StVO-Novelle, Einführung eines neuen Verkehrszeichens Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/stvo-novelle.html
"Überholverbot von Radfahrenden
Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge z. B. an Engstellen anordnen können."

Lt. VwV StVO zu § 39: "Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen."

Da, wo sowieso faktische Überholverbote sind, also in S-Kurven, bei durchgehender Leitlinie, vor Kuppen, an unübersichtlichen Straßenstellen, bei Unterschreitung des Überhol-Seitenabstandes, bei Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, bei Behinderung des Gegenverkehrs, an Engstellen dürfte das Zeichen lt. VwV zu StVO § 39 nicht hin.

Die Breite eines Radfahrenden:
In Verkehrsplanungs-Empfehlungen wird die effektive „Fahrbreite“ eines Radfahrers mit etwa einen Meter angegeben, da zur Lenkerbreite unvermeidliche Pendelbewegungen hinzukommen. (Ein Gerichtsgutachter geht von 1,25 m aus. (Quelle: OLG Hamm (Urteil vom 18.12.2003 - 6 U 105/03))
Zu den parkenden Autos benötigt der Radler laut Gerichtsurteilen eine „Türbreite“ Sicherheitsabstand. Das sind bei Pkw etwa 80 cm, bei Lkw bis 1,5 Meter (wir rechnen ab hier der Einfachheit halber mit einem Meter. Bei der Anlage von Radfahrstreifen wird in der Regel von 0,75 Metern (markiertem) Abstand ausgegangen. Auf der linken Seite muss der überholende Autofahrer je nach Geschwindigkeit 1,5 bis zwei Meter Abstand (ab 90 km/h) einhalten.
Somit ist ein Radfahrer mindestens 3,50 Meter „breit“. Konsequenzen:
Richtliniengemäß betragen die Fahrstreifenbreiten auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen 2,75 bis 3,75 Meter, abhängig von der Flächenverfügbarkeit und der Belastung mit Bus- und Lkw-Verkehr. Selbst im extremsten Fall („schmaler“ Radler/ breiter Fahrstreifen) ist es offensichtlich, dass bereits heutzutage ein Überholen innerhalb eines Fahrstreifens illegal ist, da Radfahrende plus Sicherheitsabstand dessen gesamte Breite einnehmen.

Bitte teilen Sie mir mit, in welchen konkreten Fällen das neue Verbotsschild seine Wirkung entfalten soll.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
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Gabriele Köpke
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Quelle: https://…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Gabriele Köpke
Betreff
StVO-Novelle, Einführung eines neuen Verkehrszeichens Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen [#175138]
Datum
22. Januar 2020 21:36
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/stvo-novelle.html "Überholverbot von Radfahrenden Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge z. B. an Engstellen anordnen können." Lt. VwV StVO zu § 39: "Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen." Da, wo sowieso faktische Überholverbote sind, also in S-Kurven, bei durchgehender Leitlinie, vor Kuppen, an unübersichtlichen Straßenstellen, bei Unterschreitung des Überhol-Seitenabstandes, bei Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, bei Behinderung des Gegenverkehrs, an Engstellen dürfte das Zeichen lt. VwV zu StVO § 39 nicht hin. Die Breite eines Radfahrenden: In Verkehrsplanungs-Empfehlungen wird die effektive „Fahrbreite“ eines Radfahrers mit etwa einen Meter angegeben, da zur Lenkerbreite unvermeidliche Pendelbewegungen hinzukommen. (Ein Gerichtsgutachter geht von 1,25 m aus. (Quelle: OLG Hamm (Urteil vom 18.12.2003 - 6 U 105/03)) Zu den parkenden Autos benötigt der Radler laut Gerichtsurteilen eine „Türbreite“ Sicherheitsabstand. Das sind bei Pkw etwa 80 cm, bei Lkw bis 1,5 Meter (wir rechnen ab hier der Einfachheit halber mit einem Meter. Bei der Anlage von Radfahrstreifen wird in der Regel von 0,75 Metern (markiertem) Abstand ausgegangen. Auf der linken Seite muss der überholende Autofahrer je nach Geschwindigkeit 1,5 bis zwei Meter Abstand (ab 90 km/h) einhalten. Somit ist ein Radfahrer mindestens 3,50 Meter „breit“. Konsequenzen: Richtliniengemäß betragen die Fahrstreifenbreiten auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen 2,75 bis 3,75 Meter, abhängig von der Flächenverfügbarkeit und der Belastung mit Bus- und Lkw-Verkehr. Selbst im extremsten Fall („schmaler“ Radler/ breiter Fahrstreifen) ist es offensichtlich, dass bereits heutzutage ein Überholen innerhalb eines Fahrstreifens illegal ist, da Radfahrende plus Sicherheitsabstand dessen gesamte Breite einnehmen. Bitte teilen Sie mir mit, in welchen konkreten Fällen das neue Verbotsschild seine Wirkung entfalten soll.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 175138 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Gabriele Köpke [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Gabriele Köpke
Gabriele Köpke
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „StVO-Novelle, Einführung eines neuen Verkehrsz…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Gabriele Köpke
Betreff
AW: StVO-Novelle, Einführung eines neuen Verkehrszeichens Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen [#175138]
Datum
26. Februar 2020 18:32
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „StVO-Novelle, Einführung eines neuen Verkehrszeichens Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“ vom 22.01.2020 (#175138) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 175138 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Ihre Anfrage vom 22.01.2020 zur StVO-Novelle Sehr geehrte Frau [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.01.2020 zur StVO-Novelle
Datum
13. Mai 2020 18:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Januar 2020, in der Sie sich nach konkreten Anwendungsfällen des neu eingeführten Zeichens 277.1 erkundigen. Die aufgrund des hohen Arbeitsanfalls im Sachgebiet verspätete Antwort bitte ich zu entschuldigen. Mit dem Zeichen 277.1 können die Straßenverkehrsbehörden mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen verbieten. Dies kann angezeigt sein, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - beispielsweise aufgrund von Engstellen, Steigungen, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage - ein sicherer Überholvorgang nicht gewährleistet werden kann. Da die besondere Gefährlichkeit des Überholens in den genannten Fällen nicht ohne weiteres erkennbar sein muss, sind ein Verweis auf die allgemeinen Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung mitunter nicht ausreichend und die Anordnung eines Überholverbotes geboten. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich das Verbot nicht bloß auf Überholvorgänge innerhalb eines Fahrstreifens erstreckt, sondern für den entsprechenden Fahrbahnabschnitt insgesamt gilt. Da Zeichen 277.1 darüber hinaus auch das Überholen von sonstigen einspuriger Fahrzeuge verbietet, kommt es neben dem Radverkehr insbesondere auch Kleinkrafträdern, bei deren Überholen die Mindestvorgaben des neuen § 5 Absatz 4 Satz 3 StVO nicht greifen, zugute. Die genauen Anordnungsvoraussetzungen werden im Rahmen einer für dieses Jahr vorgesehenen Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung erarbeitet. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Referent StV 12 Ordnung des Straßenverkehrs (Verhaltensrecht) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 D-10115 Berlin [geschwärzt]