Sehr geehrtAntragsteller/in
die von Ihnen angesprochene Studie "Untersuchung zum ÖPNV im Landkreis Gotha" liegt hier vor und kann grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden.
Ich mache jedoch darauf aufmerksam, dass Nachfragedaten aus dem Reisendenerfassungs-System der DB AG sowie Fahrgastzahlen der Regionalen Verkehrsgemeinschaft Gotha (RVG) und der Thüringer Wald- und Straßenbahn Gotha GmbH (TWSB) Grundlage der Untersuchung waren.
Aus diesem Grund haben wir den betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, weil durch Ihren Antrag Geschäftsgeheimnisse berührt sein könnten.
Nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) kann der Anspruch auf Informationszugang unter Umständen ausgeschlossen sein, wenn hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.
Die Frist zur Stellungnahme wurde auf den 19. Februar 2016 bestimmt.
Eine Entscheidung über die Herausgabe der von Ihnen begehrten Untersuchung kann erst nach Ablauf dieser Frist ergehen.
Wie von Ihnen erbeten, mache ich darauf aufmerksam, dass die Auskunft gemäß § 10 Abs. 1 ThürIFG kostenpflichtig wäre.
Es liegt hier kein Fall der verwaltungskostenfreien Erteilung einer einfachen Auskunft vor.
Der Verwaltungsaufwand ergab sich hier insbesondere aus der Prüfung der vertraglichen Grundlagen der Studie sowie der Frage nach einer urheberrechtlichen Relevanz bzw. des Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen, der Einbeziehung anderer Stellen (RVG, TWSB, NVS) mit entsprechender Korrespondenz und schließlich der Recherche nach den eigentlichen Unterlagen.
Es ist mit der Erhebung einer Gebühr zu rechnen, sofern der Anspruch auf Informationszugang auf der Grundlage der Stellungnahme der Verkehrsunternehmen gewährt werden kann.
Die Gebühr wird errechnet nach der Anlage 1 zur Thüringer Allgemeinen Kostenverordnung, danach ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen (19 Euro pro 15 Minuten).
Es ist auf dieser Grundlage voraussichtlich mit Kosten i.H.v. 152 Euro zu rechnen.
Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Sie bei dieser Sachlage von Ihrem Informationsbegehren Abstand nehmen oder ob Sie bereit sind, dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ggf. entstehende Gebühren zu erstatten.
Da, wie oben ausgeführt, Daten Dritter betroffen sein könnten, bitte ich Sie in diesem Fall weiterhin, Ihren Antrag zu begründen (vgl. § 5 Abs. 3 ThürIFG).
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürIFG kann die öffentliche Stelle verlangen, dass der Antragsteller seine Identität nachweist.
Nach der Gesetzesbegründung (Thüringer Landtag, Drucksache 5/4986, S. 21) kann sich diese Notwendigkeit insbesondere in Fällen einer notwendigen Kostentragung ergeben.
Ich bitte Sie deshalb, Ihren Namen mit einer zustellungsfähigen Adresse anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen