Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen

Unter Bezugnahme auf folgenden Artikel: https://jurios.de/2023/02/25/ruhetage-im-ersten-juristischen-staatsexamen-entfallen-in-15-bundeslandern/?amp

Bitte schicken Sie mir
1. eine Übersicht über sämtliche Dokumente seit November 2022, die Ihnen zu dem Thema "Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen", auch mit bundesweitem Bezug, vorliegen.
2. Alle Protokolle/Aufzeichnungen/Kurzprotokolle/Mitschriften/etc. der Sitzungen/Videokonferenzen/etc., in denen dieses Thema seit November 2022 behandelt wurde. Bitte geben Sie, soweit das nicht aus diesen Dokumenten hervorgeht, gesondert an, wer an diesen Sitzungen teilgenommen hat.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Februar 2023
  • Frist
    4. April 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271677]
Datum
28. Februar 2023 09:38
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Bezugnahme auf folgenden Artikel: https://jurios.de/2023/02/25/ruhetage-im-ersten-juristischen-staatsexamen-entfallen-in-15-bundeslandern/?amp<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Bitte schicken Sie mir << Antragsteller:in >> 1. eine Übersicht über sämtliche Dokumente seit November 2022, die Ihnen zu dem Thema "Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen", auch mit bundesweitem Bezug, vorliegen.<< Antragsteller:in >> 2. Alle Protokolle/Aufzeichnungen/Kurzprotokolle/Mitschriften/etc. der Sitzungen/Videokonferenzen/etc., in denen dieses Thema seit November 2022 behandelt wurde. Bitte geben Sie, soweit das nicht aus diesen Dokumenten hervorgeht, gesondert an, wer an diesen Sitzungen teilgenommen hat. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271677/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) 1451 E - Z. 15/23 Mit freu…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
6. März 2023 12:36
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 15/23 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#271677] Ihr Az.: 1451 …
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#271677]
Datum
15. März 2023 16:23
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 1451 E - Z. 15/23 Guten Tag, Unter Bezugnahme auf die Berichterstattung (https://jurios.de/2023/03/06/ruhetage-im-juristischen-staatsexamen-das-sagen-die-bundeslaender-zur-streichung/) erweitere ich meinen Antrag auf das gesamte Jahr 2022 (laut Jurios fand die fragliche Sitzung mutmaßlich im Mai 2022 statt) und bitte insbesondere um Zusendung des Beschlusses der Sitzung sowie des Protokolls. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271677/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen 1451 E - Z. 15/23 - parallel per E-Ma…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Datum
24. März 2023 13:20
Status
Anfrage abgeschlossen
1451 E - Z. 15/23 - parallel per E-Mail Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
EILT! Klagefrist läuft! Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgese…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen“ [#271677]
Datum
29. März 2023 23:31
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
EILT! Klagefrist läuft! Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/271677/ Ich halte die Begründung des Justizministeriums (JM) nicht für überzeugend: I. LJPA oder Justizministerium? Meine Anfrage nach dem IFG richtete sich an das Justizministerium, nicht an das LJPA. Das JM ist jedenfalls keine Prüfungseinrichtung iSd § 2 Abs. 3 Alt. 3 IFG NRW und somit vollumfänglich vom Anwendungsbereich des IFG erfasst. Das LJPA ist zweifellos eine eigene Behörde (vgl. zur extra geregelten Organisationsstruktur § 48 JAG NRW). § 48 Abs. 1 S. 2 JAG lautet wie folgt: „Das Landesjustizprüfungsamt ist dem für die Justiz zuständigen Ministerium angegliedert.“ Bereits hieraus folgt, dass das LJPA eben nicht Teil des JM ist, geschweige denn identisch mit demselben. Diese Angliederung ist jedenfalls kein Indiz für eine Nicht-Eigenständigkeit, siehe dazu auch Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz VwVfG § 1 Rn. 240: „Die organisatorische Verbindung mit einer anderen Behörde, zB Landesjustizprüfungsamt als Abteilung eines Justizministeriums, schließt Behördeneigenschaft nicht aus, soweit die verbundene Stelle nach außen – insb. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen – eigenständig auftritt; die Funktionsbezeichnung „Präsident“ des Abteilungsleiters und ein gesetzlicher Entscheidungsvorbehalt (§ 13 MVJAG) verdeutlichen dies.“ In der Rechtsprechung ist zuletzt auch eindeutig anerkannt, dass das LJPA NRW eine eigenständige Behörde ist (siehe zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 - 6 C 10.21). Dass das JM eine Prüfungsbehörde (im hier relevanten Zusammenhang) sei wird durch das JM weder angeführt, noch ist es anderweitig ersichtlich. Zugleich hat das BVerwG festgestellt, dass sich eine auskunftspflichtige Behörde nicht darauf berufen kann, dass die angefragten und bei ihr vorhandenen Informationen in den Ausschlusstatbestand einer anderen Behörde fallen könnten (BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, juris, Rn. 24): „Ein darüber hinausgehendes informationsbezogenes Verständnis des § 3 Nr. 8 IFG, das jeglicher Stelle, bei der sich eine von den Nachrichtendiensten stammende Information befindet - und damit auch dem Bundeskanzleramt ohne Beschränkung auf die oben genannten Fälle -, insoweit eine Berufung auf diese Vorschrift erlaubt, ist allerdings auch vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte nicht möglich. Ein Wertungswiderspruch, der nur durch eine in dieser Hinsicht erweiternde Auslegung des § 3 Nr. 8 IFG überwunden werden könnte, ist nicht zu erkennen. Es ist Ausdruck eines in sich schlüssigen gesetzlichen Regelungskonzepts, wenn die rechtlichen Anforderungen an die Verbescheidung eines Informationszugangsantrags sich je nach der angegangenen Behörde unterscheiden, obwohl der Antrag sich auf dieselbe Information bezieht.“ Schon allein daraus folgt, dass das JM sich nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Alt. 3 IFG NRW berufen kann. II. Behörde ist nicht „im Bereich von Leistungsbeurteilungen oder Prüfungen tätig“ Selbst wenn das JM als Prüfungsbehörde begriffen werden sollte oder die angefragten Informationen im JM nicht vorhanden sind und meine Anfrage deswegen an das LJPA weitergeleitet worden wäre (wozu vorliegend nichts vorgetragen wurde), würde der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 3 Alt. 3 IFG NRW dennoch nicht greifen. Dafür wäre erforderlich, dass die Behörde „im Bereich von Leistungsbeurteilungen oder Prüfungen tätig“ geworden wäre. Die hier angefragten Protokolle bzw. Beschlüsse betreffen keine Leistungsbeurteilungen oder Prüfungen im Sinner der Norm. Der Wortlaut der Norm lässt bereits erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die Koordination und abstrakt-organisatorische Planung des Ablaufs des 1. Juristischen Staatsexamens eine Leistungsbeurteilung oder Prüfung – oder auch nur in deren Nähe! – sei. Vorliegend geht es mir gerade nicht um Prüfungsunterlagen oder Prüfungsergebnisse, sondern vielmehr um die Organisation und die politischen Hintergründe der Entscheidung, die Ruhetage im ersten Examen zu streichen. Diese Informationen werden durch den Ausschlusstatbestand schon von vorneherein nicht erfasst. In gleicher Weise stellt die Gesetzesbegründung des IFG NRW (LT-Drs. 13/1311) fest: "Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch interessierte Dritte soll verhindert werden." (S. 10) Es ist weder von der Behörde dargelegt noch anderweitig ersichtlich, inwiefern die Kenntniserlangung von Hintergründen zur Entscheidung, die Ruhetage im 1. Examen zu streichen, zu einer Ausforschung der Prüfungsunterlagen führen könnte. Das ist schlicht abwegig: Die Verschaffung eines Vorteils in der Prüfung durch das Wissen um die Hintergründe dieser Hintergründe ist ausgeschlossen. Die von der Behörde angeführte Fundstelle des VG Gelsenkirchen („VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016, 17 K 4135/15, juris, RN 22“ [wohl Rn. 25ff]) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Streitgegenständlich waren in dem genannten Verfahren die Prüfvermerke sowie die Erstellung von Prüfungsaufgaben. Dass selbige unter den Begriff „im Bereich von Leistungsbeurteilungen“ fallen mag einleuchtend klingen, ist letztlich aber etwas völlig anderes als die hier gegenständlichen politisch-organisatorischen Hintergründe dieser Entscheidung. Das VG Hamburg hat für die wortgleiche Norm des HmbTG – und nichts anderes kann aufgrund dessen und der sich offensichtlich entsprechenden Absichten der Gesetzgeber für das IFG NRW gelten – wie folgt entschieden: „Unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens des Gesetzgebers dürfte nach Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands einschränkend zu fordern sein, dass durch die Erteilung der jeweiligen Auskunft die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren beeinträchtigt würde. Eine solche Einschränkung ist zwar im Wortlaut des § 5 Nr. 7 Hs. 1 Alt. 2 HmbTG – anders als etwa in § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HmbTG oder (in Bezug auf Prüfungen) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz – nicht ausdrücklich angelegt. Dies lässt jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass der Gesetzgeber kategorisch jegliche Information, die die Prüfungstätigkeit öffentlicher Prüfungseinrichtungen betrifft, von der Informationspflicht ausnehmen wollte.“ (VG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 –, juris, Rn. 13) Die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren wird vorliegend offensichtlich in keinster Weise berührt. III. Ergebnis Selbst wenn also davon ausgegangen werden könnte, dass – aus welchen Gründen auch immer – die zuständige Behörde hier eine Prüfungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Alt. 3 IFG NRW wäre, so hätte sie jedenfalls vorliegend bei der Entscheidung über die Ruhetage im 1. Examen nicht als solche gehandelt. Im Gegenteil sind die angefragten Informationen lediglich politisch-organisatorischer Art und sind nach Wortlaut, Willen des Gesetzgebers und der einschlägigen (!) Rechtsprechung herauszugeben. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie vor Ablauf der Klagefrist (24.4.2023) Kontakt zum Justizministerium aufnehmen könnten und – sofern Sie der gleichen Meinung sind – das Ministerium dazu auffordern, seine Meinung zu revidieren und mir die angefragten Informationen zugänglich zu machen. Angesichts der Aktualität dieser Debatte und der aktuellen Bearbeitungszeiten des VG Köln würde ich mich freuen, außergerichtlich Zugang zu den angefragten Informationen zu erhalten und danke Ihnen dabei für Ihre Mitwirkung! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 271677.pdf - 2023-03-06_1-2023-01-01merkblattdsgvo.pdf - 2023-03-06_1-2023-03-03rsantwortnamename.docx - 2023-03-24_1-2023-03-24rsherrname.docx Anfragenr: 271677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271677/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, leider läuft die Klagefrist kommenden Montag, 24.4., ab. Ich würde mich freuen, w…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen“ [#271677]
Datum
20. April 2023 11:18
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider läuft die Klagefrist kommenden Montag, 24.4., ab. Ich würde mich freuen, wenn Sie das JM NRW zumindest dazu bewegen könnten, den Bescheid vorläufig zurückzunehmen, wenn Sie noch mehr Zeit für die Vermittlung benötigen. Ich glaube, dass sich dieser Fall eigentlich gut für eine Vermittlung eignet und würde gerne auf eine Klageerhebung verzichten - auch weil Sie dann ja nicht mehr vermitteln können. Ich danke Ihnen für eine kurzfristige Rückmeldung, ansonsten versuche ich Sie heute noch telefonisch zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-2286/13 Sehr << Antragsteller:in >> leider konnte Ihr Vorgang noch nic…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen“ [#271677]
Datum
20. April 2023 14:59
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-2286/13 Sehr << Antragsteller:in >> leider konnte Ihr Vorgang noch nicht bearbeitet werden. Bitte rufen Sie mich aufgrund der bestehenden Klagefrist zur weiteren Vorgehensweise zurück. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] - [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwä…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: EILT! Klagefrist läuft! Vermittlung bei Anfrage „Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen“ [#271677]
Datum
20. April 2023 15:16
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] - [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]). [geschwärzt]! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 271677 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
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Ihr Az.: 1451 E - Z. 15/23 EILT SEHR! Sehr << Anrede >> zunächst danke ich Ihnen für Ihren Besche…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT SEHR! Klagefrist läuft am 24.4. ab! Anfrage „Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen“ [#271677]
Datum
20. April 2023 16:57
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 1451 E - Z. 15/23 EILT SEHR! Sehr << Anrede >> zunächst danke ich Ihnen für Ihren Bescheid vom 24.3.2023 - ich stimme mit Ihnen nicht überein und hatte deswegen die LDI NRW um Vermittlung gebeten, unter Hinweis auf die laufende Klagefrist (leider gibt es ja kein Vorverfahren). Leider hat sich erst heute herausgestellt, dass die LDI das Vermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der Klagefrist am kommenden Montag, 24.4.2023, wird förmlich beginnen noch beenden können. Ich möchte Sie daher bitten, Ihren Bescheid vom 24.3.2023 zurückzuziehen oder zumindest die Klagefrist zu verlängern, bis das Vermittlungsverfahren mit der LDI abgeschlossen ist - nach einem Telefonat mit der LDI kamen wir überein, dass die LDI Sie ebenfalls darum bitten wollte (soweit ich weiß, hat die LDI das noch nicht getan, weswegen ich mich angesichts der knappen Frist nun selbst an Sie wende). Andernfalls liefe auch mein Anspruch auf Vermittlung ins Leere (dass die LDI personell nicht entsprechend gut ausgestattet ist, um eilige Vermittlungsfragen bei laufender Klagefrist rechtzeitig klären zu können, ist weder mir noch der LDI anzulasten) - gleichzeitig sind Sie nach § 13 Abs. 4 S. 1 IFG NRW der LDI zur Kooperation verpflichtet. Im Übrigen halte ich Ihren Bescheid für rechtswidrig, weil Sie darin schreiben, dass Sie als LJPA vom IFG ausgenommen seien - ich hatte meine IFG-Anfrage allerdings ans Justizministerium gestellt. Das LJPA ist hingegen eine eigenständige Behörde, wie von der Rechtsprechung anerkannt (siehe nur BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 - 6 C 10.21), die demnach für meine Anfrage sachlich unzuständig ist. Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie auch kein Interesse am Fortbestand eines rechtswidrigen Bescheides haben dürften. Zuletzt würde ich mich freuen, wenn wir diese IFG-Anfrage ohne den gerichtlichen Weg und mit weniger Aufwand für alle Beteiligten klären könnten! Alternativ könnte ich mir gut vorstellen, dass das öffentliche Interesse an meiner Anfrage so groß ist, dass nach Ablauf der Klagefrist sehr bald jemand anderes eine gleichlautende IFG-Anfrage an Sie stellt und das Thema auf diesem Wege zumindest Sie und dann auch die LDI noch weiter begleiten wird. Ich danke Ihnen für Ihre Kooperation und Kulanz und bitte vielmals die Kurzfristigkeit dieser Nachricht zu entschuldigen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
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Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
20. April 2023 16:57
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 1451 E - Z. 15/23 EILT SEHR! Klagefrist läuft am 24.4.2023 ab! Sehr << Anrede >> zunächs…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EILT SEHR! Klagefrist läuft am 24.4. ab! Anfrage „Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen“ [#271677]
Datum
20. April 2023 16:59
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 1451 E - Z. 15/23 EILT SEHR! Klagefrist läuft am 24.4.2023 ab! Sehr << Anrede >> zunächst danke ich Ihnen für Ihren Bescheid vom 24.3.2023 - ich stimme mit Ihnen nicht überein und hatte deswegen die LDI NRW um Vermittlung gebeten, unter Hinweis auf die laufende Klagefrist (leider gibt es ja kein Vorverfahren). Leider hat sich erst heute herausgestellt, dass die LDI das Vermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der Klagefrist am kommenden Montag, 24.4.2023, wird förmlich beginnen noch beenden können. Ich möchte Sie daher bitten, Ihren Bescheid vom 24.3.2023 zurückzuziehen oder zumindest die Klagefrist zu verlängern, bis das Vermittlungsverfahren mit der LDI abgeschlossen ist - nach einem Telefonat mit der LDI kamen wir überein, dass die LDI Sie ebenfalls darum bitten wollte (soweit ich weiß, hat die LDI das noch nicht getan, weswegen ich mich angesichts der knappen Frist nun selbst an Sie wende). Andernfalls liefe auch mein Anspruch auf Vermittlung ins Leere (dass die LDI personell nicht entsprechend gut ausgestattet ist, um eilige Vermittlungsfragen bei laufender Klagefrist rechtzeitig klären zu können, ist weder mir noch der LDI anzulasten) - gleichzeitig sind Sie nach § 13 Abs. 4 S. 1 IFG NRW der LDI zur Kooperation verpflichtet. Im Übrigen halte ich Ihren Bescheid für rechtswidrig, weil Sie darin schreiben, dass Sie als LJPA vom IFG ausgenommen seien - ich hatte meine IFG-Anfrage allerdings ans Justizministerium gestellt. Das LJPA ist hingegen eine eigenständige Behörde, wie von der Rechtsprechung anerkannt (siehe nur BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 - 6 C 10.21), die demnach für meine Anfrage sachlich unzuständig ist. Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie auch kein Interesse am Fortbestand eines rechtswidrigen Bescheides haben dürften. Zuletzt würde ich mich freuen, wenn wir diese IFG-Anfrage ohne den gerichtlichen Weg und mit weniger Aufwand für alle Beteiligten klären könnten! Alternativ könnte ich mir gut vorstellen, dass das öffentliche Interesse an meiner Anfrage so groß ist, dass nach Ablauf der Klagefrist sehr bald jemand anderes eine gleichlautende IFG-Anfrage an Sie stellt und das Thema auf diesem Wege zumindest Sie und dann auch die LDI noch weiter begleiten wird. Ich danke Ihnen für Ihre Kooperation und Kulanz und bitte vielmals die Kurzfristigkeit dieser Nachricht zu entschuldigen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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1451 E - Z. 15/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antr…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
EILT SEHR! Klagefrist läuft am 24.4. ab! Anfrage „Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen“ [#271677]
Datum
21. April 2023 09:04
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 15/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.02.2023 in der Fassung vom 15.03.2023 sowie Schreiben vom 20.04.2023 Bescheid vom 24.03.2023 (1451 E - Z. 15/23) Sehr << Antragsteller:in >> nach § 74 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Eine Verlängerung der gesetzlichen Klagefrist ist nicht möglich (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 A 587/13 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen gibt mir Ihr Schreiben vom 20.04.2023 keinen Anlass, den Bescheid vom 24.03.2023 zu widerrufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich war mir nicht sicher, ob Sie sich gestern noch an das JM wenden konnten, deswe…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EILT SEHR! Klagefrist läuft am 24.4. ab! Anfrage „Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen“ [#271677]
Datum
21. April 2023 09:13
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich war mir nicht sicher, ob Sie sich gestern noch an das JM wenden konnten, deswegen habe ich dem JM selbst noch kurz die Situation dargelegt (nachzusehen auf FDS) - hier kam vor 2 Minuten die Antwort, das JM sieht keinen Anlass, irgendetwas zu tun. Hatten Sie schon Kontakt aufnehmen können? Falls nicht finden Sie die Kontaktdaten der Ansprechperson wohl auch unter dem Link zur Anfrage, den Sie mit meiner Vermittlungsanfrage bekommen haben. Es wäre natürlich schön, wenn wir das doch noch irgendwie klären könnten, andernfalls könnte sich bestimmt jemand finden lassen, der eine inhaltsähnliche Anfrage einfach direkt nochmal stellt, sodass eine Vermittlung zustande kommen kann. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271677/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-2286/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-2286/23 Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen
Datum
21. April 2023 09:39
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-2286/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.02.2023 auf Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen Ihr Bescheid vom 24.03.2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihr Begehren gegenüber dem Justizministerium NRW mit E-Mail soeben aufgegriffen. Ich bedaure, dass eine frühzeitige Bearbeitung von hier aus nicht erfolgen konnte. Ich habe das Justizministerium darauf hingewiesen, dass Sie sich aufgrund der bestehenden Klagefrist frühzeitig bereits am 29.03.2023 an mich gewandt hatten und habe angefragt, ob der Bescheid vorläufig zurückgenommen werden kann, für ein Vermittlungsverfahren nach § 13 Abs.2 IFG HRW ausreichend Zeit besteht und keine Klage beantragen werden muss. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 209.2.3.1.5-2286/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen sehr herzlich! Und entschuldigen Sie…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-2286/23 Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271677]
Datum
21. April 2023 09:46
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 209.2.3.1.5-2286/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen sehr herzlich! Und entschuldigen Sie bitte, dass ich zuletzt das Az vergessen hatte... Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271677/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.15-2277/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 2…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.15-2277/23 Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen
Datum
24. April 2023 07:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.15-2277/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.02.2023 auf Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen Sehr << Antragsteller:in >> das Justizministerium teilte mir telefonisch mit, dass Ihr Bescheid vom 24.03.2023 vorläufig nicht zurückgenommen werden kann. Eine schriftliche Antwort des Justizministeriums zu meinem Auskunftsersuchen würde inhaltlich dann leider auch keine weiteren Argumente beinhalten. Ein Vermittlungsverfahren durch die LDI NRW führt so zu Ihrer Frage leider keine rechtsverbindliche Klärung herbei. Ich bedaure, dass ich vorliegend Ihnen hier nicht weiterhelfen konnte. Soweit Sie die im Raum stehende Rechtsfrage rechtsverbindlich geklärt sehen möchten, bleibt Ihnen insoweit nur die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Zu den Erfolgsaussichten einer solchen Klage vermag ich mich nicht äußern. Bei Rückfragen rufen Sie mich an. Ich hatte Ihnen ein falsches Aktenzeichen mitgeteilt und es nun in dieser Nachricht korrigiert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 209.2.3.1.15-2277/23 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Bemühungen! Sowe…
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AW: 209.2.3.1.15-2277/23 Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271677]
Datum
24. April 2023 11:09
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 209.2.3.1.15-2277/23 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Bemühungen! Soweit ich verstanden hatte, können Sie die Vermittlung auch so fortführen (auch wenn ich keine Klage erhebe) und dann könnte ggf. jemand anderes eine inhaltsähnliche Anfrage stellen - oder ist es für Sie besser, wenn diese andere Anfrage direkt gestellt wird? Auf die Gefahr hin, dass dann sehr schnell der gleiche ablehnende Bescheid kommt und wieder direkt die Klagefrist läuft... Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271677/
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Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.15-2277/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 2…
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209.2.3.1.15-2277/23 Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271677]
Datum
24. Mai 2023 11:23
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Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.15-2277/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.02.2023 auf Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen Zwischennachricht Sehr << Antragsteller:in >> ich habe noch keine inhaltliche Antwort von der öffentlichen Stelle erhalten und werde mich bei Ihnen weiterhin unaufgefordert melden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 209.2.3.1.15-2277/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre anhaltenden Bemühungen! W…
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AW: 209.2.3.1.15-2277/23 Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271677]
Datum
24. Mai 2023 22:01
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 209.2.3.1.15-2277/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre anhaltenden Bemühungen! Wenn Sie es für sachdienlich halten, dass eine andere Person eine vergleichbare Anfrage erneut stellt, damit das Ministerium eine erneute laufende Anfrage hat im Rahmen derer es an der Vermittlung teilnehmen muss, dann bitte ich um einen Hinweis in dieser Richtung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271677/
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Mein AZ: 209.2.3.1.15-2277/23 Sehr << Antragsteller:in >> ich empfehle Ihnen auf jeden Fall abzuwar…
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209.2.3.1.15-2277/23 Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271677]
Datum
30. Mai 2023 08:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein AZ: 209.2.3.1.15-2277/23 Sehr << Antragsteller:in >> ich empfehle Ihnen auf jeden Fall abzuwarten, bis die Stellungnahme vom Justizministerium NRW mir vorliegt. Mit freundlichen Grüßen
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Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.15-2277/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Z…
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Betreff
Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen
Datum
2. Juni 2023 11:39
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Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.15-2277/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie die Stellungnahme des Justizministeriums NRW zu meinem Auskunftsersuchen. Dieses verbleibt bei seiner Auffassung. Selbst wenn man Justizministerium NRW nicht als Prüfungseinrichtung ansähe und die beantragten Informationen nicht dem Bereich der Prüfungen i.S.d. § 2 Abs. 3 IFG NRW anrechnen würde, wurde bislang der Ablehnungsgrund des § 6 lit. c IFG NRW außer Betracht gelassen. Es ist davon auszugehen, dass bei den von Ihnen beantragten Unterlagen auch Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen anderer Länder betroffen sind. Sie verweisen in Ihrem Antrag auf die Sitzung 9./10.05.2022 aller Präsident:innnen sowie Leiter:innen und Vorsitzenden der Landesjustizprüfungsämter, die am sogenannten Ringtausch beteiligt sind. § 6 lit c IFG NRW regelt, dass der Antrag auf Zugang abzulehnen ist, wenn durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Es gibt ein noch nicht veröffentlichtes Urteil des OVG NRW zu dieser Thematik. In der Pressemitteilung zum Urteil des OVG NRW 15 A 47/21 vom 23.05.2032 auf Zugang zu Akten der 89. Justizministerkonferenz im November 2018 den Bericht der Arbeitsgruppe Verwaltungsprozess ("Regelungsvorschläge zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung" nebst Gesetzentwurf) heißt es bereits: "...Die Berichte sind in Zusammenarbeit der an der jeweiligen Arbeitsgruppe beteiligten Länder entstanden, deren Informationen in die Berichte eingeflossen sind. Für den Ausschlussgrund kommt es nicht darauf an, ob einzelne Inhalte bestimmten Ländern zugeordnet werden können. Entscheidend ist, dass das beklagte Land nicht alleine über die gemeinschaftlich erstellten Informationen verfügen darf...", siehe hierzu: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/31_230523/index.php. Da auch andere Länder den Zugang zu den beantragten Informationen abgelehnt haben, würden diese einer Offenbarung durch NRW verneinen. Dies bitte ich entsprechend zu berücksichtigen. Ich hoffe, dass ich Ihnen vorliegend dennoch weiterhelfen konnte. Bei Rückfragen melden Sie sich gerne Mit freundlichen Grüßen

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AW: Zugang zu Informationen bzgl. der Streichung der Ruhetage im 1. juristischen Staatsexamen [#271677]
Datum
2. Juni 2023 17:31
An
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Ihr Az.: 209.2.3.1.15-2277/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen herzlich für Ihre Bemühungen! Und das sieht natürlich nicht gut aus mit dem Urteil des OVG, der Pressemitteilung nach zu urteilen. Mit dieser Auslegung des Ausnahmetatbestandes ist dann ja ein Fremdkörper ins IFG NRW gekommen, der die Nutzung in manchen Teilen (überflüssigerweise, solange andere Länder keine entsprechenden Regelungen haben) sehr unattraktiv macht! Das Vermittlungsverfahren hat damit wohl sein Ende gefunden... Mit den besten Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271677/