Studie: 500 neuen Ladepunkte

- die Studie, auf der die Planung für die 500 neuen Ladepunkte für Duisburg basiert.

siehe:
https://www.stadtwerke-duisburg.de/presse/medieninformationen/newsdetail/news/mehr-als-500-neue-ladepunkte-fuer-duisburg/

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. März 2022
  • Frist
    26. April 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Stadtwerke Duisburg AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Studie: 500 neuen Ladepunkte [#244273]
Datum
22. März 2022 17:11
An
Stadtwerke Duisburg AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Studie, auf der die Planung für die 500 neuen Ladepunkte für Duisburg basiert. siehe: https://www.stadtwerke-duisburg.de/presse/medieninformationen/newsdetail/news/mehr-als-500-neue-ladepunkte-fuer-duisburg/
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244273/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadtwerke Duisburg AG
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 22. März 2022, 17:12 Uhr, mit der Sie eine Anfrage nac…
Von
Stadtwerke Duisburg AG
Betreff
AW: Studie: 500 neuen Ladepunkte [#244273]
Datum
25. März 2022 10:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 22. März 2022, 17:12 Uhr, mit der Sie eine Anfrage nach IFG-NRW bzgl. einer Studie zu 500 neuen Ladepunkten in Duisburg übersenden. Diesbezüglich teilen wir Folgendes mit: Wir können Ihrem Anliegen nicht nachkommen, da die Studie nicht allein durch die Stadtwerke Duisburg AG erstellt wird. Zudem wird daran noch gearbeitet – eine Endversion liegt noch nicht vor. Darüber hinaus hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10.06.2016 (Az.: 10 A 10878/15.OVG) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Stadt Mainz keinen Zugang zu Informationen über Geschäftsvorgänge gewähren muss, die im Zusammenhang mit der 2012 aufgegebenen Planung eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue stehen. Die Stadt Mainz ist über ihre Stadtwerke Mainz AG zusammen mit der Stadt Wiesbaden zu jeweils 50% an der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG beteiligt. Nachdem im Jahre 2012 deren Planung für den Bau eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue aufgegeben wurde, beantragte die Klägerin, ein Mitglied des Wiesbadener Stadtrates, bei der Stadt Mainz, ihr nach dem damaligen rheinland-pfälzischen Landesinformationsfreiheitsgesetz – jetzt Landestransparenzgesetz – Informationen u.a. über die Kosten der später aufgegebenen Planung, über die zukünftige Nutzung des vorgesehenen Kraftwerksgrundstücks, die Geschäftsführung und über Einladungen von Geschäftspartnern zu einer Fastnachtsveranstaltung zugänglich zu machen. Die gegen die Ablehnung dieses Informationsbegehrens erhobene Klage hatte das VG Mainz mit Urteil vom 22.04.2015 (Az.: 3 K 1478/14.MZ) abgewiesen, weil die Stromversorgung nach der Privatisierung keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des früheren Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das OVG zurück. Zwar, so das OVG Rheinland-Pfalz, nehme die Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG als Unternehmen in Privatrechtsform mit der Stromversorgung für die Stadt Mainz eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Insoweit unterliege die Stadt grundsätzlich dem Landestransparenzgesetz, da sie sich der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe bediene. Jedoch stünden dem von der Klägerin geltend gemachten Informationsanspruch die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen, welche die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrates und die Bediensteten der Stadt zu beachten hätten. Gleiche aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten, welche die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrates und die Bediensteten der Stadt in Rheinland-Pfalz treffen, gelten aber auch hier in Duisburg, denn das Aktiengesetz ist ein Bundesgesetz. Hinzu kommt hier, dass die Stadtwerke Duisburg AG (mittelbar über die Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH) nicht im alleinigen Besitz der Stadt Duisburg ist, sondern auch die Beteiligung eines Privaten (e.on) steht. Insofern bitten wir um Verständnis für unsere Entscheidung, Ihnen die Studie – auch in einer etwaig zukünftig fertiggestellten Version – nicht zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen