Strafbarkeit der Nutzung von US Clouddiensten zur Speicherung vertraulicher Daten

Ausgangssituation:
Nach meiner Kenntnis können US amerikanische Ermittler von Unternehmen, die dem US Cloud Act unterliegen, auch ohne richterlichen Beschluss die Herausgabe von Kunden-/Nutzerdaten verlangen, egal an welchem Ort die Daten gespeichert sind. Das betroffene Cloud-Unternehmen darf die Kunden von der Herausgabe der Daten dabei nicht in Kenntnis setzen.

Frage:
Mache ich mich (z.B. nach §203 StGB) strafbar, wenn ich von einem meiner Kunden hochvertrauliche Daten erhalte und diese bei einem Clouddienst (MS Teams, DropBox, etc.) speichere, der dem US Cloud Act unterliegt? Letztlich mache ich diese Daten ja auf diese Weise den US Diensten zugänglich.
Würde mein Kunde davon erfahren, dass ich seine Daten bei entsprechenden Cloud-Diensten gespeichert habe, könnte er dann Strafanzeige gegen mich stellen?

Gemäß Antwort auf https://fragdenstaat.de/a/189661 liegt die Zuständigkeit für diese Frage bei den Landesbhörden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strafbarkeit der Nutzung von US Clouddiensten zur Speicherung vertraulicher Daten [#196832]
Datum
9. September 2020 10:34
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ausgangssituation: Nach meiner Kenntnis können US amerikanische Ermittler von Unternehmen, die dem US Cloud Act unterliegen, auch ohne richterlichen Beschluss die Herausgabe von Kunden-/Nutzerdaten verlangen, egal an welchem Ort die Daten gespeichert sind. Das betroffene Cloud-Unternehmen darf die Kunden von der Herausgabe der Daten dabei nicht in Kenntnis setzen. Frage: Mache ich mich (z.B. nach §203 StGB) strafbar, wenn ich von einem meiner Kunden hochvertrauliche Daten erhalte und diese bei einem Clouddienst (MS Teams, DropBox, etc.) speichere, der dem US Cloud Act unterliegt? Letztlich mache ich diese Daten ja auf diese Weise den US Diensten zugänglich. Würde mein Kunde davon erfahren, dass ich seine Daten bei entsprechenden Cloud-Diensten gespeichert habe, könnte er dann Strafanzeige gegen mich stellen? Gemäß Antwort auf https://fragdenstaat.de/a/189661 liegt die Zuständigkeit für diese Frage bei den Landesbhörden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196832/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 9. September 2020 Az.: L9.1.1- 8261/20 Antrag nach IFG NRW Ihre Anfrage vom 9. September 2020 Se…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 9. September 2020
Datum
11. September 2020 06:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: L9.1.1- 8261/20 Antrag nach IFG NRW Ihre Anfrage vom 9. September 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach IFG NRW bezieht sich auf die Herausgabe von Informationen dazu, ob eine Strafbarkeit vorläge, wenn jemand von einem seiner Kunden hochvertrauliche Daten erhalte und diese bei einem Clouddienst (MS Teams, DropBox, etc.) speichere, der dem US Cloud Act unterliegt. Ihren Antrag beantworte ich wie folgt. Zur Frage der Strafbarkeit sind hier keine Informationen vorhanden, da die LDI NRW nicht für die Strafverfolgung zuständig ist. Mit freundlichen Grüßen