Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. April 2022
  • Frist
    14. Mai 2022
  • Ein:e Follower:in
Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Strategiepapier Gaslieferung [#246162]
Datum
12. April 2022 10:56
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 246162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246162/
Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.04.2022 Sehr geehrte Frau …
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.04.2022
Datum
14. April 2022 17:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Pfau,, Sie haben auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG, vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561 – zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.02.2018 ( tel:2022018) , GVBl. S. 160)) Aktenauskunft zu einem "Strategiepapier Gaslieferung" beantragt. Ich möchte Ihnen mitteilen, dass es in unserem Haus kein "Strategiepapier Gaslieferung" gibt. Aufgrund des beigefügten Links zum Tagesspiegel gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag auf die Besprechungsunterlage des Senats "Energie-Versorgungssicherheit in der Ukraine-Krise", die der Senat von Berlin in seiner Sitzung am 12.04.2022 erörtert hat, bezieht. Diesen Antrag lehne ich gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Nr 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes ab. Begründung: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes steht grundsätzlich jedem Menschen ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen des Landes Berlin geführten Akten zu. Dieses Recht darf aber nur nach Maßgabe des Gesetzes gewährt werden. Es besteht nicht, soweit eine nach den §§ 5 – 11 IFG geregelte Ausnahme Anwendung findet (§ 4 Abs. 1 IFG). In Bezug auf die o.g. Besprechungsunterlage des Senats wird eine Ausnahme durch § 10 Abs. 3 Nr. 1 IFG begründet, weil sich die begehrte Aktenauskunft auf eine Besprechungsunterlage bezieht, die der Beratung des Senats von Berlin dient. Diese Norm dient dem Schutz der ungestörten Entscheidungsfindung innerhalb des Senats. Der Gesetzgeber hat insofern entschieden, dass die Entscheidungsfähigkeit des Senats und damit die Funktionsfähigkeit auch im Falle des grundsätzlichen Transparenzgebots für staatlichen Behörden und Gremien gewahrt werden muss, soweit es ihren Entscheidungsprozess betrifft. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.04.2022 [#246162] [vor…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.04.2022 [#246162]
Datum
2. Mai 2022 13:09
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
[vorab per Email] Sehr << Anrede >> meine Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.04.2022 zur Besprechungsunterlage “Energie-Versorgungssicherheit in der Ukraine-Krise" haben Sie am 14.04.2022 ablehnend beschieden. Gegen diesen Bescheid reiche ich hiermit Widerspruch ein. Bei dem angefragten Dokument handelt es sich gemäß § 18 a des Berliner IFG in Verbindung mit § 2 (3) des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Bundes um eine Umweltinformation. Der von Ihnen zitierte Ausnahmetatbestand findet hier also keine Anwendung. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Ausnahmetatbestände des UIG eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse vorsehen, und bitte Sie um eine erneute Prüfung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 246162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246162/
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Antwortbescheid Sehr geehrte Frau Pfau, Ihren o.g. Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Antrags auf Akteneinsich…
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
5. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,7 MB
Sehr geehrte Frau Pfau, Ihren o.g. Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Antrags auf Akteneinsicht in die Besprechungsunterlage des Senats „Energie-Versorgungssicherheit in der Ukraine-Krise", nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBI. S. 561 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.02.2018, GVBI. S. 160) sowie nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.10.2014 (BGBl. 1 S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.02.2021 (BGBI. 1 S. 306), weise ich zurück. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens haben Sie zu tragen. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Ihr Widerspruch ist zulässig, da er gemäß § 14 Abs 3 IFG sowie § 6 Absotz 2 UIG statthaft ist sowie form- und fristgerecht eingelegt wurde. Den Antrag vom 12 04 2022 auf Akteneinsicht hoben Sie zwar im eigenen Nomen gestellt, aus den Umständen -insbesondere der Angabe des Absenders auf dem Widerspruch sowie hrem Anstellungsverhältnis- gehe ich jedoch davon aus, dass Sie Antrag und Widerspruch namens und mit Vollmacht Ihres Arbeitgebers, des Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., gestellt hoben. Dieser ist insoweit Adressat des Ablehnungs- und Widerspruchbescheides und somit Verfahrensbeteiligter. Der Widerspruch ist jedoch unbegründet. Mit Antrag vom 12.04.2022 holten Sie Akteneinsicht in die Besprechungsunterloge des Senats Energie-Versorgungssicherheit in der Ukraine-Krise" noch dem IFG beantragt. Diesen Antrag habe ich mit Bescheid vom 14.04.2022 abgelehnt. Hiergegen hatten Sie den Widerspruch vom 02.05.2022 eingelegt und ergänzend vorgetragen, dass das entsprechende Dokument Umweltinformationen im Sinne des UIG enthalte und der noch dem IFG im Ablehnungsbescheid herangezogene Ausnahmetotbestond deshalb keine Anwendung finden könne. Ihren Einwand habe ich geprüft. Er ist jedoch nicht geeignet, den Sachverhalt rechtlich anders zu bewerten. Hinsichtlich der Ablehnungsgründe noch dem IFG haben Sie keine weiteren Einwände vorgetragen. An der Ablehnung Ihres Antrages auf Akteneinsicht noch den Vorschriften des IFG wird daher festgehalten. Weitere Tatsachen, welche eine abweichende Beurteilung des Sachverhaltes noch den Vorschriften des IFG rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Zur Begründung verweise ich auf meine Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 14.04.2022. Darüber hinaus steht Ihnen auch kein Anspruch auf Akteneinsicht noch dem UIG zu. Gemäß § 180 Absatz 1 IFG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 UIG hat jede Person noch Maßgabe der Vorschriften des UIG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informotionspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die in vorliegender Besprechungsunterloge enthaltenen Dolen stellen jedoch keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 UIG dar. Die Besprechungsunterloge beinhaltet Daten zur Vorbereitung einer weiteren Beratung über die Abwendung bzw. Abmilderung von Folgen einer eventuellen Energie- und Versorgungskrise, welche aufgrund des Ukraine Konfliktes ausgelöst werden könnte und trägt theoretische Maßnahmen zusammen, die in diesem Fall zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mH Energieträgern, Rohstoffen und Nahrungsmitteln 1m Land Berlin getroffen werden könnten. Diese Daten beziehen sich folglich nicht auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder deren Wechselwirkung zueinander (§ 2 Absatz 3 Nummer 1 UIG), denn sie enthalten weder deskriptive noch analytische Angaben über den Zustand von Luft, Atmosphare, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen. Noch handelt es sich um Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des§ 2 Absatz 3 Nr. 3a, b UIG, welche sich auf diese Umweltbestandteile (wahrscheinlich) auswirken oder deren Schulz bezwecken. Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne dieser VorschrHt umfassen alle die Umwelt beeinträchtigenden menschlichen Aktivitäten. Der Begriff der Tätigkeit meint jedes menschliche Handeln oder Unterlassen, unabhängig von Grund und Ursache und von Ziel und Zweck, das auf gewisse Dauer angelegt ist (Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 96. EL September 2021, UIG § 2 Rn. 43.). Die Besprechungsunterlage erfüllt nicht die Voraussetzung einer Tätigkeit in diesem Sinne, da in ihr lediglich theoretische Szenarien zur Krisenabwehr im Land Berlin gesammelt werden, nicht aber bereits vorgenommene oder geplante Handlungen beschrieben werden. Unter Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, insbesondere Entscheidungen von Behörden im Einzelfall in Form von Bescheiden, welche dem Umweltschutz diesen sollen, zu verstehen (Landmann/Rohmer, a.a.O.). Hier liegt insbesondere noch keine hoheitliche Entscheidung, abschließende Planung oder ähnliches vor, da es sich lediglich um eine Besprechungsunterlage handelt welche als Diskussionsgrundlage zur weiteren hoheitlichen Willensbildung diesen soll. Sie erfüllt somit nicht die Voraussetzung des Maßnahmebegriffs. Ebenso handelt es sich aus dargestellten Gründen schließlich nicht um solche Angaben gemaß § 2 Absatz 3 Nummer 2 UlG zu Faktoren wie Stoffe oder Energie, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 (wie zb auf die Luft, Atmosphäre,Wasser Boden, etc) auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Wie dargelegt soll die vorliegende Besprechungsunterlage eine gegebenfalls notwendige Entscheidungsfindung lediglich vorbereiten und hierfür die Datengrundlage zusammenragen. Sie dient damit als Grundlage für eine gegebenfalls noch zu führende parlamentarische Diskussion. Das heißt, sie enthält noch keine konkreten Entscheidungen, wie das Land Berlin eine egebenenfalls eintretende Versorgungskrise abzuwehren beabsichtigt. e das Land Berlin. Da es sich somit auch nur um Vorüberlegungen zu einer noch ausstehenden konkreten Entscheidungsfindung und weiteren Planungen handelt, ist auch nicht absehbar welches Szenario später umgesetzt wird und ob bzw wie es sich auf Umweltbestandteile auswirken wird. Daher war Ihr Widerspruch zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Hiernach haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, weil der Widerspruch keinen Erfolg hatte. Da das Land Berlin keine Kosten geltend mach, müssen Sie lediglich Ihre eigenen Aufwendungen tragen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 14.04.2022 in der Gestalt, die er durch diesen Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Wenn und soweit dieser Widerspruchsbescheid gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält, kann die Klage auch allein gegen den Widerspruchsbescheid gerichtet werden. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antwortbescheid [#246162]
Sehr << Anrede >> ich bitte um die erneute Bescheidung meines Widerspru…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antwortbescheid [#246162]
Datum
5. August 2022 12:14
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um die erneute Bescheidung meines Widerspruchs vom 2. Mai 2022 an mich als Verfahrensbeteiligte. Sie haben Ihren Widerspruchsbescheid an die Open Knowledge Foundation e.V. (OKF) gerichtet und diese als Verfahrensbeteiligte des Widerspruchsverfahren angesehen. Dies begründen Sie damit, dass ich den Antrag zwar im eigenen Namen gestellt hätte, aber aus den Umständen, insbesondere der Angabe des Absenders auf dem Widerspruch sowie meinem Anstellungsverhältnis bei der OKF, zu schließen sei, dass Antrag und Widerspruch im Namen der OKF gestellt worden seien. Dieser Auslegung möchte ich widersprechen. Wie Sie bereits feststellten, habe ich Antrag und Widerspruch in eigenen Namen und damit als natürliche Person, nicht im Namen und in Vertretung des Vereins gestellt bzw. erhoben. Daher bin ich auch Verfahrensbeteiligte i.S.v. § 13 VwVfG des Antrags- und Widerspruchsverfahren. Ich bin für die OKF schon nicht vertretungsbefugt und habe eine solche Vertretung auch nicht behauptet. Ich bitte Sie daher um eine erneute Bescheidung des Widerspruchs an meine Person. Vorsorglich möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: 1. Anspruch nach dem UIG Meines Erachtens handelt es sich bei dem Strategie-Papier um Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG, sodass sich ein Anspruch aus § 18a Abs. 1 IFG Berlin i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG ergibt. Bei dem Strategie-Papier handelt es sich um Informationen über Tätigkeiten, die sich wahrscheinlich auf Umweltbestandteile auswirken. Der Begriff der Tätigkeit meint jedes menschliche Handeln oder Unterlassen, unabhängig von Grund und Ursache und von Ziel und Zweck, das auf gewisse Dauer angelegt ist (Landmann/Rohmer UmweltR, 2021, UIG § 2 Rn. 43). Der Bezug fossiler Energieträger aus dem Ausland, ihre Verarbeitung, Verteilung und der Verbrauch sowie mögliche Maßnahmen zur Reaktion auf einen russischen Lieferstopp stellen solche menschliche Tätigkeiten dar. Die Tätigkeit wirkt sich auch wahrscheinlich auf Umweltbestandteile oder Faktoren i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG aus. Erfasst werden unmittelbare wie auch mittelbare Auswirkungen. Ausreichend ist ein erkennbarer Wirkungszusammenhang zwischen der betreffenden Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sich die Information bezieht, und der Umwelt. Es genügt dabei eine potenzielle Auswirkung (Karg in BeckOK Informations- und Mendienrecht, 36. Edition, 2021, § 2 UIG, Rn. 97). Bezug, Verteilung, Verbrauch und insbesondere die Verbrennung fossiler Energien wirken sich auf den Zustand des Umweltbestandteils Luft i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG und darüber hinaus auch auf den Faktor Energie i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG aus. Maßnahmen zu ihrer Einsparung, Umverteilung und oder ihrem Ersatz haben mittelbar dieselbe Wirkung. Das Strategie-Papier enthält demnach Informationen über Tätigkeiten i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a UIG. Dabei ist es unschädlich, dass die Handlungsoptionen lediglich Szenarien darstellen. Denn die Vorschrift setzt weder eine endgültige Entscheidung oder sichere Durchführung einer bestimmten Maßnahme voraus, vielmehr sind potentielle Tätigkeiten mit potentiellen Auswirkungen ausreichend. Dass ein Russischer Lieferstopp und auch die dadurch ausgelösten möglichen Reaktionen der staatlichen und wirtschaftlichen Akteur*innen nicht feststehen, kann daran also nichts ändern. Andernfalls würden jegliche Gefahren- und Risiko-Analysen aus dem Anwendungsbereich des UIG entfallen. 2. Anspruch nach dem IFG Alternativ ergäbe sich der Informationsanspruch jedenfalls, wie von Ihnen angenommen, aus § 3 Abs. 1 IFG Berlin. 3. Kein Bestandteil behördlicher Entscheidungsprozesse Dem Anspruch stehen auch nicht die Ausschlussgründe aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG bzw. § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 IFG Berlin entgegen. Danach ist ein Auskunftsanspruch ausgeschlossen, wenn durch die Veröffentlichung der Information nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit behördlicher Beratungen zu befürchten wäre. Geschützt wird der Willensbildungsprozess innerhalb einer Behörde. Dem Schutz der Beratung unterfällt nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 – Rn. 10; zum IFG Berlin: VG Berlin, Urteil vom 20.10.2016 - VG 2 K 568.15). Dementsprechend wird etwa die Aufbereitung der Sach- und Rechtslage nicht geschützt, weil es sich dabei nicht um Informationen handelt, die den eigentlichen Vorgang der Entscheidungsfindung betreffen. Ebenso sind Dokumente, die lediglich verschiedene Handlungsoptionen als Grundlage eines anschließenden Beratungsprozesses aufzeigen, nicht erfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2017 - OVG 12 B 12.16 – Rn. 54). Eine Beeinträchtigung ist grundsätzlich zu befürchten, wenn die Informationen Rückschlüsse auf den Entscheidungsfindungsprozess zulassen. Nach diesen Maßstäben stellt der Gegenstand meines Informationsbegehrens lediglich eine (nicht geschützte) Grundlage für potentielle Meinungsbildungs- oder Entscheidungsprozesse im Senat dar, ohne selbst dem Willensbildungsprozess zuzurechnen zu sein oder gesicherte Rückschlüsse auf diesen zuzulassen. Sie sprechen selbst an mehreren Stellen von „Diskussionsgrundlage“ und „Besprechungsunterlage“ zur Vorbereitung Erörterungen. Dabei ist nach Ihren eigenen Ausführung keine näher bezeichnete Entscheidungsfindung erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass überhaupt eine konkrete Entscheidung des Senats beabsichtigt, geplant, vorbereitet oder in sonstigen Weise beraten werden sollte oder in Zukunft wird. Ohne einen solchen Entscheidungsfindungsprozess, der in einer Willensbildung endet, fehlt es aber schon an dem Schutzgut der Vorschrift. Dafür spricht auch, dass das Strategiepapier lediglich verschiedene Szenarien und damit Vorschläge und Handlungsoptionen skizziert, während die eigentliche Entscheidung – sofern denn überhaupt je eine getroffen wurde oder wird – unabhängig erfolgt. So hatte auch das OVG Berlin-Brandenburg zu § 10 IFG Berlin entschieden: „Soweit allerdings nur Handlungsoptionen innerhalb oder zwischen Behörden aufgezeigt werden, handelt es sich um Grundlagen der Entscheidungsfindung, die nicht vom Schutzzweck dieses Ausschlussgrundes umfasst sind. Geschützt ist nur der eigentliche Vorgang der Entscheidungsfindung, also das Überlegen, Beratschlagen und Besprechen, welche Option ergriffen werden soll.“ OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2017 - OVG 12 B 12.16 – Rn. 54 Bei den Szenarien handelt es sich aber gerade nur um die Darstellung verschiedener Entwicklungs- und Handlungsoptionen, ohne dass eine entsprechende Willensbildung erkennbar wäre. In einer vergleichbaren Konstellation hat auch das Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass Kabinettsvorlagen nicht dem Schutz behördlicher Beratungen unterfallen. Das BVerwG stellte klar: „Allein der Umstand, dass ein Dokument sich unmittelbar auf das Vorfeld einer Kabinettsentscheidung bezieht, belegt für sich genommen nicht, dass im Falle der nachträglichen Publizität die Funktionsfähigkeit der Regierung gefährdet ist. Vielmehr ist die Kabinettsvorlage im Hinblick auf die spätere Entscheidung im Kabinett eine bloße Entscheidungsgrundlage, die grundsätzlich keinen Rückschluss auf den Beratungsvorgang im Kabinett selbst erlaubt.“ (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 – Rn. 20). Wenn aber schon die Vorlagen für Kabinettsbeschlüsse keine Rückschlüsse auf den Ablauf und Inhalt der Beratungen der Bundesregierung erlauben, dann muss selbiges für ein bloßes Strategie-Papier gelten. 4. Kein weitergehender Schutz für Beratungen des Senats Sofern sich der Auskunftsanspruch allein aus dem IFG Berlin ergeben würde, stünde auch nicht der Versagungsgrund aus § 10 Abs. 3 Nr. 1 IFG Berlin entgegen. Denn dieser schafft zwar für die Beratungen des Senats und deren Vorbereitung einen gesonderten Ausschlusstatbestand. Die betroffenen Informationen sind (im Gegensatz zu sonstigen behördlichen Beratungen) auch über den Abschluss der Beratungen hinaus geschützt (Schirmer in BeckOK, Informations- und Medienrecht, 2021, § 10 IFG Berlin, Rn. 10). Der Tatbestand erweitert damit den Schutz des Willensbildungsprozesses innerhalb des Senats in zeitlicher Hinsicht, der nicht mit Abschluss des Entscheidungsprozesses endet. Entgegen Ihrer Auffassung führt der Tatbestand indes nicht zu einer inhaltlichen Ausweitung des Schutzes gegenüber § 10 Abs. 1 und Abs. 4 IFG Berlin auf die Grundlagen einer Beratung. Eine solche Auslegung ist schon mit dem Zweck des Gesetzes aus § 1 IFG Berlin nicht vereinbar. Als Ausnahmetatbestand ist § 10 Abs. 3 IFG Berlin „gesetzeszweckorientiert eng auszulegen“ (Partsch, LKV 2001, 98, 99). Schon der Wortlaut zeigt an, dass der Anspruch nur entfallen soll, „soweit“ sich Unterlagen auf Beratungen des Senats beziehen. Erforderlich ist demnach nicht nur ein Zusammenhang zu Senatsberatungen, sondern ein inhaltlicher Bezug, der Rückschlüsse auf den Entscheidungsfindungsprozess zuließe. Dabei legt auch die Systematik es nahe, den Ausschlussgrund nur auf den Entscheidungsfindungsprozess und die unmittelbar zur Vorbereitung der Entscheidung dienenden Unterlagen anzuwenden. Denn in der vorangehenden Vorschrift des § 10 Abs. 2 IFG Berlin ist bestimmt, dass Akten zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen einsehbar sein sollen, sobald der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen beschlossen worden ist. Diese dienen allerdings gleichfalls der Vorbereitung von Senatsentscheidungen, sodass bei einer derart weiten Auslegung von § 10 Abs. 3 IFG Berlin für eine Einsichtnahme vor der Entscheidung des Senats kein Raum bliebe und sich § 10 Abs. 2 und Abs. 3 IFG Berlin damit widersprächen (Partsch, LKV 2001, 98, 99). In systematischer Hinsicht spricht weiter gegen die Erfassung der Beratungsgrundlagen, dass ein derart weitreichender Schutz der behördlichen Beratungsgrundlagen weder im IFG noch UIG des Bundes enthalten ist. Dabei stellen die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung regelmäßig auf den systematischen Vergleich der landes- mit den bundesrechtlichen Vorschriften ab (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 20.10.2016 - VG 2 K 568.15) Der Zweck der Norm besteht – wie auch die parallelen Vorschriften in IFG und UIG – den „Eigenheiten von Beratungen auf der Regierungsebene Rechnung getragen“, indem eine besondere Vertraulichkeit gewährt wird (Schirmer in BeckOK, Informations- und Medienrecht, 2021, § 10 IFG Berlin, Rn. 10). Sie selbst gehen im Ablehnungsbescheid davon aus, dass die Norm „dem Schutz der ungestörten Entscheidungsfindung innerhalb des Senats“ dient. Eine besondere Vertraulichkeit ist aber zur Wahrung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung gerade nur bezüglich der Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse erforderlich. Schutzzweck ist also auch hier eindeutig nur der Prozess der Entscheidungsfindung, nicht aber seine Grundlagen. Erfasst werden demnach nur solche Dokumente und Informationen, die Informationen über diesen Prozess enthalten oder Rückschlüsse auf diesen zulassen. Dies erkennen Sie im Grunde selbst, wenn sie schreiben, dass die Norm die Funktionsfähigkeit des Senats wahren soll, „soweit“ es ihren Entscheidungsprozess betrifft. Da das angefragte Dokument lediglich Grundlage eines solchen Prozesses ist (s.o.) und keinerlei Rückschlüsse auf die Meinungsbildung innerhalb des Senats zulässt, unterfällt es nicht dem Ausschlusstatbestand aus § 10 Abs. 3 Nr. 1 IFG Berlin. Mit freundlichen Grüßen, Lea Pfau Anfragenr: 246162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246162/
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Antw: Wtrlt: AW: Antwortbescheid [#246162] Sehr geehrte Frau Pfau, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden Ih…
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Betreff
Antw: Wtrlt: AW: Antwortbescheid [#246162]
Datum
9. August 2022 16:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Pfau, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden Ihre Einwände und Ausführungen prüfen. Bitte haben Sie jedoch dafür Verständnis, dass dies aufgrund der Urlaubszeit u. U. einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Antw: Wtrlt: AW: Antwortbescheid [#246162] Sehr geehrte Frau Pfau, nach dem ausdrücklichen Hinweis in Ihrer beige…
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Betreff
Antw: Wtrlt: AW: Antwortbescheid [#246162]
Datum
8. September 2022 11:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Pfau, nach dem ausdrücklichen Hinweis in Ihrer beigefügten E-Mail, dass sie nicht im Namen und mit Vollmacht des Open Knowledge Foundation e. V. gehandelt haben und insoweit auch keine Vertretungsbefugnis besitzen, bin ich zum Ergebnis gekommen, einen an Sie gerichteten Widerspruchsbescheid zu erstellen. Dieser muss nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Insoweit bitte ich um die Mitteilung Ihrer zustellungsfähigen Privatadresse. Mit freundlichen Grüßen
Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antw: Wtrlt: AW: Antwortbescheid [#246162] Sehr << Anrede >> meine Privatadresse schicke ich anbe…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: AW: Antwortbescheid [#246162]
Datum
8. September 2022 12:13
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Privatadresse schicke ich anbei mit. Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 246162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246162/
Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antw: Wtrlt: AW: Antwortbescheid [#246162] Sehr << Anrede >> nun auch tatsächlich mit der Adresse…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: AW: Antwortbescheid [#246162]
Datum
8. September 2022 12:14
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> nun auch tatsächlich mit der Adresse, Entschuldigung. Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 246162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246162/ Postanschrift Lea Pfau << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Ihr Antrag auf Akteneinsicht/BU Energie-Versorgungssicherheit in der Ukraine Krise Sehr geehrte Frau Pfau, zuers…
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht/BU Energie-Versorgungssicherheit in der Ukraine Krise
Datum
17. April 2023 09:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Pfau, zuerst einmal möchte ich mich bei Ihnen für die sehr späte Antwort entschuldigen. Ihre E-Mail ist hier aufgrund des der aktuellen Krisensituation geschuldeten erhöhten Arbeitsanfalles sowie Personalknappheit wegen eines hohen Krankenstandes leider so lange unbeantwortet geblieben. Ich bitte Sie hierfür um Verständnis. Nach nunmehr erfolgter nochmaliger Prüfung bin ich zum Ergebnis gekommen, Ihnen die begehrte Einsicht in die Besprechungsunterlage zu gewähren. Ich füge Ihnen das Dokument in der Anlage als pdf bei. Auch dem Zeitablauf geschuldet sind die in dem Dokument enthaltenen Informationen hier nicht mehr als geheimhaltungsbedürftig zu qualifizieren. Es handelt sich vielmehr um Daten und Informationen, die zum überwiegenden Teil bereits veröffentlicht sind. Mit freundlichen Grüßen

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