Studienstiftung des deutschen Volkes // Stiftungspräsident in Apartheidsüdafrika

Anfrage an: Bundespräsidialamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

die folgende Anfrage steht in Bezug auf Bundespräsident Steinmeiers Schirmherrschaft über die Studienstiftung des deutschen Volkes. Die Zuständigkeit des Bundespräsidialamts ergibt sich folgerichtig aus dieser tradierten Verknüpfung der beiden Ämter (Bundespräsident <-> Schirmherr der Stiftung).

1. Ist dem Bundespräsidialamt bekannt, dass der Präsident der Studienstiftung des Deutschen Volkes, Reinhard Zimmermann, sich in den 1980er Jahren in Apartheidsüdafrika über mehrere Jahre in einer gehobenen Position an einer der weißen burischen Bevölkerungsminderheit vorbehaltenen Universität tätig war?

1.a) Falls ja: Wie bewerten Sie diese Tätigkeit Zimmermanns in diesem Unrechtsstaat, der wiederholt durch den UN-Sicherheitsrat und die UN-Vollversammlung für seine als "verbrecherisch" eingestufte Staatsdoktrin und die systematische Verletzung der Menschenrechte der afrikanisch-indigenen und asiatischstämmigen Bevölkerungsmehrheit durch eine Minderheit bigot-fundamentalistischer Nachfahren burischer Siedler verurteilt und sanktioniert wurde?

1.b) Falls nein: Halten Sie es für angezeigt, angesichts dieser, Ihnen anscheinend neuen Erkenntnislage eine Neubewertung der Eignung von Reinhard Zimmermann für das Amt des Präsidenten der Stiftung vorzunehmen oder halten Sie den Karriereweg Zimmermanns mit frühen Stationen in einem unter internationalen Embargo stehenden rassistischen und strukturell faschistoiden autoritären Unrechtsstaat für unbedenklich?

2. Bekleidet Herr Zimmermann das Amt als Präsident der Stiftung ehrenamtlich oder wird dieses entlohnt? Falls letzteres: bitte nennen Sie die Besoldungsstufe und den entlohnten Stundenumfang für diese Tätigkeit.

3. Bitte legen Sie kurz den Entscheidungsprozess dar, der zur Nominierung und Auswahl Zimmermanns für das Amt des Präsidenten der Stiftung geführt hat und inwiefern das Bundespräsidialamt hier ggf. beteiligt war. Bitte konsultieren Sie hierfür Protokolle und Unterlagen, die diesen Prozess dokumentierten. Bitte legen Sie insbesondere dar, inwiefern Zimmermanns frühe Tätigkeit im universitären Sektor Apartheidsüdafrikas bei dieser Entscheidungsfindung kritisch gewürdigt wurde.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. März 2023
  • Frist
    15. April 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, die folgende Anfrage steht in Bezug auf Bundespräsident Steinmeiers Schir…
An Bundespräsidialamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Studienstiftung des deutschen Volkes // Stiftungspräsident in Apartheidsüdafrika [#272922]
Datum
12. März 2023 23:58
An
Bundespräsidialamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, die folgende Anfrage steht in Bezug auf Bundespräsident Steinmeiers Schirmherrschaft über die Studienstiftung des deutschen Volkes. Die Zuständigkeit des Bundespräsidialamts ergibt sich folgerichtig aus dieser tradierten Verknüpfung der beiden Ämter (Bundespräsident <-> Schirmherr der Stiftung). 1. Ist dem Bundespräsidialamt bekannt, dass der Präsident der Studienstiftung des Deutschen Volkes, Reinhard Zimmermann, sich in den 1980er Jahren in Apartheidsüdafrika über mehrere Jahre in einer gehobenen Position an einer der weißen burischen Bevölkerungsminderheit vorbehaltenen Universität tätig war? 1.a) Falls ja: Wie bewerten Sie diese Tätigkeit Zimmermanns in diesem Unrechtsstaat, der wiederholt durch den UN-Sicherheitsrat und die UN-Vollversammlung für seine als "verbrecherisch" eingestufte Staatsdoktrin und die systematische Verletzung der Menschenrechte der afrikanisch-indigenen und asiatischstämmigen Bevölkerungsmehrheit durch eine Minderheit bigot-fundamentalistischer Nachfahren burischer Siedler verurteilt und sanktioniert wurde? 1.b) Falls nein: Halten Sie es für angezeigt, angesichts dieser, Ihnen anscheinend neuen Erkenntnislage eine Neubewertung der Eignung von Reinhard Zimmermann für das Amt des Präsidenten der Stiftung vorzunehmen oder halten Sie den Karriereweg Zimmermanns mit frühen Stationen in einem unter internationalen Embargo stehenden rassistischen und strukturell faschistoiden autoritären Unrechtsstaat für unbedenklich? 2. Bekleidet Herr Zimmermann das Amt als Präsident der Stiftung ehrenamtlich oder wird dieses entlohnt? Falls letzteres: bitte nennen Sie die Besoldungsstufe und den entlohnten Stundenumfang für diese Tätigkeit. 3. Bitte legen Sie kurz den Entscheidungsprozess dar, der zur Nominierung und Auswahl Zimmermanns für das Amt des Präsidenten der Stiftung geführt hat und inwiefern das Bundespräsidialamt hier ggf. beteiligt war. Bitte konsultieren Sie hierfür Protokolle und Unterlagen, die diesen Prozess dokumentierten. Bitte legen Sie insbesondere dar, inwiefern Zimmermanns frühe Tätigkeit im universitären Sektor Apartheidsüdafrikas bei dieser Entscheidungsfindung kritisch gewürdigt wurde. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272922/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundespräsidialamt
Ihr Antrag an das Bundespräsidialamt auf Auskunft Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage über die I…
Von
Bundespräsidialamt
Betreff
Ihr Antrag an das Bundespräsidialamt auf Auskunft
Datum
17. März 2023 12:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage über die Internet-Plattform www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> ist hier am 12. März 2023 eingegangen. Ich bitte Sie um Mitteilung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Eine spätere Veröffentlichung Ihrerseits steht Ihnen frei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag an das Bundespräsidialamt auf Auskunft [#272922] Guten Tag, in Ihrem Schreiben vom 17. März 2023 1…
An Bundespräsidialamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag an das Bundespräsidialamt auf Auskunft [#272922]
Datum
17. März 2023 14:08
An
Bundespräsidialamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, in Ihrem Schreiben vom 17. März 2023 12:54 Uhr erbitten Sie eine postalische Anschrift. Ich darf Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass das Informationsfreiheitsgesetz keine Angabe einer postalischen Anschrift als Voraussetzung für die Weiterbearbeitung eines Informationsgesuchs vorsieht. In diesem Zusammenhang verweise ich Sie auch gerne auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen - 16 A 857/21 welches analog auch für das Bundespräsidialamt gilt. Die Erhebung der persönlichen Daten der anfragestellenden Person durch die angefragte Bundesbehörde ist nur ausnahmsweise zulässig, wobei die hierfür in der Rechtsprechung genannten Bedingungen in diesem Fall nicht vorliegen (Siehe: OVG Nordrhein-Westfalen 16 A 858/21). Einer fristgerechten Weiterbearbeitung meiner Anfrage sollte nun also nichts mehr im Wege stehen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272922/
Bundespräsidialamt
Ihr Antrag an das Bundespräsidialamt auf Auskunft [#272922] Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail v…
Von
Bundespräsidialamt
Betreff
Ihr Antrag an das Bundespräsidialamt auf Auskunft [#272922]
Datum
3. April 2023 13:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail vom 17. März 2023 ist hier eingegangen. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Die von Ihnen zitierten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 15.06.2022 – 16 A 857/21 und Urteil vom 15.06.2022 – 16 A 858/21) sind auch hier im Haus bekannt und die Entscheidungsgründe bereits entsprechend ausgewertet. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen und noch einmal klarstellen, dass die Bitte um Mitteilung einer zustellungsfähigen Postanschrift, die ich Ihnen mit E-Mail vom 17.03.2023 habe zukommen lassen, nicht dazu diente, Ihre Postanschrift pauschal und gewissermaßen auf Vorrat abzufragen. Ihre Anfrage vom 12.03.2023 befindet sich – und befand sich auch bereits vor der Abfrage Ihrer Postanschrift am 17.03.2023 – in Bearbeitung. Die erforderliche Prognoseentscheidung im Hinblick auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens wurde bereits vor Abfrage Ihrer Postanschrift am 17.03.2023 getroffen. Hiernach wird Ihnen gegenüber eine den IFG-Antrag ablehnende Entscheidung ergehen. Um diese Entscheidung mitsamt der zugehörigen Begründung ordnungsgemäß bekanntgeben zu können, bitte ich Sie nochmals um Mitteilung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Das Bundespräsidialamt muss bei Erlass und Bekanntgabe eines ablehnenden Verwaltungsaktes keine Unsicherheiten in Bezug auf den Nachweis des Zugangs seiner Entscheidung und im Hinblick auf die Bestimmung des Zugangszeitpunktes hinnehmen. Eine Behörde darf grundsätzlich frei wählen, in welcher Form sie einen Verwaltungsakt erlässt und auf welche Weise sie ihn bekanntgibt. Für ablehnende Entscheidungen werden hier grundsätzlich die Schriftform und die postalische Zustellung gewählt, um Unsicherheiten bei Zugangsnachweis und Feststellung des Zugangszeitpunktes zu vermeiden. Sollten Sie es weiterhin ablehnen, eine zustellungsfähige Postanschrift mitzuteilen, kann eine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung nicht erlassen und bekanntgegeben werden. Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals betonen, dass Ihre Postanschrift selbstverständlich allein zum Zwecke der Zustellung der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung Verwendung findet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag an das Bundespräsidialamt auf Auskunft [#272922] Beamter [geschwärzt], ich erinnere Sie hiermit er…
An Bundespräsidialamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag an das Bundespräsidialamt auf Auskunft [#272922]
Datum
5. April 2023 12:05
An
Bundespräsidialamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Beamter [geschwärzt], ich erinnere Sie hiermit erneut daran, dass im vorliegenden Auskunftsersuchen keine Angabe einer postalischen Anschrift durch den Antragsteller begründet ist und fordere Sie erneut auf diese Anfrage im rechtlich gebotenen Rahmen zu bearbeiten und zu beantworten. Es wirft ein schlechtes Licht auf Sie persönlich und letztlich auf das Bundespräsidialamt, welches Sie vertreten, wenn Sie die geschuldete Beantwortung legitimer Anfragen zu relevanten Fragestellungen durch willentliche Fehldeutung der Rechtslage zu meiden suchen. Darf ich Sie in diesem Zusammenhang an einige Ihrer Pflichten nach §§ 60 ff. Bundesbeamtengesetz erinnern? Demnach haben Sie zum Wohle der Allgemeinheit und im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu dienen. Ihr Verhalten im und außerhalb des unmittelbaren Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die Ihr Beruf einfordert. Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Sie stellen eine ablehnende Entscheidung auf mein Informationsgesuch in Aussicht, weigern sich aber diese Entscheidung begründet darzulegen. Dies legt den Verdacht der Behördenwillkür nahe. In anderen Worten: Sie werfen durch Ihr Vorgehen ein schlechtes Licht auf das Bundespräsidialamt, da Ihr Verhalten den Schluss zulässt, dass Bundespräsidialamt würde öffentliche Anfragen willkürlich ohne Angabe von Gründen abweisen. Damit werden Sie den Anforderungen, die berechtigterweise an Bundesbeamte gestellt werden, nicht in ausreichendem Maße gerecht und schaden dem Ansehen des Bundespräsidenten! Gerade wenn es um Fragestellungen mit Bezug zu rassistischen und nationalsozialistisch-inspirierten Unrechtssystemen wie Apartheidsüdafrika geht, sollte vom Bundespräsidialamt bei der Beantwortung von Anfragen die gebotene Sensibilität und Aufklärungsbereitschaft erwartet werden können, im Einklang mit unserem eigenen bundesrepublikanischen freiheitlich-demokratischen Anspruch auf Vergangenheitsbewältigung in Hinblick auf die NS-Zeit. Dieser Erwartung sind Sie in der bisherigen Korrespondenz leider nicht gerecht geworden. Daher fordere ich Sie hiermit auf nachvollziehbare Bemühungen zur Beantwortung der Anfrage zu unternehmen. Ihre bisherige Korrespondenz lässt keine diesbezüglichen Bemühungen Ihrerseits erkennen. Eine pauschale, unbegründete Ablehnung von Auskünften ist nicht zulässig. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 272922 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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AW: Ihr Antrag an das Bundespräsidialamt auf Auskunft [#272922] Guten Tag << Antragsteller:in >> wann…
An Bundespräsidialamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag an das Bundespräsidialamt auf Auskunft [#272922]
Datum
13. April 2023 14:46
An
Bundespräsidialamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> wann gedenken Sie dem Auskunftsersuchen bezüglich der früheren Tätigkeit des Präsidenten der Studienstiftung des Deutschen Volks (unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten), Reinhard Zimmermann, im verbrecherischen, antisemitischen und nationalsozialistisch inspirierten Unrechtsregime Apartheidsüdafrikas gerecht zu werden? Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Bearbeitungsstand. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272922/