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Strategischer Ausbau der Solarenergie

Anfrage an: Umweltbundesamt

ich bin Vermieter eines MFH. Gerne würde ich den Umbau auf nachhaltige Energieerzeugung unterstützen. Ich glaube ich spreche für einen Großteil der Vermieter in Deutschland. Es ist mir unbegreiflich, wieso die Regierung es den Vermietern nicht attraktiver gestaltet, das Dach als Stromerzeuger zu nutzen. Insbesondere erwarte ich, dass es ermöglicht werden müsste sämtliche Bürokratiehürden für kleine Gebäude abzuschaffen/abzumildern. Solange ich als gewerblicher Unternehmer eingestuft werde, ggf. eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss, als gewerblicher Stromanbieter, analog eines Stromerzeugers, mit den Mietern ein Stromvertrag (mit allen Nachteilen) abschließen muss, ist es unattraktiv eine Solaranlage zu installieren. Man denke nur, was möglich zB. in dem der erzeugte Strom, solange er in dem darunter befindlichen Gebäude benutzt wird als Eigenbedarf eingestuft wird. Und die wenigen KWh, die eingespeit werden mit einem Freibetrag versehen werden zB (bis 1000€ p.a.). Dann würde man plötzlich einen neuen Nachfrageboom auslösen...
Warum wird das nicht umgesetzt?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Februar 2022
  • Frist
    2. April 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bin Vermieter…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strategischer Ausbau der Solarenergie [#241953]
Datum
26. Februar 2022 11:38
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bin Vermieter eines MFH. Gerne würde ich den Umbau auf nachhaltige Energieerzeugung unterstützen. Ich glaube ich spreche für einen Großteil der Vermieter in Deutschland. Es ist mir unbegreiflich, wieso die Regierung es den Vermietern nicht attraktiver gestaltet, das Dach als Stromerzeuger zu nutzen. Insbesondere erwarte ich, dass es ermöglicht werden müsste sämtliche Bürokratiehürden für kleine Gebäude abzuschaffen/abzumildern. Solange ich als gewerblicher Unternehmer eingestuft werde, ggf. eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss, als gewerblicher Stromanbieter, analog eines Stromerzeugers, mit den Mietern ein Stromvertrag (mit allen Nachteilen) abschließen muss, ist es unattraktiv eine Solaranlage zu installieren. Man denke nur, was möglich zB. in dem der erzeugte Strom, solange er in dem darunter befindlichen Gebäude benutzt wird als Eigenbedarf eingestuft wird. Und die wenigen KWh, die eingespeit werden mit einem Freibetrag versehen werden zB (bis 1000€ p.a.). Dann würde man plötzlich einen neuen Nachfrageboom auslösen... Warum wird das nicht umgesetzt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241953 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241953/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach IFG/UIG/VIG. Der Vorgang wir…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Strategischer Ausbau der Solarenergie [#241953]
Datum
2. März 2022 10:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach IFG/UIG/VIG. Der Vorgang wird vom Bürgerservice des Umweltbundesamtes koordiniert, das Aktenzeichen ist 90 080/4 - 22-13. Der Vorgang ist bereits im zuständigen Fachgebiet und wird innerhalb der laut IFG/UIG/VIG festgelegten Zeit von 4 Wochen beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Umweltbundesamt
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 26. Februar 2022 beantragten Sie Einsicht in amtliche Informationen zu geplan…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Strategischer Ausbau der Solarenergie [#241953]
Datum
7. März 2022 13:31
Status
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 26. Februar 2022 beantragten Sie Einsicht in amtliche Informationen zu geplanten Änderungen zur steuerlichen Behandlung und weiteren Bürokratiehürden beim Bau einer Photovoltaikanlagen auf einem Mehrfamilienhaus. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. 1. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG besteht im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht: Das Informationsbegehren zur ersten Teilfrage (steuerliche Behandlung) war nach § 9 Abs. 3 IFG abzulehnen, weil die vorhandenen Informationen auf zumutbare Weise aus den zugänglichen Quellen beschaffbar sind, nämlich über allgemein zugängliche Internetseiten. Das Informationsbegehren zur zweiten Teilfrage (Änderungen hinsichtlich weiterer Bürokratiehürden) war nach § 4 Abs. 1 IFG abzulehnen, weil die Herausgabe von Entwürfen zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Zu Ihren Fragen im Einzelnen: a) steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen Die steuerliche Behandlung von kleinen Photovoltaikanlagen ist beispielsweise unter https://www.umweltbundesamt.de/themen... oder https://www.finanzamt.bayern.de/Infor... nachzulesen. Anlagenbetreiber können wählen die Anlage gewerblich, also Regelbesteuerung mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, oder privat, also bei Eigenversorgung zumeist ohne steuerlichen Aufwand, zu betreiben. Für Anlagen unter 10 kW gelten weitere Vereinfachungen, die unter den obigen Links dargestellt werden. b) geplante Änderungen hinsichtlich weiterer Bürokratiehürden Der Koalitionsvertrag vom November 2021 sieht im Abschnitt „Erneuerbare Energien“ (S. 55 f.) unter anderem vor, die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen anzupassen. Dazu werden die Stromgestehungskosten ermittelt sowie Annahmen über die zukünftige Strompreisentwicklung getroffen. Momentan finden zu diesem und zu weiteren Themen Fachgespräche mit Verbänden der erneuerbaren Energien statt. Grundsätzlich soll die Unterscheidung zwischen entweder einem Lieferverhältnis (z.B. Mieterstrom) oder der Eigenversorgung (d.h. Anlagenbetreiber und Stromkunde sind personenidentisch) beibehalten werden. Die von Ihnen geplante Mieterstromanlage bedingt ein Lieferverhältnis zu den einzelnen Mietern. Allerdings ist im Zuge der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch geplant, die Volleinspeisung wieder attraktiv zu gestalten. Dabei würde auf Eigenversorgung im Gebäude verzichtet und der Strom vollständig in das Netz eingespeist. Der Vergütungssatz wird so ausgestaltet, dass die Anlage auch ohne Eigenversorgung wirtschaftlich betrieben werden kann. Zwischenstände zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes können Sie der Tagespresse sowie verschiedenen Fachportalen entnehmen (z.B. pv magazine<https://www.pv-magazine.de/>). 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG. Danach sind einfache Auskünfte gebühren- und auslagenfrei. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen