Sehr geehrter Herr
Antragsteller/in,
zu Ihren Fragen kann ich Ihnen folgende Auskünfte erteilen:
1. Bitte benennen Sie die vollständige Liste von bewilligten Antragstellern auf Netzentgeltbefreiung (nur die Namen, keine sensiblen Daten Dritter) 2. Bitte benennen Sie die vollständige Liste von noch nicht bewilligten Antragstellern auf Netzentgeltbefreiung (nur die Namen, keine sensiblen Daten Dritter)
Gemäß § 19 Absatz 2 StromNEV können Letztverbraucher mit speziellem Abnahmeverhalten mit ihrem jeweiligen Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV erfasst dabei Fälle sog. atypischer Netznutzung, welche durch eine zur Hochlast der Anschluss-Netzebene erheblich verlagerte Spitzenlast des Letztverbrauchers gekennzeichnet ist. Die Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 2, 3 StromNEV betrifft stromintensive Letztverbraucher, welche an einer bestimmten Abnahmestelle jährlich mindestens 10 GWh verbrauchen und mindestens 7.000 Benutzungsstunden erreichen. Das individuelle Netzentgelt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV bestimmt sich anhand der tatsächlichen Spitzenlast des Letztverbrauchers und muss mindestens 20% der allgemeinen Netzentgelte betragen. Das individuelle Netzentgelt für stromintensive Letztverbraucher bestimmt sich anhand der Zahl der Benutzungsstunden. Es beträgt bei Erreichen von min. 8.000 Benutzungsstunden 10% des allgemeinen Netzentgelts, bei Erreichen von min. 7.500 Benutzungsstunden 15% des allgemeinen Netzentgelts und bei Erreichen von min. 7.000 Benutzungsstunden 20% des allgemeinen Netzentgelts. Diese nach Benutzungsstunden gestaffelte Regelung greift für die Kalenderjahre 2012 und 2013. Ab 01.01.2014 muss zusätzlich bei der Bestimmung des individuellen Netzentgelts der Beitrag der stromintensiven Letztverbraucher zur Senkung oder Vermeidung der Erhöhung von Netzkosten in ihrer jeweiligen Anschluss-Netzebene berücksichtigt werden.
Vollständige Listen über die bei der Beschlusskammer gestellten Anträge nach § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. 2, 3 StromNEV der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich des Verfahrensstands finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur.
Für § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Serv…
Für § 19 Absatz 2 Satz 2, 3 StromNEV:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Serv…
3. Wer davon sind börsennotierte Unternehmen?
Diese Daten sind für die Bearbeitung der Anträge nach § 19 Absatz 2 Satz 1 bis 3 StromNEV nicht relevant und werden von der Bundesnetzagentur nicht erhoben.
4. Wie hoch sind die zu erwartenden Mehrbelastungen für nichtpriviligierte Stromkunden? (gesamt und personenbezogen)
Die § 19-Umlage sinkt im Jahr 2014 von derzeit 0,329 auf 0,187 Cent/kWh. Zusätzlich verringert sich der Betrag durch eine rückwirkende Änderung der sog. Belastungsgrenzen. Bislang haben Letztverbraucher für den Teil ihres Stromverbrauchs, der 100.000 kWh/a übersteigt, eine reduzierte Umlage gezahlt. Diese Grenze wurde mit der Neuregelung der Netzentgeltverordnung auf eine Mio. kWh heraufgesetzt. Diese Regelung gilt rückwirkend bereits für die Jahre 2012 und 2013. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der § 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dadurch reduziert sich die Umlage im kommenden Jahr weiter auf nur noch 0,092 Cent/kWh. Für einen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh sinkt die jährliche Belastung damit von derzeit 11,50 auf 3,22 Euro. Während Haushaltskunden und kleine Gewerbekunden von der auf 0,092 Cent/kWh reduzierten Umlage profitieren, führt die Rückabwicklung bei Kunden mit einem Verbrauch über 100.000 kWh im Jahr aber zu Nachzahlungen. Hier gelten im kommenden Jahr Umlagen von 0,482 beziehungsweise 0,532 Cent/kWh, je nach Verbrauchsgruppe.
Weitere Informationen finden Sie z.B. auf
www.eeg-kwk.net oder auch unter
http://www.energate.de/news/137182/Para….
5. Bitte beziffern Sie die Zahl der Stromsperren getrennt nach Privat- und Unternehmenskunden.
Im Monitoringbericht 2012 wurden von der Bundesnetzagentur erstmalig Zahlen zur Versorgungsunterbrechungen bei Haushaltskunden in der Grundversorgung erhoben. Im Rahmen der Datenerhebung wurden für das Berichtsjahr 2011 von 620 Netzbetreibern insgesamt 312.059 Versorgungsunterbrechungen gemeldet. Die weitergehende Ausführungen zu der Thematik sind auf Seite 124f des Monitoringberichts 2012 zu finden:
http://www.bundesnetzagentur.de/SharedD…
Die aktuellen Zahlen für das Jahr 2012 werden mit der Veröffentlichung des Monitoringberichts 2013 bekanntgeben. Diese soll in den nächsten Wochenerfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Grösch
Bundesnetzagentur
Pressestelle
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