Stromkosten für Gas-Etagenheizung im SGB II
Nach §22 SGB II werden „Bedarfe für Unterkunft und Heizung […] in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt […]“.
In §20 SGB II heißt es: „Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst […] Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile […]“.
Aus den genannten Paragrafen folgt, dass die Stromkosten für den Betrieb einer Gas-Etagenheizung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören. Jedoch muss der Leistungsberechtigte in der Regel diese Stromkosten aus der Regelleistung bezahlen.
Ich möchte wissen, nach welchen Kriterien die Stromkosten zum Betrieb einer Gas-Etagenheizung ermittelt und in welcher Höhe diese übernommen werden.
Anfrage erfolgreich
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Datum19. September 2011
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21. Oktober 2011
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