Studienstiftung des deutschen Volkes // Stiftungspräsident in Apartheidsüdafrika
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Guten Tag,
die folgende Anfrage steht in Bezug auf Bundespräsident Steinmeiers Schirmherrschaft über die Studienstiftung des deutschen Volkes. Die Zuständigkeit des Bundespräsidialamts ergibt sich folgerichtig aus dieser tradierten Verknüpfung der beiden Ämter (Bundespräsident <-> Schirmherr der Stiftung).
1. Ist dem Bundespräsidialamt bekannt, dass der Präsident der Studienstiftung des Deutschen Volkes, Reinhard Zimmermann, sich in den 1980er Jahren in Apartheidsüdafrika über mehrere Jahre in einer gehobenen Position an einer der weißen burischen Bevölkerungsminderheit vorbehaltenen Universität tätig war?
1.a) Falls ja: Wie bewerten Sie diese Tätigkeit Zimmermanns in diesem Unrechtsstaat, der wiederholt durch den UN-Sicherheitsrat und die UN-Vollversammlung für seine als "verbrecherisch" eingestufte Staatsdoktrin und die systematische Verletzung der Menschenrechte der afrikanisch-indigenen und asiatischstämmigen Bevölkerungsmehrheit durch eine Minderheit bigot-fundamentalistischer Nachfahren burischer Siedler verurteilt und sanktioniert wurde?
1.b) Falls nein: Halten Sie es für angezeigt, angesichts dieser, Ihnen anscheinend neuen Erkenntnislage eine Neubewertung der Eignung von Reinhard Zimmermann für das Amt des Präsidenten der Stiftung vorzunehmen oder halten Sie den Karriereweg Zimmermanns mit frühen Stationen in einem unter internationalen Embargo stehenden rassistischen und strukturell faschistoiden autoritären Unrechtsstaat für unbedenklich?
2. Bekleidet Herr Zimmermann das Amt als Präsident der Stiftung ehrenamtlich oder wird dieses entlohnt? Falls letzteres: bitte nennen Sie die Besoldungsstufe und den entlohnten Stundenumfang für diese Tätigkeit.
3. Bitte legen Sie kurz den Entscheidungsprozess dar, der zur Nominierung und Auswahl Zimmermanns für das Amt des Präsidenten der Stiftung geführt hat und inwiefern das Bundespräsidialamt hier ggf. beteiligt war. Bitte konsultieren Sie hierfür Protokolle und Unterlagen, die diesen Prozess dokumentierten. Bitte legen Sie insbesondere dar, inwiefern Zimmermanns frühe Tätigkeit im universitären Sektor Apartheidsüdafrikas bei dieser Entscheidungsfindung kritisch gewürdigt wurde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum12. März 2023
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15. April 2023
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