Stromkosten für Gas-Etagenheizung im SGB II

Nach §22 SGB II werden „Bedarfe für Unterkunft und Heizung […] in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt […]“.
In §20 SGB II heißt es: „Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst […] Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile […]“.
Aus den genannten Paragrafen folgt, dass die Stromkosten für den Betrieb einer Gas-Etagenheizung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören. Jedoch muss der Leistungsberechtigte in der Regel diese Stromkosten aus der Regelleistung bezahlen.
Ich möchte wissen, nach welchen Kriterien die Stromkosten zum Betrieb einer Gas-Etagenheizung ermittelt und in welcher Höhe diese übernommen werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. September 2011
  • Frist
    21. Oktober 2011
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
Stromkosten für Gas-Etagenheizung im SGB II
Datum
19. September 2011 21:03
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Nach §22 SGB II werden „Bedarfe für Unterkunft und Heizung […] in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt […]“. In §20 SGB II heißt es: „Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst […] Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile […]“. Aus den genannten Paragrafen folgt, dass die Stromkosten für den Betrieb einer Gas-Etagenheizung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören. Jedoch muss der Leistungsberechtigte in der Regel diese Stromkosten aus der Regelleistung bezahlen. Ich möchte wissen, nach welchen Kriterien die Stromkosten zum Betrieb einer Gas-Etagenheizung ermittelt und in welcher Höhe diese übernommen werden.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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