Stromverbrauch pro Dienststelle 2016, 2017, 2018

Stromverbrauch pro Dienststelle 2016, 2017, 2018

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Juni 2019
  • Frist
    9. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
Tobias Sachs
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stromverbra…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
Tobias Sachs
Betreff
Stromverbrauch pro Dienststelle 2016, 2017, 2018 [#149111]
Datum
7. Juni 2019 00:32
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Stromverbrauch pro Dienststelle 2016, 2017, 2018
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tobias Sachs <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Sachs
Bundesnachrichtendienst
Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de Sehr geehrter Herr Sachs, Ihre Anfrage über die Plattform fragden…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de
Datum
20. Juni 2019 09:48
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrter Herr Sachs, Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de ist hier eingegangen. Auf Grund der zahlreichen Anfragen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) oder des Umweltinformationsgesetzes (UIG) an den Bundesnachrichtendienst, und insbesondere um unkontrollierten Ausforschungsversuchen von Dritten  (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BNDG) oder missbräuchlichen Anfragen zu begegnen, bitte ich um Verständnis, dass zur weiteren Bearbeitung Ihrer Anfrage die Übersendung einer Kopie Ihres Personalausweises erforderlich ist. Allerdings genügen Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer. Alle anderen auf der Kopie befindlichen Daten (z.B. Personalausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) können geschwärzt werden. Die Ausweiskopie wird ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnachrichtendienst
Fwd: Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de Sehr geehrter Herr Sachs, Ihre Anfrage über die Plattform fr…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Fwd: Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de
Datum
20. Juni 2019 10:06
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrter Herr Sachs, Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de ist hier eingegangen. Auf Grund der zahlreichen Anfragen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) oder des Umweltinformationsgesetzes (UIG) an den Bundesnachrichtendienst, und insbesondere um unkontrollierten Ausforschungsversuchen von Dritten  (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BNDG) oder missbräuchlichen Anfragen zu begegnen, bitte ich um Verständnis, dass zur weiteren Bearbeitung Ihrer Anfrage die Übersendung einer Kopie Ihres Personalausweises erforderlich ist. Allerdings genügen Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer. Alle anderen auf der Kopie befindlichen Daten (z.B. Personalausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) können geschwärzt werden. Die Ausweiskopie wird ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet. Mit freundlichen Grüßen
Tobias Sachs
AW: Fwd: Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de [#149111] Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Da…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
Tobias Sachs
Betreff
AW: Fwd: Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de [#149111]
Datum
21. Juni 2019 18:27
An
Bundesnachrichtendienst
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 VIG hat jede Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen. Ein Identitätsnachweis hierüber wird vom Gesetz ausdrücklich nicht verlangt. Hinzu kommt, dass hier die Voraussetzungen einer gesetzlichen Datenerhebung nicht vorliegen: Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn die Kenntnis dieser Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Da das Verbraucherinformationsgesetz die Erhebung der Daten überhaupt nicht erfordert, ist die Datenerhebung unzulässig. Mit freundlichen Grüßen Tobias Sachs Anfragenr: 149111 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Tobias Sachs
AW: Fwd: Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de [#149111] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Inf…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
Tobias Sachs
Betreff
AW: Fwd: Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de [#149111]
Datum
27. Juli 2020 22:51
An
Bundesnachrichtendienst
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Stromverbrauch pro Dienststelle 2016, 2017, 2018“ vom 07.06.2019 (#149111) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 385 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Tobias Sachs Anfragenr: 149111 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/149111/

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Bundesnachrichtendienst
Ihre Anfrage nach IFG Sehr geehrter Herr Sachs, über die Plattform „fragdenstaat.de“ stellten Sie am 7. Juni 2019…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Ihre Anfrage nach IFG
Datum
26. August 2020 15:17
Status
Sehr geehrter Herr Sachs, über die Plattform „fragdenstaat.de“ stellten Sie am 7. Juni 2019 eine Anfrage gemäß § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zu "Stromverbrauch pro Dienststelle 2016, 2017, 2018". Ihr Antrag wird aus den folgenden Gründen abgelehnt. Grundsätzlich hat jede Person nach Maßgabe des § 1 IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Gesetzgeber sieht jedoch in § 3 IFG Bereichsausnahmen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen vor. So besteht gemäß § 3 Nr. 8 IFG ein Anspruch auf Informationszugang insbesondere nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. Der Bundesnachrichtendienst ist ein solcher Nachrichtendienst des Bundes im Sinne des § 3 Nr. 8 IFG, womit die Bereichsausnahme hier Anwendung findet. Des Weiteren stellt § 3 Nr. 8 IFG nur auf die betroffene Behörde und nicht auf die begehrte Information ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung der Behörde hat (vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht/ Schirmer IFG § 3 Rn. 194). Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, alle Tätigkeiten der Nachrichtendienste und vergleichbare sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anderer Stellen vom Anspruch auf Informationszugang auszuschließen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S.12). Ein Sachverhalt, der die Anwendungsbereiche des UIG und des VIG eröffnet, wurde von Ihnen nicht vorgetragen. Mit freundlichen Grüßen