Studien zu Antikörper und T-Zellen gegen Covid-19 Virus ?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Laut MDR und BR gibt es Antikörper die bis zu 2 Jahre wirken und das Covid-19 virus abwehren. Die Schutzwirkung soll auch länger bei geimpften und Genesenen andauern.

Gibt es Studien dazu?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. September 2022
  • Frist
    18. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut MDR und BR g…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Studien zu Antikörper und T-Zellen gegen Covid-19 Virus ? [#259143]
Datum
15. September 2022 11:44
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut MDR und BR gibt es Antikörper die bis zu 2 Jahre wirken und das Covid-19 virus abwehren. Die Schutzwirkung soll auch länger bei geimpften und Genesenen andauern. Gibt es Studien dazu?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259143 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259143/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 15.09.2022 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.09.2022
Datum
15. September 2022 17:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0257. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 15.09.2022 - Az. 2.13.04/0004#0257 Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.09.2022 - Az. 2.13.04/0004#0257
Datum
7. Oktober 2022 19:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.09.2022, Az. 2.13.04/0004#0257, zu welcher wir Ihnen das Folgende mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG lediglich einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen enthält, nicht jedoch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen ohne Bezug zu vorhandenen amtlichen Informationen oder auf Abgabe von Erklärungen bzw. Begründungen beinhaltet. Daher legen wir Ihre Anfrage dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich des Themas Antikörper gegen bzw. Immunität gegen das Corona-Virus vorliegen. Die nach dieser Auslegung von Ihnen gewünschten amtlichen Informationen wurden bereits veröffentlicht und sind im Sinne von § 9 Abs. 3 IFG in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffbar. Das RKI veröffentlicht zahlreiche Informationen rund um COVID-19 auf seiner Internetseite. Vor dem Hintergrund der seit Anfang 2022 teilweise rapide zugenommenen Reinfektionen wurde beispielsweise im Epidemiologischen Bulletin 31/2022 der aktuelle wissenschaftliche Stand zum Schutz von Genesenen vor einer SARS-CoV-2-Reinfektion unter Dominanz der Delta- und Omikron-Variante zusammengefasst. Dies können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Das Thema "Immunität" wird auch im epidemiologischen Steckbrief mit zahlreichen Quellen aus der Fachliteratur behandelt ("18. Immunität"). Den epidemiologischen Streckbrief können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Die Übersicht zu den Informationen zu COVID-19 auf der Internetseite des RKI mit weiterführenden Links finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen