Stromausfall

Anfrage an: Stadt Mannheim

In vergangener Zeit kam es im Ortsteil Friedrichsfeld zu einem Stromausfall. Dieser gibt 19 Stunden.
Warum wurde die Bevölkerung nicht gewarnt? ( KartWarn)
Warum gab es keine Unterstützung seitens der Stadt. Wann hat die Stadt bzw das Amt 37 diese Information erhalten. Falls diese nicht/zu spät eingetroffen ist was wird dagegen unternommen?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    28. September 2022
  • Frist
    1. November 2022
  • Kosten dieser Information:
    80,00 Euro
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Hallo Mannheim
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In vergangener…
An Stadt Mannheim Details
Von
Hallo Mannheim
Betreff
Stromausfall [#259821]
Datum
28. September 2022 17:33
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In vergangener Zeit kam es im Ortsteil Friedrichsfeld zu einem Stromausfall. Dieser gibt 19 Stunden. Warum wurde die Bevölkerung nicht gewarnt? ( KartWarn) Warum gab es keine Unterstützung seitens der Stadt. Wann hat die Stadt bzw das Amt 37 diese Information erhalten. Falls diese nicht/zu spät eingetroffen ist was wird dagegen unternommen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hallo Mannheim Anfragenr: 259821 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259821/ Postanschrift Hallo Mannheim << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hallo Mannheim

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Stadt Mannheim
Sehr geehrte*r Anfragesteller*in, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 28. September 2022. Ihre Anfrage ist als…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Ihre Anfrage vom 28. September 2022 zum Stromausfall in Mannheim-Friedrichsfeld
Datum
21. Oktober 2022 20:50
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,2 KB


Sehr geehrte*r Anfragesteller*in, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 28. September 2022. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG; 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG; 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG; 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Für eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem LIFG gewährt wird, ist gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Für die von Ihnen begehrte Auskunft wird ein Verwaltungsaufwand von einer Stunde prognostiziert. Bei der Gebührenbemessung nach der Verwaltungsgebührensatzung sind je angefangenen 15 Minuten 15,80 € zugrunde zu legen. Eine zu erhebende Gebühr beträgt hiernach höchstens 63,20 €. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie den Antrag unter diesen Voraussetzungen weiterverfolgen möchten und konkretisieren Sie Ihre Anfrage hinsichtlich der angegebenen Zeit, d.h. geben Sie bitte das Datum und den Zeitumfang des Stromausfalls pro Tag an. Wenn Sie den Antrag weiterverfolgen möchten, bitten wir auch um Mitteilung Ihres Namens und Anschrift, um eine Bearbeitung Ihres Antrags, einschließlich der Kostenfestsetzung, zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen