Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage

Anfrage an: Noch nicht bekannt

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage:
- Wiley
- Springer
- Oxford University Press
- Taylor & Francis
- Sage
- Cambridge University Press
- Elsevier
- Nature Publishing Group
- Royal Society of Chemistry
- Institute of Physics Publishing (IOP)

für die Jahre 2010 bis 2016.
Falls ihre Ausgaben nicht in Kalenderjahren verbucht sind, bitte ich darum die Zahlen für die Jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 zuzusenden. Die Zahlen sollten sowohl direkte Zahlungen an den Verlag, als auch an zwischengeschaltete Dienstleister beinhalten, die den Erwerb der wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften des Verlags bereitstellen. Weiterhin sollten Zahlungen für einzelne wissenschaftliche Zeitschriften sowie für ganze Zeitschriftenpakete berücksichtigt werden. Bitte geben Sie die Mehrwertsteuern, wenn möglich, an.

Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist hier meiner Meinung nach auch unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 IFG NRW gegeben, da es sich bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur um eine Verwaltungstätigkeit handelt und daher nicht den Bereichen Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen zuzuordnen ist.

Es liegt hier meines Erachtens nach auch kein Ablehnungsgrund nach § 8 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und da der eintretende Schaden nur geringfügig wäre.
Ein Interesse der Allgemeinheit, das den geringfügigen Schaden überwiegt, kann auch dann bestehen, wenn das fragliche Thema bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist bzw. diskutiert wird. Unter Öffentlichkeit ist in erster Linie zu verstehen, dass das Thema Gegenstand der Berichterstattung der Presse war. (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 915). Dies ist hier der Fall, wie die folgenden drei beispielhaften Artikel zeigen:
http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/uni-konstanz-stoppt-verhandlungen-mit-elsevier-zu-teuer-a-961084.html, http://www.taz.de/!5370972/, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kommentar-Erfolg-und-Niederlage-von-Open-Access-3606520.html.
Der eintretende Schaden ist als geringfügig einzuschätzen, da es sich um bereits abgeschlossene Verträge handelt, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 907). Außerdem ist der eintretende Schaden als geringfügig einzuschätzen, da die betroffen Informationen für fast alle Universitäten in Großbritannien bereits vorliegen, wie im folgenden Artikel beschrieben: https://f1000research.com/articles/3-274/v3.
Bitte beachten Sie auch, dass eine eventuell im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung den gesetzlich festgeschriebenen Zugangsanspruch nicht aushebeln kann. Denn der Zugangsanspruch kann nur aufgrund der Verweigerungsgründe der §§6 ff. IFG NRW abgelehnt werden, und es kommt für die Antragsablehnung nach Satz 1 allein darauf an, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Information vorliegen oder nicht; die Qualifizierung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann aber nicht -zumal nicht unter Umgehung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale- durch privatrechtliche Vereinbarungen erfolgen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 877).

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    31. Juli 2017
  • Frist
    1. September 2017
  • 0 Follower:innen
Andrej Warkentin
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
Von
Andrej Warkentin
Betreff
Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24179]
Datum
31. Juli 2017 17:26
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage: - Wiley - Springer - Oxford University Press - Taylor & Francis - Sage - Cambridge University Press - Elsevier - Nature Publishing Group - Royal Society of Chemistry - Institute of Physics Publishing (IOP) für die Jahre 2010 bis 2016. Falls ihre Ausgaben nicht in Kalenderjahren verbucht sind, bitte ich darum die Zahlen für die Jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 zuzusenden. Die Zahlen sollten sowohl direkte Zahlungen an den Verlag, als auch an zwischengeschaltete Dienstleister beinhalten, die den Erwerb der wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften des Verlags bereitstellen. Weiterhin sollten Zahlungen für einzelne wissenschaftliche Zeitschriften sowie für ganze Zeitschriftenpakete berücksichtigt werden. Bitte geben Sie die Mehrwertsteuern, wenn möglich, an. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist hier meiner Meinung nach auch unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 IFG NRW gegeben, da es sich bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur um eine Verwaltungstätigkeit handelt und daher nicht den Bereichen Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen zuzuordnen ist. Es liegt hier meines Erachtens nach auch kein Ablehnungsgrund nach § 8 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und da der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Ein Interesse der Allgemeinheit, das den geringfügigen Schaden überwiegt, kann auch dann bestehen, wenn das fragliche Thema bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist bzw. diskutiert wird. Unter Öffentlichkeit ist in erster Linie zu verstehen, dass das Thema Gegenstand der Berichterstattung der Presse war. (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 915). Dies ist hier der Fall, wie die folgenden drei beispielhaften Artikel zeigen: http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/uni-konstanz-stoppt-verhandlungen-mit-elsevier-zu-teuer-a-961084.html, http://www.taz.de/!5370972/, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kommentar-Erfolg-und-Niederlage-von-Open-Access-3606520.html. Der eintretende Schaden ist als geringfügig einzuschätzen, da es sich um bereits abgeschlossene Verträge handelt, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 907). Außerdem ist der eintretende Schaden als geringfügig einzuschätzen, da die betroffen Informationen für fast alle Universitäten in Großbritannien bereits vorliegen, wie im folgenden Artikel beschrieben: https://f1000research.com/articles/3-274/v3. Bitte beachten Sie auch, dass eine eventuell im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung den gesetzlich festgeschriebenen Zugangsanspruch nicht aushebeln kann. Denn der Zugangsanspruch kann nur aufgrund der Verweigerungsgründe der §§6 ff. IFG NRW abgelehnt werden, und es kommt für die Antragsablehnung nach Satz 1 allein darauf an, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Information vorliegen oder nicht; die Qualifizierung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann aber nicht -zumal nicht unter Umgehung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale- durch privatrechtliche Vereinbarungen erfolgen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 877). Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Andrej Warkentin <<E-Mail-Adresse>>
Boettcher, Uwe
? ? ?Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin derzeit bis einschließlich 6. August 2017 nicht im Büro. In dringende…
Von
Behörde
Betreff
Automatische Antwort: Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24179]
Datum
31. Juli 2017 17:36
Status
Warte auf Antwort
? ? ?Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin derzeit bis einschließlich 6. August 2017 nicht im Büro. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an <<E-Mail-Adresse>> vielen Dank. Thank you for your message. I'm currently out of the office until 6th August 2017. For urgent matters, please contact <<E-Mail-Adresse>> thank you. ___________________________________________________________________ Uwe Böttcher Director Library WHU - Otto Beisheim School of Management Campus Vallendar, Burgplatz 2, 56179 Vallendar, Germany Tel.: +49 261 6509-555 ; Fax: +49 261 6509-559 <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> ; www.whu.edu<https://www.whu.edu> ___________________________________________________________________
Boettcher, Uwe
Sehr geehrter Herr Wargentin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bei den von Ihnen erbetenen Informationen handelt …
Von
Behörde
Betreff
Re: Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24179]
Datum
2. August 2017 19:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wargentin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bei den von Ihnen erbetenen Informationen handelt es sich um vertrauliche Details interner Geschäftsprozesse, die wir Außenstehenden grundsätzlich nicht zur Verfügung stellen. Eine Auskunftspflicht nach dem von Ihnen zitierten IFG NRW kann ich für die WHU - Otto Beisheim School of Management nicht erkennen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Andrej Warkentin
Sehr geehrt<< Anrede >> da die WHU - Otto Beisheim School of Management als staatlich anerkannte Hoch…
Von
Andrej Warkentin
Betreff
AW: Re: Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24179]
Datum
2. August 2017 22:59
An
Empfängername
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> da die WHU - Otto Beisheim School of Management als staatlich anerkannte Hochschule eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, gilt sie im Sinne von § 2 Absatz 4 IFG NRW als Behörde und ist somit auskunftspflichtig. Wie bereits erwähnt, überwiegt meines Erachtens nach das Interesse der Allgemeinheit den als geringfügig einzuschätzenden wirtschaftlichen Schaden wodurch in diesem Fall ein Zugangsanspruch auch auf "vertrauliche Details interner Geschäftsprozesse" besteht. Mit freundlichen Grüßen Andrej Warkentin Anfragenr: 24179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Boettcher, Uwe
Sehr geehrter Herr Warkentin, Ihre Annahmen über die WHU sind interessant, aber leider nicht zutreffend. Zunächs…
Von
Behörde
Betreff
Re: AW: Re: Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24179]
Datum
3. August 2017 17:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Warkentin, Ihre Annahmen über die WHU sind interessant, aber leider nicht zutreffend. Zunächst einmal ist der Sitz des Trägers, der Verwaltung und der Bibliothek der WHU Vallendar in Rheinland-Pfalz. In diesem Bundesland ist die Hochschule auch akkreditiert, daher unterliegt sie nicht nordrhein-westfälischem Recht. Die Akkreditierung einer (privaten) Hochschule beinhaltet nicht die Übertragung staatlicher Aufgaben. Forschung und Lehre sind darüber hinaus nach Art. 5 Abs. 3 GG frei und somit keine exklusiv staatliche bzw. hoheitliche Aufgabe. Nicht zuletzt ist die WHU eine Körperschaft privaten Rechts. Sie ist keine Behörde, untersteht auch keiner solchen und nimmt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Sie finanziert sich vollständig aus privaten Mitteln. Insofern besteht auch kein Auskunftsanspruch gemäß den für öffentliche Körperschaften geltenden Bestimmungen bzgl. Informationsfreiheit. Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können und betrachte Ihre Anfrage damit als abschließend beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Andrej Warkentin
Sehr geehrt<< Anrede >> da ist mir tatsächlich ein Fehler unterlaufen, da bitte ich um Entschuldigung…
Von
Andrej Warkentin
Betreff
AW: Re: AW: Re: Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24179]
Datum
4. August 2017 17:38
An
Empfängername
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> da ist mir tatsächlich ein Fehler unterlaufen, da bitte ich um Entschuldigung. Ich hatte von einem Campus in Düsseldorf voreilig auf das Bundesland geschlossen. Mit freundlichen Grüßen Andrej Warkentin Anfragenr: 24179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>