Straftaten im Amt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ich bitte um Informationen zu folgenden Themen:

Im Jahr 2011 hat die damalige Arbeitsministerin Ursula von der Leyen aufgrund ausbleibenden Erfolgs der vom Steinmeier-Kreis geschaffenen Hartz-Reformen einen „Wettbewerb der Jobcenter“ gestartet. Dazu wurden Kennzahlen, deren Vergleiche und Zulagen eingeführt (SGBIIKennzV, §§ 48, 48a, 48b, 49 SGB II, ...).

Unter dem Erfolgsdruck, der sich nur an abstrakten Zahlen bemisst, und nicht an der Sicherstellung der Grund-/Existenzsicherung, dem gesetzlichen Auftrag, orientiert, waren/sind die Sachbearbeiter gezwungen, teilweise unrealistische Zielvorgaben zu erreichen, um sich Zulagen zu sichern oder/und einen (befristeten) Arbeitsplatz zu erhalten/verlängern.

„Hilfreich“ war dabei auch die unter Ministerin von der Leyen geschaffene „Sofortige Vollziehbarkeit“ nach § 39 SGB II. Sachbearbeiter müssen nicht auf den „Erfolg“ ihrer Maßnahmen bis zum Abschluss eines (ggf. mehrjährigen) Sozialgerichtsverfahren warten, sondern erhalten die „Belohnung“ unmittelbar. Dieses fördert die Bereitschaft, den „Wettbewerb“ zu eigenen Vorteil zu fördern.

Auch dieser „Wettbewerb“ führte nicht zu einem Erfolg, sondern liegt nach Studien mit effektiv seit 2005 nur 400.000 geschaffenen Stellen im Bereich saisonaler/jährlicher Schwankungen.

Stattdessen entstand ein Wettbewerb um Arbeitsplätze innerhalb der Jobcenter. Die Vergleiche der „Effektivität“ der Mitarbeiter führte zu hohen krankheitsbedingten Ausfällen und Fluktuation, da die Rechtmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit teilweise angezweifelt wird.

Weniger moralisch gefestigte Sachbearbeiter bedienen sich sogar Straftaten, um Vorgaben zu erfüllen. Auf Nachfrage können aktenkundig dokumentierte Vorgänge mit Aktenzeichen benannt werden.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales müssen gewährte Zulagen bei nachträglich festgestellter Rechtswidrigkeit von Bescheiden nicht zurückgezahlt werden.
Demnach erhalten Sachbearbeiter für ihr rechtswidriges Handeln Zulagen.
Mit Hinweis auf die Möglichkeiten des Rechtsstaates (Widerspruch/Klage) wird rechtswidriges Handeln im Sinne
einer Erfüllung von Zielvorgaben „guten Gewissens“ und zum eigenen Vorteil (oder Vermeidung von Nachteilen) gefördert und durchgeführt.

Ob Genehmigungen nach § 331 Abs. 3 StGB vorliegen, ist nicht bekannt.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dürfen nur 15% der beschäftigten Beamten Prämien in Form von Geld erhalten. Stattdessen sollen weitere einen Freizeitausgleich erhalten. Obwohl der Gesetzgeber aus gutem Grund eine Beschränkung vorgesehen hat, wird diese Möglichkeit der
Unterwanderung öffentlich beim „Tag der kommunalen Jobcenter“ diskutiert.

Obwohl in Bescheiden, insbesondere in ablehnenden und kürzenden, auf den sorgsamen Umgang mit Steuermitteln als Begründung hingewiesen wird, findet diese Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Steuerzahler bei den Zulagen für Jobcenter-Mitarbeiter keine Anwendung.

Der Verzicht auf Rückforderung von Zulagen für rechtswidriges Handeln
verletzt Vermögensinteressen und schädigt das Steuervermögen. Im Gegensatz dazu werden Überzahlungen bei Grundsicherungsempfängern unter Androhung von Strafverfahren
zurückgeführt.

Die Konkurrenz um die vom Bund für die Jobcenter bereitgestellten Mittel für das ohnehin schon willkürlich ab 2005 gekürzte Existenzminimum und die Verwaltungskosten wird dadurch weiter verschärft.

Die Dokumentation der Wirksamkeit der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen durch Manipulation der Arbeitsmarktdaten (selbstbestimmte Zählkriterien) und Bekanntgabe „offizieller Arbeitslosenzahlen“, die nicht die Wirklichkeit* abbilden, hat bei jeder Wahl Einfluss auf das Wahlergebnis und damit auf finanzielle Einnahmen der Regierungsparteien (§ 18 PartG).

Die Arbeit der Sachbearbeiter im Jobcenter demnach besteht darin, Zielvorgaben (- zunächst - auch rechtswidrig) zu erreichen, um ein positives Bild der Arbeitsmarktpolitik darzustellen.

Deutlich erkennbar ist dies an Stellenangeboten. Während von Bewerbernern mit Kundenkontakt „eine positive Einstellung zum System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland“ verlangt wird, fehlt dieser Passus für Mitarbeiter der Leistungsabteilung.

Mit der Wahl von Frank Walter Steinmeier zum Bundespräsidenten, also dem Grundsteinleger dieser dem „sozialen Rechtsstaat“ (Art. 20,28 GG) widersprechenden Handlungen, statt eines „Armutsforschers“, ist eine Reform dieses menschenverachtenden Verhaltens nicht zu erwarten.

Vielmehr wird auch strafrechtlich relevantes Handeln in Jobcentern durch (erzwungenes) linientreues Verhalten in allen öffentlichen Bereichen nicht verfolgt und damit als rechtmäßig
anerkannt. Selbst Gerichte scheuen die Aufklärung durch Verzögerungen, Verfahrenstrennungen und Verweisungen. Auf Nachfrage können aktenkundig dokumentierte Vorgänge mit Aktenzeichen benannt werden.

* Unrichtig sind Daten nach allgemeiner Ansicht (Kindhäuser BT II § 28 Rn. 16; Joecks § 263a Rn.12), wenn sie objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Daten sind unvollständig, wenn sie den betreffenden Lebenssachverhalt nicht hinreichend erkennen lassen (Joecks §
263a Rn. 13; NK/Kindhäuser § 263a Rn. 17).

Ist das widersprüchliche Handeln verfassungsgemäß?
Warum wird gegen diese offenkundigen Missstände nichts unternommen?
Werden Polizisten, Staatsanwälte und Richter in Deutschland in der Ausführung ihrer Tätigkeit durch die Regierung beeinflusst?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. August 2019
  • Frist
    11. September 2019
  • 0 Follower:innen
Frank-Michael Klingenburg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte u…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
Straftaten im Amt [#163252]
Datum
9. August 2019 11:41
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Informationen zu folgenden Themen: Im Jahr 2011 hat die damalige Arbeitsministerin Ursula von der Leyen aufgrund ausbleibenden Erfolgs der vom Steinmeier-Kreis geschaffenen Hartz-Reformen einen „Wettbewerb der Jobcenter“ gestartet. Dazu wurden Kennzahlen, deren Vergleiche und Zulagen eingeführt (SGBIIKennzV, §§ 48, 48a, 48b, 49 SGB II, ...). Unter dem Erfolgsdruck, der sich nur an abstrakten Zahlen bemisst, und nicht an der Sicherstellung der Grund-/Existenzsicherung, dem gesetzlichen Auftrag, orientiert, waren/sind die Sachbearbeiter gezwungen, teilweise unrealistische Zielvorgaben zu erreichen, um sich Zulagen zu sichern oder/und einen (befristeten) Arbeitsplatz zu erhalten/verlängern. „Hilfreich“ war dabei auch die unter Ministerin von der Leyen geschaffene „Sofortige Vollziehbarkeit“ nach § 39 SGB II. Sachbearbeiter müssen nicht auf den „Erfolg“ ihrer Maßnahmen bis zum Abschluss eines (ggf. mehrjährigen) Sozialgerichtsverfahren warten, sondern erhalten die „Belohnung“ unmittelbar. Dieses fördert die Bereitschaft, den „Wettbewerb“ zu eigenen Vorteil zu fördern. Auch dieser „Wettbewerb“ führte nicht zu einem Erfolg, sondern liegt nach Studien mit effektiv seit 2005 nur 400.000 geschaffenen Stellen im Bereich saisonaler/jährlicher Schwankungen. Stattdessen entstand ein Wettbewerb um Arbeitsplätze innerhalb der Jobcenter. Die Vergleiche der „Effektivität“ der Mitarbeiter führte zu hohen krankheitsbedingten Ausfällen und Fluktuation, da die Rechtmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit teilweise angezweifelt wird. Weniger moralisch gefestigte Sachbearbeiter bedienen sich sogar Straftaten, um Vorgaben zu erfüllen. Auf Nachfrage können aktenkundig dokumentierte Vorgänge mit Aktenzeichen benannt werden. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales müssen gewährte Zulagen bei nachträglich festgestellter Rechtswidrigkeit von Bescheiden nicht zurückgezahlt werden. Demnach erhalten Sachbearbeiter für ihr rechtswidriges Handeln Zulagen. Mit Hinweis auf die Möglichkeiten des Rechtsstaates (Widerspruch/Klage) wird rechtswidriges Handeln im Sinne einer Erfüllung von Zielvorgaben „guten Gewissens“ und zum eigenen Vorteil (oder Vermeidung von Nachteilen) gefördert und durchgeführt. Ob Genehmigungen nach § 331 Abs. 3 StGB vorliegen, ist nicht bekannt. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dürfen nur 15% der beschäftigten Beamten Prämien in Form von Geld erhalten. Stattdessen sollen weitere einen Freizeitausgleich erhalten. Obwohl der Gesetzgeber aus gutem Grund eine Beschränkung vorgesehen hat, wird diese Möglichkeit der Unterwanderung öffentlich beim „Tag der kommunalen Jobcenter“ diskutiert. Obwohl in Bescheiden, insbesondere in ablehnenden und kürzenden, auf den sorgsamen Umgang mit Steuermitteln als Begründung hingewiesen wird, findet diese Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Steuerzahler bei den Zulagen für Jobcenter-Mitarbeiter keine Anwendung. Der Verzicht auf Rückforderung von Zulagen für rechtswidriges Handeln verletzt Vermögensinteressen und schädigt das Steuervermögen. Im Gegensatz dazu werden Überzahlungen bei Grundsicherungsempfängern unter Androhung von Strafverfahren zurückgeführt. Die Konkurrenz um die vom Bund für die Jobcenter bereitgestellten Mittel für das ohnehin schon willkürlich ab 2005 gekürzte Existenzminimum und die Verwaltungskosten wird dadurch weiter verschärft. Die Dokumentation der Wirksamkeit der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen durch Manipulation der Arbeitsmarktdaten (selbstbestimmte Zählkriterien) und Bekanntgabe „offizieller Arbeitslosenzahlen“, die nicht die Wirklichkeit* abbilden, hat bei jeder Wahl Einfluss auf das Wahlergebnis und damit auf finanzielle Einnahmen der Regierungsparteien (§ 18 PartG). Die Arbeit der Sachbearbeiter im Jobcenter demnach besteht darin, Zielvorgaben (- zunächst - auch rechtswidrig) zu erreichen, um ein positives Bild der Arbeitsmarktpolitik darzustellen. Deutlich erkennbar ist dies an Stellenangeboten. Während von Bewerbernern mit Kundenkontakt „eine positive Einstellung zum System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland“ verlangt wird, fehlt dieser Passus für Mitarbeiter der Leistungsabteilung. Mit der Wahl von Frank Walter Steinmeier zum Bundespräsidenten, also dem Grundsteinleger dieser dem „sozialen Rechtsstaat“ (Art. 20,28 GG) widersprechenden Handlungen, statt eines „Armutsforschers“, ist eine Reform dieses menschenverachtenden Verhaltens nicht zu erwarten. Vielmehr wird auch strafrechtlich relevantes Handeln in Jobcentern durch (erzwungenes) linientreues Verhalten in allen öffentlichen Bereichen nicht verfolgt und damit als rechtmäßig anerkannt. Selbst Gerichte scheuen die Aufklärung durch Verzögerungen, Verfahrenstrennungen und Verweisungen. Auf Nachfrage können aktenkundig dokumentierte Vorgänge mit Aktenzeichen benannt werden. * Unrichtig sind Daten nach allgemeiner Ansicht (Kindhäuser BT II § 28 Rn. 16; Joecks § 263a Rn.12), wenn sie objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Daten sind unvollständig, wenn sie den betreffenden Lebenssachverhalt nicht hinreichend erkennen lassen (Joecks § 263a Rn. 13; NK/Kindhäuser § 263a Rn. 17). Ist das widersprüchliche Handeln verfassungsgemäß? Warum wird gegen diese offenkundigen Missstände nichts unternommen? Werden Polizisten, Staatsanwälte und Richter in Deutschland in der Ausführung ihrer Tätigkeit durch die Regierung beeinflusst? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Frank-Michael Klingenburg << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Klingenburg, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. August 2019. Wir haben Ihre Anfrage mit de…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Zwischennachricht: Übernahmebitte - Straftaten im Amt [#163252] - BMJV-ID: [21352012]
Datum
15. August 2019 14:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Klingenburg, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. August 2019. Wir haben Ihre Anfrage mit der Bitte um einen Antwortbeitrag an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Dadurch verzögert sich die Beantwortung noch ein wenig. Wir bitten daher noch um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Klingenburg, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. August 2019. Zunächst möchte ich Sie darüb…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - Straftaten im Amt [#163252] - BMJV-ID: [13142002]
Datum
23. August 2019 11:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Klingenburg, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. August 2019. Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst ist. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJV keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten vorbehalten. Lieber Herr Klingenburg, ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Bewertungen von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Ganz allgemein kann ich Ihnen den Tipp geben, sich an das zuständige Jobcenter zu wenden und/ oder an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Aus Datenschutzgründen bzw. da uns Ihre explizite Einwilligung zur Weiterleitung nicht vorliegt, können wir Ihr Schreiben leider nicht an die Kolleginnen und Kollegen zur Bearbeitung abgeben. Daher muss ich Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen an den dortigen Bürgerservice zu wenden. Zu Ihrer Information übersende ich Ihnen die Kontaktdaten: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 11017 Berlin Telefon: 03018 527-0 Telefax: 03018 527-1830 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmas.de Ergänzend möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ist die Rechtspflege, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Aufgabe der Gerichte der einzelnen Bundesländer. Die Zuständigkeitsverteilung haben die Bundesministerin und das BMJV zu respektieren. Die Ausstattung der Gerichte sowie die Aufsicht über die bei den Gerichten eines Bundeslandes Tätigen - Art und Weise der Bearbeitung -, steht nicht dem BMJV, sondern der obersten Justizbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu. Das BMJV hat hier keine Prüfungs- oder Weisungsbefugnisse. Ich bitte um Verständnis, dass meine Antwort nicht anders ausfallen kann und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Straftaten im Amt“ vom 09.08.2019 (#1632…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Re: Übernahmebitte - Straftaten im Amt [#163252] - BMJV-ID: [13142002] [#163252]
Datum
14. Oktober 2019 16:11
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Straftaten im Amt“ vom 09.08.2019 (#163252) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 34 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 163252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Klingenburg, vielen Dank für Ihre erneute Nachricht vom 14. Oktober 2019. Wir haben Ihnen be…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
- Straftaten im Amt [#163252] - BMJV-ID: [14133002]
Datum
22. Oktober 2019 11:10
Status
Warte auf Antwort
f9132.jpg
15,4 KB


Sehr geehrter Herr Klingenburg, vielen Dank für Ihre erneute Nachricht vom 14. Oktober 2019. Wir haben Ihnen bereits am 26. August 2019 auf Ihre Nachricht vom 09. August 2019 geantwortet. In dieser Antwort haben wir Ihnen mitgeteilt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst ist. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJV keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten vorbehalten. Ferner wurden Sie gebeten, sich an das zuständige Jobcenter und / oder an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu wenden. Aus Datenschutzgründen bzw. da uns Ihre explizite Einwilligung zur Weiterleitung nicht vorliegt, können/konnten wir Ihr Schreiben leider nicht an die Kolleginnen und Kollegen zur Bearbeitung abgeben. Daher möchte ich Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen an den dortigen Bürgerservice zu wenden. Zu Ihrer Information übersende ich Ihnen nochmals die Kontaktdaten: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 11017 Berlin Telefon: 03018 527-0 Telefax: 03018 527-1830 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmas.de Ergänzend möchte ich Ihnen nochmal mitteilen, dass nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ist die Rechtspflege, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Aufgabe der Gerichte der einzelnen Bundesländer. Die Zuständigkeitsverteilung haben die Bundesministerin und das BMJV zu respektieren. Die Ausstattung der Gerichte sowie die Aufsicht über die bei den Gerichten eines Bundeslandes Tätigen - Art und Weise der Bearbeitung -, steht nicht dem BMJV, sondern der obersten Justizbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu. Das BMJV hat hier keine Prüfungs- oder Weisungsbefugnisse. Ich hoffe Ihnen mit der erneuten Übermittlung unserer Antwort weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> ich habe Ihnen konkrete Missstände genannt, die tlw sogar strafrechtlich rel…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: - Straftaten im Amt [#163252] - BMJV-ID: [14133002] [#163252]
Datum
24. Oktober 2019 08:36
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich habe Ihnen konkrete Missstände genannt, die tlw sogar strafrechtlich relevant sind, allerdings durch die Gesetzeslage ermöglicht wird. Da Sie nach eigener Aussage mit der Änderung von Gesetzen befasst sind, ist es Ihre Pflicht, diese Gesetze zu überprüfen und zu ändern. Bitte halten Sie mich über die weitere Vorgehensweise, insbesondere über die nun eingeleiteten Maßnahmen auf dem Laufenden. Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 163252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/163252