Studie zur Neuausrichtung der entwicklungspolitischen Kooperation mit China

- die Studie zur Neuausrichtung der entwicklungspolitischen Kooperation mit China von Thomas Bonschab aus dem Jahr 2014

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. August 2019
  • Frist
    17. September 2019
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Studie zur Ne…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
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Betreff
Studie zur Neuausrichtung der entwicklungspolitischen Kooperation mit China [#163879]
Datum
14. August 2019 19:55
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Studie zur Neuausrichtung der entwicklungspolitischen Kooperation mit China von Thomas Bonschab aus dem Jahr 2014
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff: IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/057, hier: Bitte um ladungsfähige Anschrift Sehr geehrteAntragsteller/in i…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Betreff: IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/057, hier: Bitte um ladungsfähige Anschrift
Datum
21. August 2019 13:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 14.08.2019, eingegangen im BMZ am 15.08.2019. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Bitte teilen Sie mir bis spätestens 30.08.2019 Ihre ladungsfähige Postanschrift mit. Begründung: Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens ist es erforderlich, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse nicht sichergestellt. Sobald die ladungsfähige Postanschrift vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte ich keine Rückmeldung erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Betreff: IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/057, hier: Bitte um ladungsfähige Anschrift [#163879] Sehr geehrteAntr…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Betreff: IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/057, hier: Bitte um ladungsfähige Anschrift [#163879]
Datum
21. August 2019 16:05
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Es handelt sich bei einer Kosteneinschätzung nicht um einen Verwaltungsakt. In meinem Antrag habe ich Sie gemäß § 1 Abs. 2 IFG um Übersendung per E-Mail gebeten. Für die Informationsgewährung brauchen Sie demnach keine ladungsfähige Postanschrift, sondern eine E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 163879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
AW: Betreff: IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/057, hier: Bitte um ladungsfähige Anschrift [#163879] Sehr geehrteAntr…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
AW: Betreff: IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/057, hier: Bitte um ladungsfähige Anschrift [#163879]
Datum
26. August 2019 11:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in das Nennen Ihrer ladungsfähige Postanschrift ist Voraussetzung für die weitere Bearbeitung Ihres IFG-Antrags. Begründung: Wie Ihnen bereits in meiner letzten E-Mail vom 21.08.2019 mitgeteilt, ist es zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens erforderlich, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse nicht sichergestellt. Bitte teilen Sie mir daher bis spätestens 30.08.2019 Ihre ladungsfähige Postanschrift mit. Sobald die ladungsfähige Postanschrift vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte ich keine Mitteilung Ihrer ladungsfähigen Postanschrift erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Betreff: IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/057, hier: Bitte um ladungsfähige Anschrift [#163879] Sehr geehrteAntr…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
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Betreff
AW: Betreff: IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/057, hier: Bitte um ladungsfähige Anschrift [#163879]
Datum
27. August 2019 01:42
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Da der Antrag von dieser E-Mail-Adresse aus gestellt wurde, ist nur durch Antwort an diese E-Mail-Adresse sicherzustellen, dass der Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntgegeben wird, für den oder die er bestimmt ist. Ich bitte nochmals um Übersendung per E-Mail. Eine eventuelle (Teil-)Ablehnung können Sie auch elektronisch übersenden. Im Gesetz wurde für die Ablehnung, wie Sie wissen, nicht die Schriftform festgelegt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 163879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
AW: Betreff: IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/057, hier: Bitte um ladungsfähige Anschrift [#163879] Sehr geehrteAntr…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
AW: Betreff: IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/057, hier: Bitte um ladungsfähige Anschrift [#163879]
Datum
27. August 2019 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits erläutert kommt eine Bescheidung eines IFG-Antrags nicht in Betracht, wenn der Adressat des zu erlassenden Verwaltungsakts nicht hinreichend bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn auf elektronischem Wege ein IFG-Antrag gestellt wird und der Antragsteller lediglich seinen Namen und E-Mail-Adresse, nicht aber seine ladungsfähige Postanschrift angibt. Hintergrund: Aus § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass eine Bekanntgabe zwingend ("ist") gegenüber einem konkreten Bekanntgabe-Adressaten zu erfolgen hat. Das darin zum Ausdruck kommende Erfordernis, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststehen muss, besteht vor dem Hintergrund der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens. Durch die Angabe nur einer E-Mail-Adresse wird dies nicht gewährleistet. Dies gilt zumal für die Bescheidung eines IFG-Antrags gegebenenfalls Gebühren anfallen können, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung erhoben werden. Zur weiteren Begründung verweise ich auf meine E-Mail vom 26.08.2019. Sobald Ihre ladungsfähige Postanschrift vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte ich bis zum 30.08.2019 keine Mitteilung Ihrer ladungsfähigen Postanschrift erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich im Sinne einer ressourcenschonenden Verwaltung auf weitere Nachrichten Ihrerseits in dieser Sache, in denen Sie keine ladungsfähige Postanschrift angeben, nicht mehr antworten werde. Mit freundlichen Grüßen