Straftaten im Amt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Informationen zu folgenden Themen:
Im Jahr 2011 hat die damalige Arbeitsministerin Ursula von der Leyen aufgrund ausbleibenden Erfolgs der vom Steinmeier-Kreis geschaffenen Hartz-Reformen einen „Wettbewerb der Jobcenter“ gestartet. Dazu wurden Kennzahlen, deren Vergleiche und Zulagen eingeführt (SGBIIKennzV, §§ 48, 48a, 48b, 49 SGB II, ...).
Unter dem Erfolgsdruck, der sich nur an abstrakten Zahlen bemisst, und nicht an der Sicherstellung der Grund-/Existenzsicherung, dem gesetzlichen Auftrag, orientiert, waren/sind die Sachbearbeiter gezwungen, teilweise unrealistische Zielvorgaben zu erreichen, um sich Zulagen zu sichern oder/und einen (befristeten) Arbeitsplatz zu erhalten/verlängern.
„Hilfreich“ war dabei auch die unter Ministerin von der Leyen geschaffene „Sofortige Vollziehbarkeit“ nach § 39 SGB II. Sachbearbeiter müssen nicht auf den „Erfolg“ ihrer Maßnahmen bis zum Abschluss eines (ggf. mehrjährigen) Sozialgerichtsverfahren warten, sondern erhalten die „Belohnung“ unmittelbar. Dieses fördert die Bereitschaft, den „Wettbewerb“ zu eigenen Vorteil zu fördern.
Auch dieser „Wettbewerb“ führte nicht zu einem Erfolg, sondern liegt nach Studien mit effektiv seit 2005 nur 400.000 geschaffenen Stellen im Bereich saisonaler/jährlicher Schwankungen.
Stattdessen entstand ein Wettbewerb um Arbeitsplätze innerhalb der Jobcenter. Die Vergleiche der „Effektivität“ der Mitarbeiter führte zu hohen krankheitsbedingten Ausfällen und Fluktuation, da die Rechtmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit teilweise angezweifelt wird.
Weniger moralisch gefestigte Sachbearbeiter bedienen sich sogar Straftaten, um Vorgaben zu erfüllen. Auf Nachfrage können aktenkundig dokumentierte Vorgänge mit Aktenzeichen benannt werden.
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales müssen gewährte Zulagen bei nachträglich festgestellter Rechtswidrigkeit von Bescheiden nicht zurückgezahlt werden.
Demnach erhalten Sachbearbeiter für ihr rechtswidriges Handeln Zulagen.
Mit Hinweis auf die Möglichkeiten des Rechtsstaates (Widerspruch/Klage) wird rechtswidriges Handeln im Sinne
einer Erfüllung von Zielvorgaben „guten Gewissens“ und zum eigenen Vorteil (oder Vermeidung von Nachteilen) gefördert und durchgeführt.
Ob Genehmigungen nach § 331 Abs. 3 StGB vorliegen, ist nicht bekannt.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dürfen nur 15% der beschäftigten Beamten Prämien in Form von Geld erhalten. Stattdessen sollen weitere einen Freizeitausgleich erhalten. Obwohl der Gesetzgeber aus gutem Grund eine Beschränkung vorgesehen hat, wird diese Möglichkeit der
Unterwanderung öffentlich beim „Tag der kommunalen Jobcenter“ diskutiert.
Obwohl in Bescheiden, insbesondere in ablehnenden und kürzenden, auf den sorgsamen Umgang mit Steuermitteln als Begründung hingewiesen wird, findet diese Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Steuerzahler bei den Zulagen für Jobcenter-Mitarbeiter keine Anwendung.
Der Verzicht auf Rückforderung von Zulagen für rechtswidriges Handeln
verletzt Vermögensinteressen und schädigt das Steuervermögen. Im Gegensatz dazu werden Überzahlungen bei Grundsicherungsempfängern unter Androhung von Strafverfahren
zurückgeführt.
Die Konkurrenz um die vom Bund für die Jobcenter bereitgestellten Mittel für das ohnehin schon willkürlich ab 2005 gekürzte Existenzminimum und die Verwaltungskosten wird dadurch weiter verschärft.
Die Dokumentation der Wirksamkeit der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen durch Manipulation der Arbeitsmarktdaten (selbstbestimmte Zählkriterien) und Bekanntgabe „offizieller Arbeitslosenzahlen“, die nicht die Wirklichkeit* abbilden, hat bei jeder Wahl Einfluss auf das Wahlergebnis und damit auf finanzielle Einnahmen der Regierungsparteien (§ 18 PartG).
Die Arbeit der Sachbearbeiter im Jobcenter demnach besteht darin, Zielvorgaben (- zunächst - auch rechtswidrig) zu erreichen, um ein positives Bild der Arbeitsmarktpolitik darzustellen.
Deutlich erkennbar ist dies an Stellenangeboten. Während von Bewerbernern mit Kundenkontakt „eine positive Einstellung zum System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland“ verlangt wird, fehlt dieser Passus für Mitarbeiter der Leistungsabteilung.
Mit der Wahl von Frank Walter Steinmeier zum Bundespräsidenten, also dem Grundsteinleger dieser dem „sozialen Rechtsstaat“ (Art. 20,28 GG) widersprechenden Handlungen, statt eines „Armutsforschers“, ist eine Reform dieses menschenverachtenden Verhaltens nicht zu erwarten.
Vielmehr wird auch strafrechtlich relevantes Handeln in Jobcentern durch (erzwungenes) linientreues Verhalten in allen öffentlichen Bereichen nicht verfolgt und damit als rechtmäßig
anerkannt. Selbst Gerichte scheuen die Aufklärung durch Verzögerungen, Verfahrenstrennungen und Verweisungen. Auf Nachfrage können aktenkundig dokumentierte Vorgänge mit Aktenzeichen benannt werden.
* Unrichtig sind Daten nach allgemeiner Ansicht (Kindhäuser BT II § 28 Rn. 16; Joecks § 263a Rn.12), wenn sie objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Daten sind unvollständig, wenn sie den betreffenden Lebenssachverhalt nicht hinreichend erkennen lassen (Joecks §
263a Rn. 13; NK/Kindhäuser § 263a Rn. 17).
Ist das widersprüchliche Handeln verfassungsgemäß?
Warum wird gegen diese offenkundigen Missstände nichts unternommen?
Werden Polizisten, Staatsanwälte und Richter in Deutschland in der Ausführung ihrer Tätigkeit durch die Regierung beeinflusst?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum9. August 2019
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11. September 2019
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