Strafbefehl gegen den BKA-Spitzenbeamten aus der Kinderporno-Kundenliste

Anfrage an: Amtsgericht Mainz

Strafbefehl gegen den BKA-Spitzenbeamten, der "Ende 2012 einen Strafbefehl akzeptierte" - s. dazu [1].

[1] Fall Edathy: Auch BKA-Spitzenbeamter stand auf Kinderporno-Kundenliste, 28.02.2014 - http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bka-spitzenbeamter-befand-sich-auf-edathy-liste-a-956362.html

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. März 2014
  • Frist
    8. April 2014
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Strafbefehl …
An Amtsgericht Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strafbefehl gegen den BKA-Spitzenbeamten aus der Kinderporno-Kundenliste [#5874]
Datum
6. März 2014 06:05
An
Amtsgericht Mainz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Strafbefehl gegen den BKA-Spitzenbeamten, der "Ende 2012 einen Strafbefehl akzeptierte" - s. dazu [1]. [1] Fall Edathy: Auch BKA-Spitzenbeamter stand auf Kinderporno-Kundenliste, 28.02.2014 - http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bka-spitzenbeamter-befand-sich-auf-edathy-liste-a-956362.html
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Strafbefehl gegen den BKA-Spitzenbeamten …
An Amtsgericht Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachtrag: Strafbefehl gegen den BKA-Spitzenbeamten aus der Kinderporno-Kundenliste [#5874]
Datum
8. April 2014 06:24
An
Amtsgericht Mainz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Strafbefehl gegen den BKA-Spitzenbeamten aus der Kinderporno-Kundenliste" vom 06.03.2014 (#5874) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 5874 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>