Strategiepapier "Digitale Souveräniät" und Initiative zum Thema Dateneigentum

Im März 2017 veröffentlichte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter der Überschrift "Wir brauchen ein Datengesetz in Deutschland!" ein "Strategiepapier Digitale Souveränität". Darin heißt es unter anderen: "Daten sind im Rechtssinn keine Sachen und dadurch nicht eigentumsfähig. Wir wollen deshalb Daten im Ergebnis mit Sachen gleichstellen und damit die Voraussetzung schaffen, dass diese eindeutig natürlichen oder juristischen Personen als "Eigentum" zugewiesen werden können."

Ich bitte Sie freundlich um Übersendung aller vorhandenen Dokumente (unter anderem Vermerke, Vorlagen, Protokolle) und Kommunikation in Zusammenhang mit der Erstellung, Veröffentlichung und Rezeption dieses Strategiepapieres sowie der Weiterarbeit an den Themen Datenrecht und Dateneigentum. Darüber hinaus bitte ich Sie um Auflistung aller Treffen, die ministeriumsintern sowie mit externen Akteuren in Hinblick auf das Strategiepapier und die Initiative für ein Datengesetz stattgefunden haben sowie um Übersendung aller Unterlagen und Kommunikation in Zusammenhang mit diesen Treffen.

Personenbezogene Daten nach § 5 IFG können, wenn nötig, geschwärzt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. Juli 2018
  • Frist
    16. Februar 2019
  • Ein:e Follower:in
Ingo Dachwitz
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im März 2017 ver…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Betreff
Strategiepapier "Digitale Souveräniät" und Initiative zum Thema Dateneigentum [#31895]
Datum
13. Juli 2018 13:37
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im März 2017 veröffentlichte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter der Überschrift "Wir brauchen ein Datengesetz in Deutschland!" ein "Strategiepapier Digitale Souveränität". Darin heißt es unter anderen: "Daten sind im Rechtssinn keine Sachen und dadurch nicht eigentumsfähig. Wir wollen deshalb Daten im Ergebnis mit Sachen gleichstellen und damit die Voraussetzung schaffen, dass diese eindeutig natürlichen oder juristischen Personen als "Eigentum" zugewiesen werden können." Ich bitte Sie freundlich um Übersendung aller vorhandenen Dokumente (unter anderem Vermerke, Vorlagen, Protokolle) und Kommunikation in Zusammenhang mit der Erstellung, Veröffentlichung und Rezeption dieses Strategiepapieres sowie der Weiterarbeit an den Themen Datenrecht und Dateneigentum. Darüber hinaus bitte ich Sie um Auflistung aller Treffen, die ministeriumsintern sowie mit externen Akteuren in Hinblick auf das Strategiepapier und die Initiative für ein Datengesetz stattgefunden haben sowie um Übersendung aller Unterlagen und Kommunikation in Zusammenhang mit diesen Treffen. Personenbezogene Daten nach § 5 IFG können, wenn nötig, geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ingo Dachwitz <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ingo Dachwitz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 13.07.2018, hier erfasst am 18.07.2018 Sehr geehrter Herr Dachw…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 13.07.2018, hier erfasst am 18.07.2018
Datum
23. Juli 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dachwitz, mit Bezugs-E-Mail beantragen Sie Zugang zu näher beschriebenen Informationen zu den Themen Dateneigentum und digitale Souveränität. Ihr Antrag hat das Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-395 IFG (Dateneigentum) erhalten. Künftigen Schriftwechsel bitte ich nur unter Angabe dieses Aktenzeichens zu führen. Ihre Anfrage habe ich an das zuständige Fachreferat weitergeleitet; nach Prüfung erhalten Sie von dort gesondert Nachricht. Ich weise darauf hin, dass der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) grundsätzlich mit Gebühren verbunden ist. Einfache Anfragen sind gebührenfrei. Grund und Höhe richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Beide Vorschriften sind im Internet unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar. Abschließend merke ich an, dass - falls notwendig - Drittbeteiligungen nach § 8 Absatz 1 IFG aufgrund der gesetzlichen Äußerungsfrist von einem Monat dazu führen können, dass die Frist des § 7 Absatz 5 IFG nicht eingehalten werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Ingo Dachwitz
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Informationsfreiheitsgesetz – mein Antrag vom 13.07.2018 – Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, h…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz – mein Antrag vom 13.07.2018 – Widerspruch
Datum
6. September 2018
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch ein gegen Ihren Bescheid vom 8. August 2018 mit Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-395 IFG (Dateneigentum). Begründung: Sie begründen Ihre Ablehnung meines Informationsfreiheitsbegehrens nach „vorhandenen Dokumente (unter anderem Vermerke, Vorlagen, Protokolle) und Kommunikation in Zusammenhang mit der Erstellung, Veröffentlichung und Rezeption“ des Strategiepapieres „Digitale Souveränität“ damit, dass sich „in den Akten keine Unterlagen zu dem Vorgang“ befinden würden. Dass die Konzeption und Veröffentlichung eines Strategiepapieres ohne dokumentierte Kommunikation zu dem Vorgang abgelaufen ist, ist jedoch schwer vorstellbar. Mindestens E-Mailkommunikation und Einladungen zu Arbeitstreffen müssten vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 6. September 2018 Sehr geehrter Herr Dachwitz, vorneweg w…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 6. September 2018
Datum
5. Dezember 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dachwitz, vorneweg weise ich Sie darauf hin, dass es sich bei der Antwort um keinen Widerspruchsbescheid, sondern eine formlose Auskunft handelt. Eine erneute Durchsicht der Akten bestätigt, dass keine Unterlagen zur Konzeption und Veröffentlichung des Strategiepapieres in den Akten vorliegen. Die Information ist nicht vorhanden. Leider hat der für die Fertigung des Papiers zuständige Mitarbeiter das Ministerium mittlerweile verlassen, sodass die Frage auch nicht mit dem Mitarbeiter unmittelbar geklärt werden konnte. Eine dokumentierte Kommunikation zur Erstellung und Abstimmung des Papieres liegt nicht vor. Ich weise Sie erneut darauf hin, dass das Strategiepapier auf der vom BMVI extern in Auftrag gegebenen Studie beruht. Die Ergebnisse und insbesondere die Handlungsempfehlungen der Studie waren für die inhaltlichen Forderungen des Strategiepapieres ausschlaggebend. Die Studie "Eigentumsordnung von Mobilitätsdaten?" wurde im Frühjahr 2017 fertiggestellt. Sie finden diese unter www.bmvi.de/datenstudie. Die Studie selbst wurde aber zum Zeitpunkt der Erstellung und der Veröffentlichung des Strategiepapieres im März 2017 (vgl. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/datengesetz.html) noch nicht veröffentlicht. Daher nochmals die klarstellende Information: das Strategiepapier basiert auf der Studie, trotz deren späteren Veröffentlichung. Im Hinblick auf die möglichen Abstimmungen auf Leitungsebene zu dem Papier ist es nicht ungewöhnlich, dass nichts schriftlich dokumentiert wird, um nicht vorzugreifen. Auch in diesem Fall haben die Absprachen mündlich auf der Grundlage einer gefertigten Zusammenfassung der Studie stattgefunden. Weitere Abstimmungen sind nicht ersichtlich. Es stellt sich die Frage, ob Sie nach dieser formlosen Auskunft weiterhin einen Widerspruchsbescheid benötigen. Da zur Konzeption und Veröffentlichung des Strategiepapieres tatsächlich keine Unterlagen vorliegen, wäre Ihr Widerspruch vollständig unbegründet. Daher müsste ich Ihren Widerspruch vollumfänglich zurückweisen und Ihnen Gebühren in Höhe von 30 Euro auferlegen. Dies wäre die Mindestgebühr für einen Widerspruchsbescheid gemäß Teil A Nummer 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur Informationsgebührenverordnung. Sie haben jedoch die Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen, um Kosten zu sparen. Dann wäre das Verfahren ohne Widerspruchsbescheid und ohne Gebühren beendet. Hierzu bitten wir Sie um eine Rückmeldung, ob Sie weiterhin einen Widerspruchsbescheid benötigen, bitte möglichst bis zum 31.12.2018. Mit freundlichen Grüßen
Ingo Dachwitz
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Strategiepapier "Digitale Souveräniät" und Initiative zum Thema Dateneigentum“ [#31895] [#31895]
Datum
24. Januar 2019 19:31
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/31895 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Aussage, dass zur Erstellung und Bearbeitung eines veröffentlichten Strategiepapieres keine nachvollziehbare Kommunikation vorliegt, wenig plausibel erscheint. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, dürfte das Ministerium gegen Dokumentationspflichten verstoßen haben. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ingo Dachwitz Anhänge: - 31895.pdf - 2018-07-23_1-ifg-dateneigentum-schreiben-180723.pdf - 2018-12-05_1-ifg-dateneigentum-schreiben-181205.pdf Anfragenr: 31895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ingo Dachwitz
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Informationsfreiheitsgesetz – Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2018 Aktenzeichen: Z 13/2618.6/2-395 IFG (Dateneigentu…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz – Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2018
Datum
24. Januar 2019
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Aktenzeichen: Z 13/2618.6/2-395 IFG (Dateneigentum) Sehr geehrte Damen und Herren, Berlin, den 24. Januar 2019 hiermit informiere ich Sie, dass ich meinen Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 8. August 2018 mit Aktenzeichen Z 13/2618.6/2-395 IFG (Dateneigentum) trotz Ihres Schreibens vom 5. Dezember 2018 aufrechterhalte. Ich möchte Sie zudem darüber informieren, dass ich den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Vermittlung gebeten habe. Ich halte die Aussage, dass zur Erstellung und Bearbeitung eines veröffentlichten Strategiepapieres keine nachvollziehbare Kommunikation vorliegt, nach wie vor für wenig plausibel. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, könnte Ihr Haus gegen Dokumentationspflichten verstoßen haben. Für Ihre Auskunft zu den zeitlichen Abläufen rund um die Studie und das Strategiepapier möchte ich mich dennoch bedanken. Ich werde Sie in einer separaten Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz um Informationen und Kommunikation rund um die Entstehung der Studie bitten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. Februar 2019 13:15
Status
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Ingo Dachwitz
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Sehr geehrt<< Anrede >> wie erbeten übermittele ich Ihnen im Anhang eine Kopie des BMVI-Ablehnungssch…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei der Anfrage »Strategiepapier "Digitale Souveräniät" und Initiative zum Thema Dateneigentum« [#31895] # 15-724/002 II#0278 [#31895]
Datum
6. Februar 2019 14:58
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> wie erbeten übermittele ich Ihnen im Anhang eine Kopie des BMVI-Ablehnungsschreibens vom 8. August 2018. Mit freundlichen Grüßen Ingo Dachwitz Anhänge: - ifg_180808_bmvi_dateneigentum_ablehnung.pdf Anfragenr: 31895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ingo Dachwitz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 6. September 2018 Sehr geehrter Herr Dachwitz, auf Ihren…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 6. September 2018
Datum
2. April 2019
Status
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Nicht-öffentliche Anhänge:
ifg-dateneigentum-190402-bmvi-widerspruchsbescheid2.pdf
11,8 MB
Sehr geehrter Herr Dachwitz, auf Ihren Widerspruch vom 06.09.2018 gegen den Bescheid des Bun-desministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 08.08.2018 (Z 13/2618.6/2-395 IFG) ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Bescheid vom 08.08.2019 wird aufgehoben, soweit er Ihren Antrag vom 13.07.2018 auf den Informationszugang in Hinblick auf die Weiterarbeit an den Themen Datenrecht und Dateneigen-tum mit dem Versagungsgrund des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG ablehnt. Die hierzu vorliegenden amtlichen Informationen lie-gen diesem Widerspruchsbescheid bei. Im Übrigen wird der Wi-derspruch zurückgewiesen. 2. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 6. September 2018 Bezug: 1. Ihr E-Mail-Antrag vom 13.07. 2…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 6. September 2018
Datum
2. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Bezug: 1. Ihr E-Mail-Antrag vom 13.07. 2018 2. Mein Erstbescheid vom 08.08.2018 3. Ihr Widerspruch vom 06.09.2018, aufrechterhalten mit Ihrem Schreiben vom 24.01.2019 4. Mein Schreiben vom 05.12.2018 Aktenzeichen: Z 25/2618.6/2-395 IFG (Dateneigentum) Datum: Bonn, 02.04.2019 Sehr geehrter Herr Dachwitz, auf Ihren Widerspruch vom 06.09.2018 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 08.08.2018 (Z 13/2618.6/2-395 IFG) ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Bescheid vom 08.08.2019 wird aufgehoben, soweit er Ihren Antrag vom 13.07.2018 auf den Informationszugang in Hinblick auf die Weiterarbeit an den Themen Datenrecht und Dateneigentum mit dem Versagungsgrund des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG ablehnt. Die hierzu vorliegenden amtlichen Informationen liegen diesem Widerspruchsbescheid bei. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. 2. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Begründung: 1. Sachverrhalt Mit Bezugs-E-Mail zu 1. haben Sie die Übersendung aller vorhandenen Dokumente (unter anderem Vermerke, Vorlagen, Protokolle) und der Kommunikation im Zusammenhang mit der Erstellung, Veröffentlichung und Rezeption des Strategiepapiers „Digitale Souveränität“ sowie der Weiterarbeit an den Themen Datenrecht und Dateneigentum beantragt. Ferner haben Sie um eine Auflistung aller Treffen, die ministeriumsintern sowie mit externen Akteuren in Hinblick auf das Strategiepapier und die Initiative für ein Datengesetz stattgefunden haben, gebeten sowie um Übersendung der Kommunikation und Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Treffen. Ihrem Antrag habe ich mit meinem Erstbescheid zu 2. insoweit stattgegeben, als dass ich Ihnen Stellungnahmen Dritter, die im Rahmen der Konsultation der Studie zur Eigentumsordnung für Mobilitätsdaten an das BMVI übersandt wurden, zukommen ließ. Im Übrigen habe ich Ihren Antrag abgelehnt. Hinsichtlich des Strategiepapiers „Digitale Souveränität“ habe ich Sie informiert, dass sich in den Akten keine Unterlagen zu dem Vorgang befinden. Zur Weiterarbeit an den Themen Datenrecht und Dateneigentum habe ich einen Versagungsgrund nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG geltend gemacht. Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Bezugsschreiben zu 3. Widerspruch erhoben. Zur Begründung führen Sie im Wesentlichen aus, dass Sie die Aussage, dass zur Erstellung und Bearbeitung eines veröffentlichten Strategiepapiers keine nachvollziehbare Kommunikation vorliegt, für wenig plausibel halten. II. Rechtliche Würdigung 1. Sachentscheidung Ihr zulässiger, insbesondere form- und fristgerecht erhobener Widerspruch ist insoweit begründet, als dass Ihnen weiterer Zugang zu amtlichen Informationen zur Weiterarbeit an den Themen Datenrecht und Dateneigentum gewährt wird. Im Übrigen ist Ihr Widerspruch unbegründet. a) Weiterarbeit an dem Thema Datenrecht und Dateneigentum Eine erneute Durchsicht der vorliegenden amtlichen Informationen hat ergeben, dass der Versagungsgrund des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG nicht aufrecht erhalten wird. Nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange durch das Bekanntwerden der Information die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Dies ist hier inzwischen zeitlich nicht mehr der Fall. Die vorliegenden Informationen betreffen die inhaltlichen Aussagen zur Durchführung des im August 2017 vom BMVI ausgerichteten Zukunftsforums, die abgeschlossen sind und keine, die weiteren Beratungen beeinträchtigenden Informationen enthalten. Die vorliegenden amtlichen Informationen werden insoweit beigefügt. Die personenbezogenen Daten und die Geschäftsgeheimnisse Dritter (Preise für die für das BMVI erbrachten Leistungen) wurden dabei mit einem Korrekturroller unkenntlich (weiß) gemacht und anschließend kopiert. Die nach dieser Veranstaltung und der Veröffentlichung der Studie eingegangenen Stellungnahmen wurden Ihnen bereits mit dem Bescheid vom 08.08.2018 zugänglich gemacht. Im Hinblick auf die weitere Arbeit hat sich BMVI aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und der hierzu stattgefundenen, nicht protokollierten vertiefenden Gesprächen mit einigen an dem Konsultationsprozess Beteiligten entschieden, das Konzept zur Schaffung eines Zuordnungsrechts an Daten vorerst nicht vorrangig zu vertiefen. Dieser Entschluss wurde durch weitere ressortübergreifende Maßnahmen verstärkt. Der Koalitionsvertrag schreibt vor, dass die Frage ob und wie ein Eigentum an Daten ausgestaltet sein kann, zügig angegangen werden soll. Des Weiteren wurde von der Bundesregierung die – ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehene – Datenethikkommission eingesetzt, die Regierung und Parlament innerhalb eines Jahres einen Entwicklungsrahmen für unter anderem Datenpolitik vorschlagen soll. Der aus öffentlichen Quellen zugängliche Arbeitsauftrag enthält viele Fragen, die ebenfalls Gegenstand der Studie zur Eigentumsordnung für Mobilitätsdaten und des Strategiepapiers waren. Dies umfasst unter anderem die Folgen von Schaffung zusätzlicher Zugriffs- und Ausschließlichkeitsrechte an Daten, bereichsspezifische Regelungen, Transparenzanforderungen, ökonomische und Wettbewerbsfragen. Nach Vorlage der Ergebnisse wird BMVI diese im Hinblick auf den Mobilitätsbereich prüfen und auch die Erkenntnisse der bisherigen Arbeit in den ressortübergreifenden Beratungsprozess einfließen lassen. Darüber hinaus arbeitet BMVI anwendungsbezogen an vielen Stellen an dem Thema Daten, um den Verkehr durch die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Mobilitätsdaten effizienter und umweltfreundlicher zu gestalten. b) Strategiepapier „Digitale Souveränität“ Im Hinblick auf den Zugang zu amtlichen Informationen im Zusammenhang mit der Erstellung, Veröffentlichung und Rezeption des Strategiepapiers „Digitale Souveränität“ ist ihr Widerspruch unbegründet. Das Informationsfreiheitsgesetz vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dies setzt jedoch das tatsächliche Vorhandensein von amtlichen Informationen voraus. Diese liegen in dem Fall jedoch nicht vor. Ich weise Sie erneut darauf hin, dass das Strategiepapier auf der vom BMVI extern in Auftrag gegebenen Studie beruht. Die Ergebnisse und insbesondere die Handlungsempfehlungen der Studie waren für die inhaltlichen Forderungen des Strategiepapiers ausschlaggebend. Die Studie „‚Eigentumsordnung‘ für Mobilitätsdaten?‘“ wurde im Frühjahr 2017 fertiggestellt. Sie finden diese unter www.bmvi.de/datenstudie. Die Studie selber wurde aber zum Zeitpunkt der Erstellung und Veröffentlichung des Strategiepapiers im März 2017 (vgl. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Art...) noch nicht veröffentlicht. Daher nochmals die klarstellende Information: das Strategiepapier basiert auf der Studie, trotz deren späteren Veröffentlichung. Wie bereits in meinem Bezugsschreiben zu 4. ausgeführt, hat eine erneute Durchsicht der vorhandenen Quellen bestätigt, dass keine Unterlagen zur Konzeption und Veröffentlichung des Strategiepapiers vorliegen. Der für die Fertigung des Papiers zuständige Mitarbeiter hat das Ministerium mittlerweile verlassen, sodass die Frage nicht mit dem Mitarbeiter unmittelbar geklärt werden konnte. Eine dokumentierte Kommunikation zur Erstellung und Abstimmung des Papiers liegt nicht vor. Im Hinblick auf die möglichen Abstimmungen auf der Leitungsebene zu dem Papier ist es — unabhängig von diesem Einzelfall – nicht ungewöhnlich, dass nichts schriftlich dokumentiert wird, um nicht vorzugreifen. Auch in diesem Fall haben die Absprachen mündlich auf der Grundlage einer gefertigten Zusammenfassung der Studie stattgefunden. Ich vermag hier keinen Verstoß gegen Veraktungsbestimmungen zu erkennen, zudem es sich allenfalls um Vorüberlegungen handelte; zudem würde ein — nicht vorliegender — Verstoß auch nicht dazu führen, dass die Information vorhanden wäre. Weitere Abstimmungen sind nicht ersichtlich. Mit freundlichen Grüßen

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Ingo Dachwitz
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 6. September 2018 [#31895] Sehr geehrte Damen und Herr…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Ingo Dachwitz (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 6. September 2018 [#31895]
Datum
17. April 2019 11:45
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihren in Teilen aufrechterhaltenen Widerspruchsbescheid vom 4.4.2019 zu meiner Informationsfreiheitsanfrage (Aktenzeichen Z 25/2618.6/2-395 IFG) habe ich erhalten. Dazu eine Rückfrage: In II 1 b) führen Sie aus, dass der zuständige Mitarbeiter, der das Strategiepapier "Digitale Souveränität" verantwortet hat und somit auch dafür verantwortlich ist, dass der gesamte Prozess nicht dokumentiert wurde, nicht mehr in Ihrem Haus arbeitet. Könnten Sie mir erklären, warum dieser ehemalige Mitarbeiter nicht trotzdem kontaktiert werden kann, um den Sachverhalt aufzuklären, und wo dieser heute arbeitet? Mit freundlichen Grüßen Ingo Dachwitz Anfragenr: 31895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ingo Dachwitz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>