Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage:
- Wiley
- Springer
- Oxford University Press
- Taylor & Francis
- Sage
- Cambridge University Press
- Elsevier
- Nature Publishing Group
- Royal Society of Chemistry
- Institute of Physics Publishing (IOP)

für die Jahre 2010 bis 2016.
Falls ihre Ausgaben nicht in Kalenderjahren verbucht sind, bitte ich darum die Zahlen für die Jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 zuzusenden. Die Zahlen sollten sowohl direkte Zahlungen an den Verlag, als auch an zwischengeschaltete Dienstleister beinhalten, die den Erwerb der wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften des Verlags bereitstellen. Weiterhin sollten Zahlungen für einzelne wissenschaftliche Zeitschriften sowie für ganze Zeitschriftenpakete berücksichtigt werden. Bitte geben Sie die Mehrwertsteuern, wenn möglich, an.

Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist hier meiner Meinung nach auch unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 IFG NRW gegeben, da es sich bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur um eine Verwaltungstätigkeit handelt und daher nicht den Bereichen Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen zuzuordnen ist.

Es liegt hier meines Erachtens nach auch kein Ablehnungsgrund nach § 8 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und da der eintretende Schaden nur geringfügig wäre.
Ein Interesse der Allgemeinheit, das den geringfügigen Schaden überwiegt, kann auch dann bestehen, wenn das fragliche Thema bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist bzw. diskutiert wird. Unter Öffentlichkeit ist in erster Linie zu verstehen, dass das Thema Gegenstand der Berichterstattung der Presse war. (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 915). Dies ist hier der Fall, wie die folgenden drei beispielhaften Artikel zeigen:
http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/uni-konstanz-stoppt-verhandlungen-mit-elsevier-zu-teuer-a-961084.html, http://www.taz.de/!5370972/, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kommentar-Erfolg-und-Niederlage-von-Open-Access-3606520.html.
Der eintretende Schaden ist als geringfügig einzuschätzen, da es sich um bereits abgeschlossene Verträge handelt, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 907). Außerdem ist der eintretende Schaden als geringfügig einzuschätzen, da die betroffen Informationen für fast alle Universitäten in Großbritannien bereits vorliegen, wie im folgenden Artikel beschrieben: https://f1000research.com/articles/3-274/v3.
Bitte beachten Sie auch, dass eine eventuell im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung den gesetzlich festgeschriebenen Zugangsanspruch nicht aushebeln kann. Denn der Zugangsanspruch kann nur aufgrund der Verweigerungsgründe der §§6 ff. IFG NRW abgelehnt werden, und es kommt für die Antragsablehnung nach Satz 1 allein darauf an, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Information vorliegen oder nicht; die Qualifizierung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann aber nicht -zumal nicht unter Umgehung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale- durch privatrechtliche Vereinbarungen erfolgen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 877).

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Juli 2017
  • Frist
    1. September 2017
  • 0 Follower:innen
Andrej Warkentin
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Fachhochschule Münster. Hochschulbibliothek Details
Von
Andrej Warkentin
Betreff
Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24181]
Datum
31. Juli 2017 17:29
An
Fachhochschule Münster. Hochschulbibliothek
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage: - Wiley - Springer - Oxford University Press - Taylor & Francis - Sage - Cambridge University Press - Elsevier - Nature Publishing Group - Royal Society of Chemistry - Institute of Physics Publishing (IOP) für die Jahre 2010 bis 2016. Falls ihre Ausgaben nicht in Kalenderjahren verbucht sind, bitte ich darum die Zahlen für die Jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 zuzusenden. Die Zahlen sollten sowohl direkte Zahlungen an den Verlag, als auch an zwischengeschaltete Dienstleister beinhalten, die den Erwerb der wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften des Verlags bereitstellen. Weiterhin sollten Zahlungen für einzelne wissenschaftliche Zeitschriften sowie für ganze Zeitschriftenpakete berücksichtigt werden. Bitte geben Sie die Mehrwertsteuern, wenn möglich, an. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist hier meiner Meinung nach auch unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 IFG NRW gegeben, da es sich bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur um eine Verwaltungstätigkeit handelt und daher nicht den Bereichen Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen zuzuordnen ist. Es liegt hier meines Erachtens nach auch kein Ablehnungsgrund nach § 8 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und da der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Ein Interesse der Allgemeinheit, das den geringfügigen Schaden überwiegt, kann auch dann bestehen, wenn das fragliche Thema bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist bzw. diskutiert wird. Unter Öffentlichkeit ist in erster Linie zu verstehen, dass das Thema Gegenstand der Berichterstattung der Presse war. (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 915). Dies ist hier der Fall, wie die folgenden drei beispielhaften Artikel zeigen: http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/uni-konstanz-stoppt-verhandlungen-mit-elsevier-zu-teuer-a-961084.html, http://www.taz.de/!5370972/, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kommentar-Erfolg-und-Niederlage-von-Open-Access-3606520.html. Der eintretende Schaden ist als geringfügig einzuschätzen, da es sich um bereits abgeschlossene Verträge handelt, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 907). Außerdem ist der eintretende Schaden als geringfügig einzuschätzen, da die betroffen Informationen für fast alle Universitäten in Großbritannien bereits vorliegen, wie im folgenden Artikel beschrieben: https://f1000research.com/articles/3-274/v3. Bitte beachten Sie auch, dass eine eventuell im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung den gesetzlich festgeschriebenen Zugangsanspruch nicht aushebeln kann. Denn der Zugangsanspruch kann nur aufgrund der Verweigerungsgründe der §§6 ff. IFG NRW abgelehnt werden, und es kommt für die Antragsablehnung nach Satz 1 allein darauf an, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Information vorliegen oder nicht; die Qualifizierung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann aber nicht -zumal nicht unter Umgehung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale- durch privatrechtliche Vereinbarungen erfolgen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 877). Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Andrej Warkentin <<E-Mail-Adresse>>
Fachhochschule Münster. Hochschulbibliothek
Sehr geehrte Damen und Herren! Vielen Dank für Ihre Nachricht. Bis einschließlich Freitag, den 11. August 2017 bin…
Von
Fachhochschule Münster. Hochschulbibliothek
Betreff
Automatische Antwort: Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24181]
Datum
31. Juli 2017 17:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren! Vielen Dank für Ihre Nachricht. Bis einschließlich Freitag, den 11. August 2017 bin ich nicht erreichbar. Nach meiner Rückkehr werde ich Ihre Nachricht bearbeiten. Sie haben ein eiliges Anliegen? Dann wenden Sie sich bitte an : Jessica Roschanski, roschanski (at) fh-muenster.de, Weitere Kontaktinformationen finden Sie unter: https://www.fh-muenster.de/bibliothek/personen/abteilungen.php Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. Mit besten Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Fachhochschule Münster. Hochschulbibliothek
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin am Montag, den 07.08.2017 wieder zu errei…
Von
Fachhochschule Münster. Hochschulbibliothek
Betreff
Automatische Antwort: Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24181]
Datum
31. Juli 2017 17:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin am Montag, den 07.08.2017 wieder zu erreichen. Die E-Mails an auskunft-bibliothek(at)fh-muenster.de werden weitergeleitet und bearbeitet! Die E-Mails an <<E-Mail-Adresse>> werden ebenfalls weitergeleitet und bearbeitet. Die E-Mails an wedegaertner(at)fh-muenster.de werden nicht weitergeleitet! In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Herrn Johannes Graupe johannes.graupe(at)fh-muenster.de, Tel. 02551/9-62973. Mit freundlichen Gruessen Andrea Wedegaertner