde ihnen Geld vorenthalten, weil sie angeblich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen.
Diese Menschen gerieten ganz sicher in große finanzielle Not.
In diesem Zusammenhang gab es gegen Betroffene zusätzlich Strafanzeigen durch das Jobcenter wegen angeblicher Beleidigung eines Jobcenter-Mitarbeiters.
Für eine Anzeige und Verurteilung wegen „Beleidigung“ reicht es offenbar beispielsweise, wenn man in seiner Not und in der Hoffnung, gegen das empfundenes Unrecht irgendwann straf-und menschenrechtlich vorgehen zu können (oder vielleicht den Sachbearbeiter mental und menschlich irgendwie zu erreichen), lediglich ALS BEISPIEL von in staatlichem Auftrag später verurteilten Tätern Faschisten oder andere aus totalitären Staaten stammende Täter nennt.

Mich interessiert das Verhältnis von Sanktionen, Strafanzeigen gegen ALG II-Berechtigte und Strafanzeigen eben dieser gegen Jobcenter/-Sachbearbeiter.
Falls es Statistiken oder andere Informationen hierzu gibt, bitte ich mir folgende Fragen zu beantworten:

1. Wieviele Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter und gegen die Institution Jobcenter gab es Deutschlandweit seit 2005 bis 2021?
2. Wieviele Strafanzeigen davon wurden durch die Staatsanwaltschaft angenommen?
3. Wieviele Strafanzeigen/Verhandlungen gegen Sachbearbeiter und/oder die Institution Jobcenter davon waren erfolgreich?
4. Bitte nennen Sie mir die Gründe der Strafanzeigen: z.B. Machtmissbrauch, Nötigung, Rechtsbeugung, Täuschung der Hilfebedürftigen mittels manipulativer Ausdrucksweisen etc. ?
5. Welche der Strafanzeigen davon waren erfolgreich?

6. Gibt oder gab es in oben genanntem Zeitraum eine Weisung an Staatsanwälte- in welcher Form auch immer, (mündlich, schriftlich ….)- Strafanzeigen gegen Jobcenter und oder deren Sachbearbeiter abzuweisen? Und wenn ja, wann?

7. Darf ein Staatsanwalt/Staatsanwältin einem Anzeigesteller den Hinweis geben, dass seine Strafanzeige rechtlich falsch formuliert ist?(Z.B. dass er den Jobcentersachbearbeiter gar nicht anzeigen kann sondern die Institution Jobcenter anzeigen müsste um erfolgreich zu sein? Falls ja: warum tun Staatsanwälte dies offenbar nicht ?

8. Wieviele sanktionierte ALG II-Berechtigte oder ALG II-Berechtigte, denen Geld vorenthalten wurde, weil sie angeblich ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkamen, wurden in diesem Zusammenhang wegen angeblicher „Beleidigung“ eines Jobcentersachbearbeiters angeklagt und wieviele davon als schuldig verurteilt?

9. Gibt oder gab es eine Weisung an die Staatsanwaltschaft, diese Strafanzeigen gegen ALG II-Berechtigte IMMER anzunehmen? Und wenn ja, in welchem Zeitraum?

10. Wieviele sozialrechtliche Klagen gegen Sanktionierung von ALG II-Berechtigten in o.g. Zeitraum waren erfolgreich? 10 b) Wie lange dauerte es in der Regel vom Widerspruch des Betroffenen bis zum Abschluss des Verfahrens?

11. Wieviele Sanktionen gab es insgesamt?

Ich hoffe auf Ihre Antwort.

Ergebnis der Anfrage

Eine Statistik zu Strafanzeigen -und Verfahren wegen z.B. Nötigung, Amtsmissbrauch durch Sachbearbeiter*innen etc. bzw. wegen Beleidigungsverfahren gegen ALG II-Berechtigte explizit in Zusammenhang mit ALG II/Jobcentern scheint nicht zu existieren. Ich wurde nur auf allgemeine Kriminalitäts-und Verfahrens-Statistiken verwiesen, die nur Delikte unterscheiden, jedoch nicht nach Gruppen-/Arbeitgeberzugehörigkeit, deren LINKS im Antwortext zu finden sind.
Meine Fragen nach eventuellen Weisungen an die Staatsanwälte durch die Regierung in diesem Zusammenhang wurden als nicht mit dem Informationsfreiheitsgesetz abgedeckt zurückgewiesen.
Zu den sozialrechtlichen Verfahren wurde ich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder die Bundesagentur für Arbeit verwiesen, die möglicherweise Antworten hätten.
Meine Frage, ob Staatsanwälte Anzeigenden Tips für die rechtlich korrekte Formulierung einer Strafanzeige geben dürfen, wurde zurückgewiesen. Dies sei eine Frage, die in rechtlichen Beratungen beantwortet würde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: einleitend: in den vergang…
An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strafanzeigen und Klagen in Zusammenhang mit ALG II und Jobcentern [#218397]
Datum
15. April 2021 06:24
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
einleitend: in den vergangenen Jahren wurden viele ALG II-Berechtigte zu unrecht sanktioniert oder es wurde ihnen Geld vorenthalten, weil sie angeblich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen. Diese Menschen gerieten ganz sicher in große finanzielle Not. In diesem Zusammenhang gab es gegen Betroffene zusätzlich Strafanzeigen durch das Jobcenter wegen angeblicher Beleidigung eines Jobcenter-Mitarbeiters. Für eine Anzeige und Verurteilung wegen „Beleidigung“ reicht es offenbar beispielsweise, wenn man in seiner Not und in der Hoffnung, gegen das empfundenes Unrecht irgendwann straf-und menschenrechtlich vorgehen zu können (oder vielleicht den Sachbearbeiter mental und menschlich irgendwie zu erreichen), lediglich ALS BEISPIEL von in staatlichem Auftrag später verurteilten Tätern Faschisten oder andere aus totalitären Staaten stammende Täter nennt. Mich interessiert das Verhältnis von Sanktionen, Strafanzeigen gegen ALG II-Berechtigte und Strafanzeigen eben dieser gegen Jobcenter/-Sachbearbeiter. Falls es Statistiken oder andere Informationen hierzu gibt, bitte ich mir folgende Fragen zu beantworten: 1. Wieviele Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter und gegen die Institution Jobcenter gab es Deutschlandweit seit 2005 bis 2021? 2. Wieviele Strafanzeigen davon wurden durch die Staatsanwaltschaft angenommen? 3. Wieviele Strafanzeigen/Verhandlungen gegen Sachbearbeiter und/oder die Institution Jobcenter davon waren erfolgreich? 4. Bitte nennen Sie mir die Gründe der Strafanzeigen: z.B. Machtmissbrauch, Nötigung, Rechtsbeugung, Täuschung der Hilfebedürftigen mittels manipulativer Ausdrucksweisen etc. ? 5. Welche der Strafanzeigen davon waren erfolgreich? 6. Gibt oder gab es in oben genanntem Zeitraum eine Weisung an Staatsanwälte- in welcher Form auch immer, (mündlich, schriftlich ….)- Strafanzeigen gegen Jobcenter und oder deren Sachbearbeiter abzuweisen? Und wenn ja, wann? 7. Darf ein Staatsanwalt/Staatsanwältin einem Anzeigesteller den Hinweis geben, dass seine Strafanzeige rechtlich falsch formuliert ist?(Z.B. dass er den Jobcentersachbearbeiter gar nicht anzeigen kann sondern die Institution Jobcenter anzeigen müsste um erfolgreich zu sein? Falls ja: warum tun Staatsanwälte dies offenbar nicht ? 8. Wieviele sanktionierte ALG II-Berechtigte oder ALG II-Berechtigte, denen Geld vorenthalten wurde, weil sie angeblich ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkamen, wurden in diesem Zusammenhang wegen angeblicher „Beleidigung“ eines Jobcentersachbearbeiters angeklagt und wieviele davon als schuldig verurteilt? 9. Gibt oder gab es eine Weisung an die Staatsanwaltschaft, diese Strafanzeigen gegen ALG II-Berechtigte IMMER anzunehmen? Und wenn ja, in welchem Zeitraum? 10. Wieviele sozialrechtliche Klagen gegen Sanktionierung von ALG II-Berechtigten in o.g. Zeitraum waren erfolgreich? 10 b) Wie lange dauerte es in der Regel vom Widerspruch des Betroffenen bis zum Abschluss des Verfahrens? 11. Wieviele Sanktionen gab es insgesamt? Ich hoffe auf Ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218397/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 300/2021 Sehr Antragsteller/in z…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 15. April 2021 - Strafanzeigen und Klagen in Zusammenhang mit ALG II und Jobcentern [#218397]
Datum
11. Mai 2021 16:27
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 300/2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) liegen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) keine amtlichen Informationen vor. Ergänzend teile ich mit: Mit den Fragen 1 bis 5 begehren Sie Informationen zu Anzahl, Gegenstand und Ergebnis von Strafanzeigen gegen das Jobcenter und seine Mitarbeiter in den Jahren 2005 bis 2021. Die Statistik Staatsanwaltschaften Fachserie 10 Reihe 2.6 des Statistischen Bundesamtes enthält zwar allgemeine Informationen über Ermittlungsverfahren bei den Staats- und Amtsanwaltschaften. Sie weist jedoch nur Zahlen zu den Erledigungen nach ausgewählten Deliktsgruppen aus und nicht die von Ihnen begehrten detaillierten Informationen. Im Übrigen ist diese Statistik frei im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Sta... und damit allgemein zugänglich im Sinne von § 9 Absatz 3 IFG. Gleiches gilt für die Polizeiliche Kriminalstatistik (https://www.bka.de/DE/AktuelleInforma...). Zur Frage 8, wie viele (sanktionierte) ALG II-Berechtigte wegen angeblicher Beleidigung eines Jobcentermitarbeiters angeklagt worden seien, verweise ich auf nachfolgend abrufbare Statistik Rechtspflege – Strafgerichte Fachserie 10 Reihe 2.3 https://www.destatis.de/DE/Themen/Sta..., vgl. § 9 Absatz 3 IFG. Diese führt die Angeklagten nicht nach einzelnen Berufsgruppen oder Arbeitgebern auf. Zur Frage 10 und 11 kann Ihnen möglicherweise das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder die Bundesagentur für Arbeit weiterhelfen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass rechtliche Fragen indes nicht Gegenstand eines Antrags nach dem IFG sein können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Sie sind leider auf die Frage 6 und die Frage 9 gar nicht eingegangen. Können Sie m…
An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 15. April 2021 - Strafanzeigen und Klagen in Zusammenhang mit ALG II und Jobcentern [#218397]
Datum
11. Mai 2021 19:22
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie sind leider auf die Frage 6 und die Frage 9 gar nicht eingegangen. Können Sie mir bitte zu beiden Fragen noch eine Antwort geben? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218397/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 300/2021 Sehr Antragsteller/in z…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 11. Mai 2021 - Strafanzeigen und Klagen in Zusammenhang mit ALG II und Jobcentern [#218397]
Datum
12. Mai 2021 14:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 300/2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer nachstehenden E-Mail verweise ich auf meine Antwort vom 11. Mai 2021. Danach liegen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu Ihren Fragen keine amtlichen Informationen vor. Dies betrifft auch die zu den Fragen 6 und 9 erbetenen Informationen. Darüber hinaus handelt es sich um ergänzende Hinweise außerhalb des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Mit freundlichen Grüßen