StVO-Novelle, Einführung eines neuen Verkehrszeichens Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/stvo-novelle.html
"Überholverbot von Radfahrenden
Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge z. B. an Engstellen anordnen können."
Lt. VwV StVO zu § 39: "Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen."
Da, wo sowieso faktische Überholverbote sind, also in S-Kurven, bei durchgehender Leitlinie, vor Kuppen, an unübersichtlichen Straßenstellen, bei Unterschreitung des Überhol-Seitenabstandes, bei Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, bei Behinderung des Gegenverkehrs, an Engstellen dürfte das Zeichen lt. VwV zu StVO § 39 nicht hin.
Die Breite eines Radfahrenden:
In Verkehrsplanungs-Empfehlungen wird die effektive „Fahrbreite“ eines Radfahrers mit etwa einen Meter angegeben, da zur Lenkerbreite unvermeidliche Pendelbewegungen hinzukommen. (Ein Gerichtsgutachter geht von 1,25 m aus. (Quelle: OLG Hamm (Urteil vom 18.12.2003 - 6 U 105/03))
Zu den parkenden Autos benötigt der Radler laut Gerichtsurteilen eine „Türbreite“ Sicherheitsabstand. Das sind bei Pkw etwa 80 cm, bei Lkw bis 1,5 Meter (wir rechnen ab hier der Einfachheit halber mit einem Meter. Bei der Anlage von Radfahrstreifen wird in der Regel von 0,75 Metern (markiertem) Abstand ausgegangen. Auf der linken Seite muss der überholende Autofahrer je nach Geschwindigkeit 1,5 bis zwei Meter Abstand (ab 90 km/h) einhalten.
Somit ist ein Radfahrer mindestens 3,50 Meter „breit“. Konsequenzen:
Richtliniengemäß betragen die Fahrstreifenbreiten auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen 2,75 bis 3,75 Meter, abhängig von der Flächenverfügbarkeit und der Belastung mit Bus- und Lkw-Verkehr. Selbst im extremsten Fall („schmaler“ Radler/ breiter Fahrstreifen) ist es offensichtlich, dass bereits heutzutage ein Überholen innerhalb eines Fahrstreifens illegal ist, da Radfahrende plus Sicherheitsabstand dessen gesamte Breite einnehmen.
Bitte teilen Sie mir mit, in welchen konkreten Fällen das neue Verbotsschild seine Wirkung entfalten soll.
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Datum22. Januar 2020
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25. Februar 2020
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