Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.
2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung.
3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie, diese Schwärzungen vorzunehmen und gleichzeitig substantiiert darzulegen, aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden mussten.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass allein eine VS-Einstufung der Anordnung keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08), sondern auch die materiellen Gründe für die Einstufung (immer noch) vorliegen müssen. Auch kann die Einstufung durch geeignete Schwärzungen entfallen, sodass mein Anspruch nach dem IFG dann gegeben ist. Verschiedene Polizeipräsidien (z.B. Bonn, Dortmund, Duisburg, Bielefeld) haben mir auf Anfrage ebenjene Informationen (Übersicht und Anordnungen) ebenfalls (ohne oder nur mit sehr wenigen Schwärzungen) zugänglich gemacht, auch wenn diese zuvor VS-eingestuft waren.

Einer Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich zu.

Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenfreie Anfrage nach dem IFG handelt, deren Bearbeitungsdauer überschaubar sein sollte – auch, weil ich die genannten Polizeipräsidien mir diese Auskünfte ebenfalls kostenfrei erteilen konnten.

Sollte ich nach Ablauf von 3 Monaten keine Antwort von Ihnen erhalten haben werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) - andernfalls bitte ich Sie um Angabe des erforderlichen "wichtigen Grundes", wenn Sie nicht elektronisch antworten möchten.

Zuletzt bitte ich Sie um eine Eingangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühen!

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Mai 2023
  • Frist
    10. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Kreisverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278174]
Datum
6. Mai 2023 13:38
An
Kreisverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, „Erfolge“ im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen.<< Antragsteller:in >> 2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung.<< Antragsteller:in >> 3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie, diese Schwärzungen vorzunehmen und gleichzeitig substantiiert darzulegen, aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden mussten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Vorsorglich weise ich darauf hin, dass allein eine VS-Einstufung der Anordnung keinen Ausschlussgrund darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08), sondern auch die materiellen Gründe für die Einstufung (immer noch) vorliegen müssen. Auch kann die Einstufung durch geeignete Schwärzungen entfallen, sodass mein Anspruch nach dem IFG dann gegeben ist. Verschiedene Polizeipräsidien (z.B. Bonn, Dortmund, Duisburg, Bielefeld) haben mir auf Anfrage ebenjene Informationen (Übersicht und Anordnungen) ebenfalls (ohne oder nur mit sehr wenigen Schwärzungen) zugänglich gemacht, auch wenn diese zuvor VS-eingestuft waren.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Einer Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich zu.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache, kostenfreie Anfrage nach dem IFG handelt, deren Bearbeitungsdauer überschaubar sein sollte – auch, weil ich die genannten Polizeipräsidien mir diese Auskünfte ebenfalls kostenfrei erteilen konnten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte ich nach Ablauf von 3 Monaten keine Antwort von Ihnen erhalten haben werde ich unverzüglich Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erheben.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) - andernfalls bitte ich Sie um Angabe des erforderlichen "wichtigen Grundes", wenn Sie nicht elektronisch antworten möchten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Zuletzt bitte ich Sie um eine Eingangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühen!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278174/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zu meiner soeben gestellten Anfrage möchte ich wie folgt ergänzen: 4. Hat in Ihrer Behörde jemals ei…
An Kreisverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278174]
Datum
6. Mai 2023 14:32
An
Kreisverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu meiner soeben gestellten Anfrage möchte ich wie folgt ergänzen: 4. Hat in Ihrer Behörde jemals eine Evaluation etwaiger strategischen Fahndung(en) stattgefunden? Falls ja bitte ich um Zusendung des Evaluationsberichts/der Berichte. Ich danke Ihnen herzlich! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278174/
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres Antrags. Die Bearbeitung erfolgt durch mi…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn
Betreff
Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278174]
Datum
9. Mai 2023 11:06
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres Antrags. Die Bearbeitung erfolgt durch mich. Sie erhalten weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich danke Ihnen herzlich! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antrags…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278174]
Datum
9. Mai 2023 12:22
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich danke Ihnen herzlich! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278174/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Üb…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278174]
Datum
13. Juni 2023 00:55
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise“ vom 06.05.2023 (#278174) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn
Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 06.05.2023 an die Kreispolizei Paderborn baten Sie über d…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn
Betreff
WG: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278174]
Datum
21. Juli 2023 09:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 06.05.2023 an die Kreispolizei Paderborn baten Sie über die Plattform "Frag den Staat" unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) um Auskunft. 1. Eine Übersicht sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt bzw. angeordnet wurden. Die Übersicht sollte zumindest den Zeitraum und den Anlass der Anordnung erfasst. Sollten darüber hinaus noch weitere Informationen bei Ihnen vorliegen (bspw. Anzahl der kontrollierten Personen/Fahrzeuge, "Erfolge" im Rahmen der Kontrollen, etc.) bitte ich Sie, mir diese ebenfalls zuzuschicken bzw. in der Übersicht aufzuführen. 2. Wurde jemals eine strategische Fahndung gem. § 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW beantragt, aber dann durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung nicht angeordnet? Falls ja, bitte ich ebenfalls um eine Übersicht dieser Fälle sowie um Übersendung des Antrags und der Ablehnungsentscheidung und -begründung. 3. Das Dokument der letzten Anordnung gem. § 12a PolG NRW sowie, sofern das nicht bereits enthalten ist, den Antrag zu dieser Anordnung. 4. Hat in Ihrer Behörde jemals eine Evaluation etwaiger strategischen Fahndung(en) stattgefunden? Falls ja bitte ich um Zusendung des Evaluationsberichts/der Berichte Ihren Antrag nach dem IFG NRW vom 06.05.2023 gebe ich teilweise statt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1. Es wurde in der Kreispolizeibehörde Paderborn am 10.05.2019 ein Antrag auf Anordnung einer strategischen Fahndung gem. § 12a PolG NRW gestellt. Diese wurde am 13.05.2019 für die Dauer von 28 Tagen für das Stadtgebiet Paderborn mit allen Ortsteilen angeordnet. Anlass der strategischen Fahndung war der gewerbs- und bandenmäßig begangene Kfz-Diebstahl (§§ 243,244 StGB). Zu 2. Nein, in der Kreispolizeibehörde Paderborn wurde lediglich der unter Ziff. 1 genannte Antrag gestellt und durch die Behördenleitung angeordnet. Zu 3. Nach § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang u.a. abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere u.a. die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A; 2856/12, Rn. 36 und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, Rn. 62, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18, Rn. 12f.). An eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW keine hohen Anforderungen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW setzt er keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12, Rn. 44, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13, Rn. 70; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 6 Rn. 760 ff., Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18Rn. 16f.). Insofern steht der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW einer Herausgabe entgegen. Die Dokumente betreffend der Anordnung einer strategischen Fahndungen nach § 12a PolG NRW enthalten polizeitaktische Erwägungen, deren Herausgabe die künftige Durchführung ähnlich gelagerter Maßnahmen erschweren könnte, da potentielle Täter hieraus Rückschlüsse ziehen könnten. Eine Herausgabe und damit verbundene Veröffentlichung im Internet würde es ermöglichen, die polizeilichen Vorgehensweisen und Taktiken zu analysieren und hieraus Rückschlüsse auf künftige Maßnahmen zu ziehen, die es potentiellen Störern und Straftätern ermöglichen würde, sich vergleichbaren polizeilichen Maßnahmen zu entziehen. In der Folge müsste die Polizei ihre Vorgehensweise fortlaufend neu ausarbeiten, um mit dieser Form der Maßnahme künftig weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Aspekt der Eigensicherung und des Schutzes der eingesetzten Polizeikräfte hochrangige Individualrechtsgüter in Rede stehen, wobei es sich dabei nicht um eine bloße - und dazu zeitlich überholte - Spekulation handelt, da aus den streitbefangenen Unterlagen auch Lagefortschreibungen ersichtlich sind. Zu 4. Negativ Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden Königswall 8 32423 Minden erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, zu richten, muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten An-trag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind auch unter https://egvp.justiz.de/ aufgeführt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW besteht für Sie jederzeit das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Anrufen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nach dem IFG NRW hat keinen Einfluss auf Fristsetzung zur Klage. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de/> Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn Details
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AW: WG: Strategische Fahndungen gem. § 12a PolG NRW (Übersicht und letzte Anordnung) - Landkreise [#278174]
Datum
25. Juli 2023 01:27
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn
Status
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Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278174/