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Studie zu Kraftwerken in NRW

laut Presseinformationen hat das Ministerium eine Studie in Auftrag gegeben zu der Wirtschaftlichkeit von Kraftwerken in NRW zur Energiewende.

Diese Studie soll angeblich vertraulich sein.

Quelle: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/haelfte-aller-kraftwerke-in-nrw-droht-vorzeitige-stilllegung-a-869164.html

Hiermit bitte ich um Übersendung der Studie zu dem oben genannten Thema.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. November 2012
  • Frist
    28. Dezember 2012
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Studie zu Kraftwerken in NRW
Datum
26. November 2012 17:35
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut Presseinformationen hat das Ministerium eine Studie in Auftrag gegeben zu der Wirtschaftlichkeit von Kraftwerken in NRW zur Energiewende. Diese Studie soll angeblich vertraulich sein. Quelle: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/haelfte-aller-kraftwerke-in-nrw-droht-vorzeitige-stilllegung-a-869164.html Hiermit bitte ich um Übersendung der Studie zu dem oben genannten Thema.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, in Ihrer Mail vom 26.11.2012 stellen Sie einen Antrag nach UIG an das Land…
Von
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Betreff
AW: Studie zu Kraftwerken in NRW
Datum
10. Dezember 2012 08:59
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, in Ihrer Mail vom 26.11.2012 stellen Sie einen Antrag nach UIG an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) auf Übersendung einer vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW (MKULNV NRW) in Auftrag gegebenen Studie zur Wirtschaftlichkeit von Kraftwerken in NRW. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der Antrag abzulehnen ist. Begründung: Die Ablehnung des Antrages erfolgt auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG. Danach ist ein Antrag u.a. abzulehnen, soweit sich der Antrag auf das Zugänglichmachen von Material bezieht, das gerade vervollständigt wird oder wenn er sich auf noch nicht abgeschlossene Schriftstücke bezieht. Schriftstücke sind so lange noch nicht abgeschlossen, wie es sich noch um Entwürfe handelt. Dabei kann es sich um eigene Entwürfe, aber auch um Entwürfe Dritter, z.B. Entwürfe für Gutachten, die im Auftrag einer informationspflichtigen Stelle erstellt werden, handeln. Entwürfe sind erst dann abgeschlossen, wenn der Ersteller nicht mehr die Absicht oder Bereitschaft hat, an dem Entwurf etwas zu verändern und sie entsprechend freigibt. Da die angesprochene Studie nur im Entwurfsstadium vorliegt, kann sie Ihnen aus den oben genannten Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen, zu erklären. Mit freundlichen Grüßen