Studien Corona-Impfung Spätgebärende

Anfrage an: Robert Koch-Institut

alle aktuellen Studien (englisch oder deutsch) aus denen hervorgeht, dass für Spätgebärende (ab 35 Jahre) durch die Corona-Impfstoff keine Gefahr für das Ungeborene besteht.

Der Fokus liegt hierbei auf Altersgruppe der Schwangeren, Schwangerschaftswoche zum Zeitpunkt der Impfung, Vorerkrankungen, verwendeter Impfstoff (mRNA, Vektor, Totimnfstoff), Nachbeobachtungszeitraum, Größe der Kontrollgruppe.

Vielen Dank.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. September 2021
  • Frist
    22. Oktober 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle aktuellen St…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Studien Corona-Impfung Spätgebärende [#228530]
Datum
18. September 2021 17:23
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle aktuellen Studien (englisch oder deutsch) aus denen hervorgeht, dass für Spätgebärende (ab 35 Jahre) durch die Corona-Impfstoff keine Gefahr für das Ungeborene besteht. Der Fokus liegt hierbei auf Altersgruppe der Schwangeren, Schwangerschaftswoche zum Zeitpunkt der Impfung, Vorerkrankungen, verwendeter Impfstoff (mRNA, Vektor, Totimnfstoff), Nachbeobachtungszeitraum, Größe der Kontrollgruppe. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228530 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228530/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.09.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.09.2021
Datum
20. September 2021 15:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0382. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreihei…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.09.2021: Studien Corona-Impfung Spätgebärende [#228530] (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0382)
Datum
19. Oktober 2021 17:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsrecht, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Wir verweisen auf öffentlich zugängliche wissenschaftliche Publikationen, die unter https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/ abrufbar sind sowie auf die Empfehlung der STIKO zur Impfung gegen COVID-19 von Schwangeren und Stillenden und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung mit der Auflistung der verwendeten Literatur, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/38/Art_02.html. Informationen zur Methodik der Ständigen Impfkommission im Rahmen der Bearbeitung von Impfempfehlungen können Sie hier finden: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Aufgaben_Methoden/methoden_node.html. Ferner werden im Anhang der Begründung weitere methodische Details dargestellt. Darüber hinaus liegen dem Robert Koch-Institut keine amtlichen Informationen zu Ihrer Anfrage vor. Bei Fragen zur Sicherheit von Impfstoffen können Sie sich an das dafür zuständige Paul-Ehrlich-Institut (www.pei.de) wenden. Bitte beachten Sie auch die auf der Webseite veröffentlichten Informationen zur Sicherheit von COVID-19-Impfstoffen, abrufbar unter https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html;jsessionid=80A07719DF05BC9ECA823CC7CFC891EB.intranet231?nn=169730&cms_pos=6. Darüber hinaus sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig, da bereits die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes nicht eröffnet sind. Mit freundlichen Grüßen