Sehr
Antragsteller/in
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 22. März 2022, 17:12 Uhr, mit der Sie eine Anfrage nach IFG-NRW bzgl. einer Studie zu 500 neuen Ladepunkten in Duisburg übersenden.
Diesbezüglich teilen wir Folgendes mit:
Wir können Ihrem Anliegen nicht nachkommen, da die Studie nicht allein durch die Stadtwerke Duisburg AG erstellt wird. Zudem wird daran noch gearbeitet – eine Endversion liegt noch nicht vor.
Darüber hinaus hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10.06.2016 (Az.: 10 A 10878/15.OVG) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Stadt Mainz keinen Zugang zu Informationen über Geschäftsvorgänge gewähren muss, die im Zusammenhang mit der 2012 aufgegebenen Planung eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue stehen.
Die Stadt Mainz ist über ihre Stadtwerke Mainz AG zusammen mit der Stadt Wiesbaden zu jeweils 50% an der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG beteiligt. Nachdem im Jahre 2012 deren Planung für den Bau eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue aufgegeben wurde, beantragte die Klägerin, ein Mitglied des Wiesbadener Stadtrates, bei der Stadt Mainz, ihr nach dem damaligen rheinland-pfälzischen Landesinformationsfreiheitsgesetz – jetzt Landestransparenzgesetz – Informationen u.a. über die Kosten der später aufgegebenen Planung, über die zukünftige Nutzung des vorgesehenen Kraftwerksgrundstücks, die Geschäftsführung und über Einladungen von Geschäftspartnern zu einer Fastnachtsveranstaltung zugänglich zu machen. Die gegen die Ablehnung dieses Informationsbegehrens erhobene Klage hatte das VG Mainz mit Urteil vom 22.04.2015 (Az.: 3 K 1478/
14.MZ) abgewiesen, weil die Stromversorgung nach der Privatisierung keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des früheren Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das OVG zurück.
Zwar, so das OVG Rheinland-Pfalz, nehme die Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG als Unternehmen in Privatrechtsform mit der Stromversorgung für die Stadt Mainz eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Insoweit unterliege die Stadt grundsätzlich dem Landestransparenzgesetz, da sie sich der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe bediene. Jedoch stünden dem von der Klägerin geltend gemachten Informationsanspruch die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen, welche die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrates und die Bediensteten der Stadt zu beachten hätten.
Gleiche aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten, welche die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrates und die Bediensteten der Stadt in Rheinland-Pfalz treffen, gelten aber auch hier in Duisburg, denn das Aktiengesetz ist ein Bundesgesetz. Hinzu kommt hier, dass die Stadtwerke Duisburg AG (mittelbar über die Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH) nicht im alleinigen Besitz der Stadt Duisburg ist, sondern auch die Beteiligung eines Privaten (e.on) steht.
Insofern bitten wir um Verständnis für unsere Entscheidung, Ihnen die Studie – auch in einer etwaig zukünftig fertiggestellten Version – nicht zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen